Kaufpreisaufteilung durch Finanzämter nicht immer rechtens

Um eine vermietete Wohnung bei der Steuer abzuschreiben, wird grundsätzlich der Kaufpreis für die Wohnung herangezogen.

win­ter­berg-total­lo­kal : Fehlt er oder ist er nicht plau­si­bel, rech­net das Finanz­amt nach einer eige­nen Metho­de – oft zum Nach­teil des Eigen­tü­mers. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die­se Finanz­amt-Metho­de nun ver­wor­fen. Des­halb emp­fiehlt der Bund der Steu­er­zah­ler betrof­fe­nen Eigen­tü­mern, Ein­spruch gegen den Steu­er­be­scheid ein­zu­le­gen, wenn das Finanz­amt mit der Arbeits­hil­fe des Minis­te­ri­ums rech­net und dies zu eige­nen Unguns­ten aus­geht. Dazu soll­te das Akten­zei­chen genannt wer­den. Das Finanz­amt soll­te dann einen Sach­ver­stän­di­gen für die Grund­stücks­be­wer­tung hinzuziehen.

Der Hin­ter­grund :

Anle­ger, die eine Immo­bi­lie kau­fen und dann ver­mie­ten, soll­ten am bes­ten bereits im Notar­ver­trag fest­le­gen, wel­cher Preis­an­teil auf die Woh­nung und wel­cher auf den Boden ent­fällt. Das ist wich­tig für die Abschrei­bung der Immo­bi­lie : Denn bei der Steu­er dür­fen nur die Anschaf­fungs­kos­ten für das Haus oder die Woh­nung, nicht aber für das Grund­stück abge­schrie­ben wer­den. Aber Ach­tung : Ist die Kauf­preis­auf­tei­lung nicht plau­si­bel oder hat es gar kei­ne gege­ben, darf das Finanz­amt nach­rech­nen. Für die Berech­nung des Gebäu­de­wer­tes zieht das Finanz­amt i. d. R. eine Arbeits­hil­fe des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums her­an. Die Auf­tei­lung nach die­ser Metho­de fiel dabei häu­fig zu Unguns­ten des Eigen­tü­mers aus, erklärt der Bund der Steu­er­zah­ler. Oft ist der von der Finanz­ver­wal­tung ermit­tel­te Gebäu­de­wert über­ra­schend nied­rig, so dass die Steu­er­ab­schrei­bung für das Gebäu­de oder die Woh­nung eben­falls gering ist. Die­sen Sach­ver­halt hat nun der Bun­des­fi­nanz­hof über­prüft und einer Klä­ge­rin Recht gegeben.

BFH : Arbeits­hil­fe ist kein geeig­ne­tes Ermittlungsverfahren

Im kon­kre­ten Streit­fall klag­te die Eigen­tü­me­rin einer Ein­zim­mer­woh­nung. Bereits im Kauf­ver­trag waren die Prei­se für den Gebäu­de­an­teil und für den Grund­stücks­an­teil der Woh­nung getrennt aus­ge­wie­sen. Aller­dings folg­te das Finanz­amt die­ser Auf­tei­lung nicht, son­dern berech­ne­te anhand der Arbeits­hil­fe der Finanz­ver­wal­tung neu. Es kam dabei zu einem nied­ri­ge­ren Gebäu­de­wert und damit zu einer gerin­ge­ren Abschrei­bung. Dage­gen wand­te sich die Klä­ge­rin und bestand auf der im Kauf­ver­trag fest­ge­leg­ten Auf­tei­lung. Im Revi­si­ons­ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof bekam die Eigen­tü­me­rin Recht. Die Karls­ru­her Rich­ter sahen in der Arbeits­hil­fe kein geeig­ne­tes Ermitt­lungs­ver­fah­ren, um die Ange­mes­sen­heit einer ver­trag­li­chen Kauf­preis­auf­tei­lung zu wider­le­gen und auch kei­ne geeig­ne­te Schät­zungs­hil­fe. Die Aus­wahl der Bewer­tungs­ver­fah­ren wür­de auf das sog. ver­ein­fach­te Sach­wert­ver­fah­ren ver­engt, so das Urteil. Ins­be­son­de­re in groß­städ­ti­schen Bal­lungs­räu­men sei die Arbeits­hil­fe unzu­rei­chend. Aus die­sem Grund soll­te das Finanz­amt im Streit­fall das Gut­ach­ten eines öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen ein­ho­len, so die Rich­ter (Az.: IX R 26/19).

Quel­le : Bund der Steu­er­zah­ler NRW

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