Am 30. April endet die letzte Ausnahme von der Insolvenzantragspflicht
winterberg-totallokal : Darauf weist die IHK Arnsberg hin. Seit März letzten Jahres ist die Insolvenzantragspflicht unter verschiedenen Voraussetzungen zum Teil ausgesetzt gewesen. Unter bestimmten Bedingungen mussten Betriebe ihre Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht anzeigen.
„Viele Unternehmen wähnen sich womöglich in falscher Sicherheit“, befürchtet IHK-Jurist Christoph Strauch. „Häufig gilt die Ausnahme von der Insolvenzantragspflicht möglicherweise gar nicht. Dann droht eine Insolvenzverschleppung, bei der ein Geschäftsführer straf- und zivilrechtlich persönlich haftet.“
Wie groß das Insolvenzrisiko in der Region Hellweg-Sauerland ist, lasse sich nicht eindeutig sagen, so Strauch. Der Lockdown seit Ende Oktober 2020 habe für viele Unternehmen verheerende Auswirkungen. Zwar hätten bislang die direkten Hilfen wie auch die rechtlichen Regelungen im Insolvenzrecht einen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen verhindert. Mit dem Auslaufen der Ausnahmeregelungen am 30. April könne sich dies jedoch in den betroffenen Branchen massiv ändern. Die aktuelle Frühjahrs-Konjunkturumfrage der IHK Arnsberg vermittelt jedoch einen Eindruck, von den finanziellen Nöten vieler Betriebe. Im Gastgewerbe haben 16,5 Prozent der befragten Unternehmen und bei den Reisevermittlern 14,3 Prozent angegeben, dass eine Insolvenz droht.
Die aktuellen Regelungen stehen im Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG). Diese gelten allerdings nur für Kapitalgesellschaften, also GmbH, Aktiengesellschaft und GmbH & Co. KG. Einzelunternehmer unterliegen nicht der Insolvenzantragspflicht, weshalb auch deren Aussetzung für sie nicht gilt.
Damit das Gesetz greift, muss außerdem die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens perspektivisch heilbar sein. Es muss also glaubhaft darlegen können, dass es seine Liquidität dauerhaft wiederherstellen kann. Des Weiteren muss das Unternehmen bis zum 28. Februar 2021, einen Antrag auf staatliche Corona-Hilfe gestellt haben – und dieser Antrag muss zumindest die Aussicht auf Bewilligung besitzen.
Quelle : Industrie- und Handelskammer Arnsberg Hellweg-Sauerland