Machtwort aus Luxemburg im Abgasskandal

Millionen Dieselfahrer fast aller Marken können Schadensersatz fordern

win­ter­berg-total­lo­kal : Hoch­sauer­land­kreis / Nürn­berg : Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) sorg­te heu­te im Die­sel­skan­dal für einen ech­ten Pau­ken­schlag. Mit drei Urtei­len vom 14.07.2022 in den Rechts­sa­chen C‑128/20, C‑134/20 und C‑145/20 bestä­tig­te der EuGH, dass blo­ße Soft­ware-Lösun­gen in vie­len Fäl­len zur Ein­hal­tung der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Grenz­wer­te unzu­rei­chend sind.

In Deutsch­land wer­den sowohl die Ver­wal­tung als auch die Recht­spre­chung ihre bis­he­ri­gen Prak­ti­ken über­den­ken und erheb­lich anpas­sen müs­sen. „Nach­dem Soft­ware-Lösun­gen in nahe­zu allen Die­sel­mo­to­ren sämt­li­cher Her­stel­ler in den letz­ten zehn Jah­ren imple­men­tiert wur­den, um hier­durch kos­ten­in­ten­si­ve­re Hard­ware-Lösun­gen zu ver­mei­den, erge­ben sich aktu­el­le völ­lig neue Chan­cen, gegen VW, Audi, Por­sche, Fiat und ande­re Auto­bau­er Scha­dens­er­satz durch­zu­set­zen. Betrof­fe­ne des Die­sel­skan­dal soll­ten aller­spä­tes­tens jetzt han­deln“, stel­len Dr. Mar­cus Hoff­mann und Mir­ko Göp­fert, Part­ner der im Ver­brau­cher­schutz­recht täti­gen Kanz­lei Dr. Hoff­mann & Part­ner Rechts­an­wäl­te aus Nürn­berg heraus.

„Eine Soft­ware für Die­sel­fahr­zeu­ge, die die Wir­kung des Emis­si­ons­kon­troll­sys­tems bei übli­chen Tem­pe­ra­tu­ren und wäh­rend des über­wie­gen­den Teils des Jah­res ver­rin­gert, stellt eine unzu­läs­si­ge Abschalt­ein­rich­tung dar.“ So lapi­dar lau­tet die Über­schrift in der Pres­se­mit­tei­lung des EuGH vom 14.07.2022. Indes­sen ist die Bedeu­tung der Ent­schei­dun­gen für Betrof­fe­ne des Abgas­skan­dals als auch die deut­sche Judi­ka­ti­ve und Exe­ku­ti­ve kaum hoch genug einzuschätzen.

Rückrufe des KBA trotz Software-Lösungen

Eigent­lich soll­te die mani­pu­lier­te Abgas­rei­ni­gung von Mil­lio­nen VW-Fahr­zeu­gen mit einem ein­fa­chen Soft­ware-Update ohne gro­ßes Auf­se­hen beho­ben wer­den. Die­se Soft­ware ent­hält ein sog. Ther­m­ofens­ter, das eine wirk­sa­me Abgas­rei­ni­gung nur bei Außen­tem­pe­ra­tu­ren zwi­schen 15 und 33 Grad zulässt. Außer­halb die­ses Fens­ters wird die Abgas­rück­füh­rungs­ra­te line­ar auf null gesenkt, was zu einer Über­schrei­tung der gesetz­li­chen Grenz­wer­te führt. Das Kraft­fahrt-Bun­des­amt (KBA) sah dar­in kein Pro­blem und hat­te das Soft­ware-Update samt Ther­m­ofens­ter geneh­migt, das in Fol­ge der Rück­ru­fe auf­ge­spielt wor­den ist. Die­se bis­lang weit ver­brei­te­te Vor­ge­hens­wei­se dürf­te seit heu­te Geschich­te sein.

Machtwort aus Luxemburg

Denn die obers­ten Rich­ter in Luxem­burg sind die­ser Hand­ha­bung nun aktu­ell mit Ihren Urtei­len vom 14.07.2022, Rs.: C‑128/20, C‑134/20 und C‑145/20 ent­schie­den ent­ge­gen­ge­tre­ten. Bei der auch als Ther­m­ofens­ter bezeich­ne­ten Soft­ware-Lösung, die in ver­schie­dens­ten Aus­prä­gun­gen vor­kommt, han­delt es sich in aller Regel um eine unzu­läs­si­ge Abschalteinrichtung.

Hier­bei stellt der EuGH nach Auf­fas­sung der Nürn­ber­ger Rechts­an­wäl­te vor allem in erfreu­li­cher Deut­lich­keit her­aus, dass eine sol­che Abschalt­ein­rich­tung nur dann “not­wen­dig” und damit aus­nahms­wei­se zuläs­sig sein kann, wenn kei­ne ande­re tech­ni­sche Mög­lich­keit zur Abwen­dung gewich­ti­ger Risi­ken vor­han­den gewe­sen ist. „Genau dies wird nicht zuletzt mit Blick auf allen Her­stel­lern zur Ver­fü­gung ste­hen­den Hard­ware-Lösun­gen in nahe­zu sämt­li­chen Fäl­len zu ver­nei­nen sein“, erläu­tert Rechts­an­walt Göpfert.

Infol­ge die­ser Ent­schei­dun­gen wird das KBA umge­hend han­deln und sämt­li­che Fahr­zeug­her­stel­ler zu Hard­ware-Lösun­gen auf­for­dern müs­sen. Umge­kehrt droht damit für sämt­li­che betrof­fe­ne Besit­zer von Die­sel­fahr­zeu­gen erneut Unge­mach. Die deut­sche Recht­spre­chung muss dem durch eine Aus­wei­tung des Haf­tungs­re­gimes umge­hend begegnen.

Geschädigte aller Marken sollten jetzt handeln

Dies gilt umso mehr als der EuGH-Gene­ral­an­walt Ran­tos bereits mit sei­nen Schluss­an­trä­gen vom 02.06.2022 zur Rechts­sa­che C‑100/21 eine Bom­be plat­zen ließ. Bei dem aus den Aus­füh­run­gen des Gene­ral­an­walts fol­gen­den Scha­dens­er­satz­an­spruch genügt ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit. Ein sit­ten­wid­ri­ges – vor­sätz­li­ches – Han­deln ist gera­de kei­ne Vor­aus­set­zung. Auch die deut­schen Instanz­ge­rich­te, die der Recht­spre­chung des BGH teils eini­ger­ma­ßen unre­flek­tiert gefolgt sind, wer­den sich an dem zu erwar­ten­den Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hof zu ori­en­tie­ren haben. Damit wird es auch kaum noch mög­lich sein, berech­tig­te Ansprü­che von Betrof­fe­nen des Die­sel­skan­dals mit dem oft unge­prüf­ten Argu­ment feh­len­den Vor­sat­zes zurückzuweisen.

 

Über Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte 
Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, wird auch die Kostenübernahme geklärt.
Entscheidend für den Erfolg einer Klage gegen einen Großkonzern bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Dieselskandal nach den jahrzehntelangen Erfahrungen der Nürnberger Anwälte eine fundierte Prozessvertretung. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertrat die Verbraucherschutzkanzlei bereits weit über 1.000 Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritt wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen, unter anderem vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

Foto­credits : Ado­be­Stock 92131790

Quel­le : Dr. Hoff­mann & Part­ner Rechtsanwälte

 

 

 

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