Emissionserklärung wird wieder fällig

DEKRA : Luftschadstoffe alle vier Jahre melden

win­ter­berg-total­lo­kal : Bis zum 31. Mai 2021 müs­sen Betrei­ber von geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen Anla­gen, die der Ver­ord­nung zu Emis­si­ons­er­klä­run­gen unter­lie­gen, tur­nus­ge­mäß ihre Emis­si­ons­er­klä­rung für das Jahr 2020 abge­ben. Vor allem Unter­neh­men, die seit 2016 neue Anla­gen in Betrieb genom­men oder ihr Emis­si­ons­ver­hal­ten geän­dert haben, müs­sen mehr Zeit für die nöti­ge Daten­er­he­bung ein­pla­nen, raten die Exper­ten von DEKRA. Sonst dro­hen vor dem Stich­tag Engpässe.

Die Emis­si­ons­er­klä­rung wird alle vier Jah­re fäl­lig und sorgt in der Indus­trie häu­fig für Unklar­hei­ten. Gemäß der 11. Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes (11. BImSchV) sind vie­le Betrei­ber geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ger Anla­gen betrof­fen, bei­spiels­wei­se die Energie‑, Grund­stoff- oder Pro­zess­in­dus­trie. Sie müs­sen der zustän­di­gen Län­der­be­hör­de Art, Men­ge und Zeit der emit­tier­ten Luft­ver­un­rei­ni­gun­gen melden.

Die Men­ge der Emis­sio­nen wird auf Basis von Mes­sun­gen, Berech­nun­gen oder Schät­zun­gen ange­ge­ben, was in der Pra­xis immer wie­der für Bera­tungs­be­darf sorgt. Der büro­kra­ti­sche Auf­wand ist erheb­lich. Eine feh­ler­haf­te Erklä­rung kann eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stel­len. DEKRA rät des­halb dazu, in Zwei­fels­fäl­len exter­ne Fach­leu­te hinzuzuziehen.

DEKRA ver­fügt über lang­jäh­ri­ge Erfah­rung als Mess­stel­le nach §§ 26 und 28 des Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes und unter­stützt bei der Erhe­bung aller erfor­der­li­chen Emis­si­ons­da­ten und deren Bewertung.

Quel­le : DEKRA e.V.

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