Aufnahme von Kriegsvertriebene aus der Ukraine

Rechtsausschuss der NRW-Kreise fordert bruchlosen Übergang in Grundsicherung

win­ter­berg-total­lo­kal : LKT : Die Mit­glie­der des Aus­schus­ses für Ver­fas­sung, Ver­wal­tung und Per­so­nal des Land­kreis­tags NRW for­dert vom Land, einen rei­bungs­lo­sen Über­gang von Kriegs­ver­trie­be­nen aus der Ukrai­ne in die Grund­si­che­rung zu gewährleisten.

Der Ver­fas­sungs­aus­schuss des Land­kreis­tags NRW warn­te in sei­ner heu­ti­gen Sit­zung vor Rechts­lü­cken beim von Bund und Län­dern beschlos­se­nen Rechts­kreis­wech­sel der Ukrai­ne-Geflüch­te­ten in die Grund­si­che­rung. Denn ab dem 1. Juni 2022 soll die Ver­sor­gung der Geflüch­te­ten aus der Ukrai­ne nicht mehr über das Flücht­lings­auf­nah­me­ge­setz gere­gelt wer­den, son­dern über das SGB II bzw. SGB XII. „Wir begrü­ßen, dass Bund und Land die Kom­mu­nen bei der Ver­sor­gung der Geflüch­te­ten unter­stüt­zen“, erklär­te der Vor­sit­zen­de des Ver­fas­sungs­aus­schus­ses des Land­kreis­tags NRW (LKT NRW), Land­rat Dr. Sven-Georg Ade­nau­er (Kreis Güters­loh). „Die ver­ein­bar­te recht­li­che Lösung weist aber Lücken auf, die drin­gend geschlos­sen wer­den müs­sen“, warn­te er zugleich.

Wenn die Ver­sor­gung der Kriegs­ver­trie­be­nen aus der Ukrai­ne ab dem 1. Juni 2022 über die Grund­si­che­rung (und nicht mehr über das Flücht­lings­auf­nah­me­ge­setz) erfolgt, wer­den zwar die Kos­ten der Unter­kunft im Bedarfs­fall über­nom­men, aber es ist nicht mehr gesetz­lich vor­ge­se­hen, für die Schutz­su­chen­den einen Unter­kunfts­platz bereit­zu­stel­len. Die Betrof­fe­nen müss­ten sich selbst auf Woh­nungs­su­che machen und stün­den im schlimms­ten Fall zunächst auf der Straße.

Der Ver­fas­sungs­aus­schuss for­der­te daher den Lan­des­ge­setz­ge­ber auf, die offe­nen Fra­gen zu klä­ren : „Das Land muss die Unter­brin­gung auch nach dem Über­gang in die Grund­si­che­rung gesetz­lich sicher­stel­len und für eine ent­spre­chen­de Finan­zie­rung sor­gen, sofern und soweit die Bun­des- und Lan­des­mit­tel nicht aus­rei­chen“, for­der­te Ade­nau­er. „Dies wird bei dem viel­fach ange­spann­ten Woh­nungs­markt und der ent­spre­chend hohen Miet­prei­se auch im kreis­an­ge­hö­ri­gen Raum dazu füh­ren, dass die von Bund und Land gewähr­ten Mit­tel zu knapp aus­fal­len. Hier muss abseh­bar deut­lich nach­ge­bes­sert wer­den“, unter­strich Adenauer.

Zum Hintergrund:
Die offenen Fragen beim Übergang in die Grundsicherung zu klären, ist insbesondere für den kreisangehörigen Raum wichtig: Denn die Zuständigkeit (und somit auch das Vorhalten der nötigen Infrastruktur) für die Unterbringung geflüchteter Menschen liegt in Nordrhein-Westfalen - im Unterschied zum übrigen Bundesgebiet - seit langem auf der Ebene der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die dann im Regelsystem des SGB II rechtlich nicht mehr zuständig sein werden. Zuständig für die Grundsicherungsleistungen werden dann die Kreise, die aber in der Regel selbst nicht über Unterbringungsplätze verfügen.

Quel­le : Land­kreis­tag Nord­rhein-West­fa­len (LKT NRW)

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