Auch in Winterberg: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei für jeden Arbeitnehmer – 30 Fragen und Antworten der ETL-Rechtsanwälte zur Inflationsausgleichsprämie

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000,00 Euro gewähren.

Mit der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie als Teil des drit­ten Ent­las­tungs­pa­kets wird dies durch die Bun­des­re­gie­rung – wie schon bei der Coro­na-Prä­mie – erneut ermög­licht. ETL-Rechts­an­walt und Arbeits­recht­ex­per­te Dr. Uwe P. Schle­gel beant­wor­tet in einem regel­mä­ßig aktua­li­sier­ten FAQ-Dos­sier die wich­tigs­ten Fra­gen rund um die­se Prä­mie. Im Fol­gen­den eine kur­ze Aus­wahl aus dem Beitrag.

Bis wann kann die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie gezahlt werden?

Der Begüns­ti­gungs­zeit­raum für die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie – abge­kürzt auch IAP – ist bis zum 31.12.2024 befris­tet. Bis dahin sind Zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers auf die Prä­mie mög­lich, grund­sätz­lich steu­er- und abga­ben­frei. Es gilt das sog. Zufluss­prin­zip (eben­so Hick in DB 2022, 2766).

Steht Arbeit­neh­mern ein Anspruch auf die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie zu?

Nein, das ist nicht der Fall. Es han­delt sich in um eine frei­wil­li­ge Zah­lung des Arbeit­ge­bers. Ein recht­li­cher Anspruch des Arbeit­neh­mers auf die Zah­lung einer Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie besteht grund­sätz­lich nicht. Das kann aber unter dem Gesichts­punkt des sog. Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes anders sein (sie­he dazu nach­fol­gend Fra­ge 5). Auch kann sich der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer gegen­über natür­lich zur Zah­lung der Prä­mie arbeits­ver­trag­lich verpflichten.

Muss der Arbeit­ge­ber allen sei­nen Mit­ar­bei­tern die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie in glei­cher Höhe zahlen?

Nein, das muss der Arbeit­ge­ber nicht. Ledig­lich im Rah­men des sog. Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes ist das anders. Das hat zur Fol­ge, dass der Arbeit­ge­ber aus sach­li­chem Grund eine unter­schied­lich hohe Zah­lung, ggf. bei eini­gen Arbeit­neh­mern auch gar kei­ne Prä­mie leis­ten darf bzw. leis­ten muss. So kann der Arbeit­ge­ber ins­be­son­de­re nach der Ein­kom­mens­hö­he des jewei­li­gen Arbeit­neh­mers unter­schei­den und nur Arbeit­neh­mern bis zu einem bestimm­ten Ein­kom­men die Prä­mie gewäh­ren, den ande­ren Arbeit­neh­mern hin­ge­gen nicht.

Schwie­ri­ger wird das, wenn der Arbeit­ge­ber nach Kri­te­ri­en unter­schei­det, die zwar grund­sätz­lich geeig­net sein kön­nen, eine unter­schied­li­che Behand­lung ein­zel­ner Arbeit­neh­mer zu recht­fer­ti­gen, so zum Bei­spiel eine Staf­fe­lung nach den durch den jewei­li­gen Arbeit­neh­mer erziel­ten Arbeits­er­geb­nis­sen. Hier fragt sich, ob damit auch eine unter­schied­lich hohe Zah­lung der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie sach­lich gerecht­fer­tigt wer­den kann. Das erscheint zwei­fel­haft, denn bei der steu­er- und abga­ben­frei­en Prä­mie geht es ja in ers­ter Linie – wie der Name der Prä­mie dies anzeigt – um einen Aus­gleich für infla­ti­ons­be­dingt gestie­ge­ne Lebenshaltungskosten.

Kann die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie eine Gehalts­er­hö­hung ersetzen?

Fak­tisch ja, recht­lich nein. Schul­det der Arbeit­ge­ber eine Gehalts­an­pas­sung nach oben (etwa wegen einer den Arbeit­ge­ber bin­den­den Tarif­lohn­er­hö­hung), kann die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie die Gehalts­er­hö­hung nicht erset­zen. Eine vom Arbeit­ge­ber nicht geschul­de­te Gehalts­er­hö­hung kann natür­lich durch die Zah­lung einer Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie „fak­tisch“ ersetzt wer­den. Es darf dann aber kei­ner­lei Hin­wei­se dar­auf geben, dass die Prä­mie (tem­po­rär) an die Stel­le einer Gehalts­er­hö­hung getre­ten ist.

Quel­le: Dan­y­al Alay­be­yo­g­lu, Lei­ter Unter­neh­mens­kom­mu­ni­ka­ti­on ETL AG |
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