Ausnahme von der Insolvenzan-tragspflicht läuft aus

Am 30. April endet die letzte Ausnahme von der Insolvenzantragspflicht

win­ter­berg-total­lo­kal : Dar­auf weist die IHK Arns­berg hin. Seit März letz­ten Jah­res ist die Insol­venz­an­trags­pflicht unter ver­schie­de­nen Vor­aus­set­zun­gen zum Teil aus­ge­setzt gewe­sen. Unter bestimm­ten Bedin­gun­gen muss­ten Betrie­be ihre Über­schul­dung und Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht anzeigen.

„Vie­le Unter­neh­men wäh­nen sich womög­lich in fal­scher Sicher­heit“, befürch­tet IHK-Jurist Chris­toph Strauch. „Häu­fig gilt die Aus­nah­me von der Insol­venz­an­trags­pflicht mög­li­cher­wei­se gar nicht. Dann droht eine Insol­venz­ver­schlep­pung, bei der ein Geschäfts­füh­rer straf- und zivil­recht­lich per­sön­lich haftet.“

Wie groß das Insol­venz­ri­si­ko in der Regi­on Hell­weg-Sau­er­land ist, las­se sich nicht ein­deu­tig sagen, so Strauch. Der Lock­down seit Ende Okto­ber 2020 habe für vie­le Unter­neh­men ver­hee­ren­de Aus­wir­kun­gen. Zwar hät­ten bis­lang die direk­ten Hil­fen wie auch die recht­li­chen Rege­lun­gen im Insol­venz­recht einen Anstieg der Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen ver­hin­dert. Mit dem Aus­lau­fen der Aus­nah­me­re­ge­lun­gen am 30. April kön­ne sich dies jedoch in den betrof­fe­nen Bran­chen mas­siv ändern. Die aktu­el­le Früh­jahrs-Kon­junk­tur­um­fra­ge der IHK Arns­berg ver­mit­telt jedoch einen Ein­druck, von den finan­zi­el­len Nöten vie­ler Betrie­be. Im Gast­ge­wer­be haben 16,5 Pro­zent der befrag­ten Unter­neh­men und bei den Rei­se­ver­mitt­lern 14,3 Pro­zent ange­ge­ben, dass eine Insol­venz droht.

Die aktu­el­len Rege­lun­gen ste­hen im Gesetz zur vor­über­ge­hen­den Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht und zur Begren­zung der Organ­haf­tung bei einer durch die COVID-19-Pan­de­mie beding­ten Insol­venz (COVIn­sAG). Die­se gel­ten aller­dings nur für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, also GmbH, Akti­en­ge­sell­schaft und GmbH & Co. KG. Ein­zel­un­ter­neh­mer unter­lie­gen nicht der Insol­venz­an­trags­pflicht, wes­halb auch deren Aus­set­zung für sie nicht gilt.

Damit das Gesetz greift, muss außer­dem die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Unter­neh­mens per­spek­ti­visch heil­bar sein. Es muss also glaub­haft dar­le­gen kön­nen, dass es sei­ne Liqui­di­tät dau­er­haft wie­der­her­stel­len kann. Des Wei­te­ren muss das Unter­neh­men bis zum 28. Febru­ar 2021, einen Antrag auf staat­li­che Coro­na-Hil­fe gestellt haben – und die­ser Antrag muss zumin­dest die Aus­sicht auf Bewil­li­gung besitzen.

Quel­le : Indus­trie- und Han­dels­kam­mer Arns­berg Hellweg-Sauerland

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