Regeln fürs Radeln

Gegenseitige Rücksicht bringt Sicherheit
  • Kin­der bis acht Jah­re müs­sen auf dem Geh­weg fahren
  • Alko­ho­li­sier­te Rad­fah­rer gefähr­den ihren Führerschein
  • Ach­tung Auto­fah­rer : Inner­orts min­des­tens 1,5 Meter Abstand halten
bri­lon-total­lo­kal : Das Fahr­rad zählt unbe­streit­bar zu den Gewin­nern der Coro­na-Kri­se. Vie­le Men­schen sind wie­der neu aufs Fahr­rad gestie­gen – umso wich­ti­ger, dass Rad­fah­rer wie Auto­fah­rer sich dar­über klar sind, für wen wel­che Regeln gel­ten. Die Unfall­ex­per­ten von DEKRA gehen auf die wich­tigs­ten Punk­te rund ums Rad­fah­ren ein und sagen, wor­auf Sie ach­ten müssen.

Dür­fen Rad­fah­rer auf dem Geh­weg fahren ? 

Fahr­rä­der gel­ten laut Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung als Fahr­zeu­ge und gehö­ren somit auf die Stra­ße. Es gibt aber Aus­nah­men : Kin­der bis acht Jah­re müs­sen auf dem Geh­weg fah­ren, für Kin­der bis zehn Jah­re ist es erlaubt. Auch eine Auf­sichts­per­son darf den Geh­weg mit benut­zen, sie muss jedoch auf Fuß­gän­ger beson­de­re Rück­sicht neh­men. Ver­stö­ße kön­nen mit Buß­geld geahn­det werden.

Was gilt in der Fußgängerzone ? 

Vom Grund­satz her gilt in Fuß­gän­ger­zo­nen das Glei­che wie auf dem Geh­weg. Vie­le Fuß­gän­ger­be­rei­che sind jedoch durch das Zusatz­schild „Rad­fah­rer frei“ frei­ge­ge­ben. „Das heißt aber nicht, dass sich Rad­fah­rer den Weg freiklin­geln und belie­big schnell fah­ren dür­fen“, sagt DEKRA Unfall­for­scher Lui­gi Anco­na. „Hier ist höchs­tens Schritt­tem­po, also 4 bis 7 km/​h, erlaubt, wenn nötig, heißt es war­ten.“ Für beleb­te Fuß­gän­ger­zo­nen emp­fiehlt es sich ohne­hin, das Rad zu schie­ben : „Sonst gefähr­det man Fuß­gän­ger und sich selbst.“

Müs­sen Rad­fah­rer den Rad­weg benutzen ? 

Rad­fah­rer müs­sen einen Rad­weg immer dann nut­zen, wenn er mit dem run­den Rad­weg-Zei­chen gekenn­zeich­net ist ; es zeigt ein wei­ßes Fahr­rad auf blau­em Grund. Fehlt es, kann der Rad­fah­rer zwi­schen Fahr­bahn und Rad­weg wäh­len. Manch­mal befin­det sich der Rad­weg auf der lin­ken Fahr­bahn­sei­te. Nur wenn ein Rad­weg in Gegen­rich­tung mit dem Zusatz­zei­chen „Rad­fah­rer frei“ gekenn­zeich­net ist, darf man ihn auch auf der lin­ken Fahr­bahn­sei­te befahren.

Gel­ten Tem­po­li­mits auch für Radfahrer ? 

Nicht nur Kraft­fah­rer kön­nen Buß­gel­der und Punk­te wegen über­höh­ter Geschwin­dig­keit kas­sie­ren, son­dern auch Rad­fah­rer. Für sie gel­ten die aus­ge­schil­der­ten Tem­po­li­mits eben­so, zum Bei­spiel Schritt­ge­schwin­dig­keit in ver­kehrs­be­ru­hig­ten Berei­chen. „Rad­fah­rer soll­ten immer nur so schnell fah­ren, dass sie weder sich selbst noch ande­re gefähr­den“, betont der Unfall­for­scher. „Vor allem gegen­über Kin­dern, hilfs­be­dürf­ti­gen und älte­ren Per­so­nen ist eine Gefähr­dung aus­zu­schlie­ßen, das heißt : Tem­po anpas­sen und brems­be­reit sein.“ Wich­tig ist wei­ter, die Geschwin­dig­keit an die Straßen‑, die Wet­ter­be­din­gun­gen und die eige­nen Fähig­kei­ten anzupassen.

Dür­fen Rad­fah­rer neben­ein­an­der fahren ? 

Seit April 2020 ist die neue Fas­sung der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung in Kraft. Sie erlaubt grund­sätz­lich, dass zwei Rad­ler neben­ein­an­der fah­ren. Vor­aus­set­zung ist, dass ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer nicht behin­dert wer­den, dass also zum Bei­spiel immer noch genug Platz zum Über­ho­len ist. Im Ver­bund von 16 Rad­fah­rern und mehr ist, wie schon bis­her, das Neben­ein­an­der­fah­ren ohne­hin erlaubt.

Ist Tele­fo­nie­ren auf dem Fahr­rad erlaubt ? 

Für das Tele­fo­nie­ren gel­ten für Rad­fah­rer die glei­chen Regeln wie für Auto­fah­rer : Das Han­dy am Ohr wäh­rend der Fahrt ist tabu. Bei Ver­stö­ßen wer­den 55 Euro Buß­geld fäl­lig, beim Auto­fah­ren sind es 100 Euro und ein Punkt. „Mit Head­set tele­fo­nie­ren ist zwar nicht unter­sagt, mit Kopf­hö­rern im Stra­ßen­ver­kehr unter­wegs zu sein, ist aber höchst gefähr­lich. Gera­de beim Fahr­rad­fah­ren ist der Hör­sinn eine ganz wich­ti­ge Hil­fe, um Fahr­zeu­ge recht­zei­tig wahr­zu­neh­men, die sich von hin­ten oder seit­lich nähern“, so Ancona.

Darf man auf dem Fahr­rad Musik hören ? 

„Auch das Musik­hö­ren mit Kopf­hö­rern ist beim Rad­fah­ren äußerst fahr­läs­sig und ein per­ma­nen­tes Unfall­ri­si­ko“, warnt der For­scher von DEKRA. Grund­sätz­lich unter­sagt ist es trotz der Gefah­ren nicht völ­lig, die Musik darf aber nicht so laut sein, dass der Rad­ler die Geräu­sche sei­ner Umge­bung nicht mit­be­kommt. Eben­so ist Musik aus einem Laut­spre­cher in Deutsch­land nicht grund­sätz­lich ver­bo­ten, Wer aber bei­spiel­wei­se ein Mar­tins­horn über­hört oder eine Gefähr­dung dar­stellt, kann mit einem Buß­geld belegt werden.

Auch wenn’s erlaubt ist : Fahr nie rechts vorbei ! 

„Auch wenn es schnell gehen soll – schlän­geln Sie sich an Lkw und gro­ßen Nutz­fahr­zeu­gen, die vor einer Ampel hal­ten, nie mit dem Fahr­rad rechts vor­bei und war­ten Sie nicht rechts von die­sen Fahr­zeu­gen“, warnt Anco­na. Beim Los­fah­ren ist die Gefahr groß, von einem rechts­ab­bie­gen­den Lkw über­se­hen und erfasst zu wer­den.“ Bei sol­chen Unfäl­len ster­ben in Deutsch­land jedes Jahr 30 bis 40 Rad­fah­rer. „Hier­zu­lan­de ist es Rad­fah­rern – lei­der – erlaubt, war­ten­de Fahr­zeu­ge vor­sich­tig rechts zu über­ho­len. Die Pra­xis zeigt jedoch : Die­ser Bereich kann zur Todes­zo­ne wer­den, da der Rad­fah­rer im rech­ten seit­li­chen Bereich nur schwer wahr­zu­neh­men ist.“

Der Abbie­ge­as­sis­tent für Lkw, der bei die­sen Sze­na­ri­en hel­fen könn­te, ist in der EU für neue Lkw-Fahr­zeug­ty­pen erst ab 2022 und für alle neu zuge­las­se­nen Lkw erst ab 2024 ver­pflich­tend. Anco­na : „Beher­zi­gen Sie den Appell : Fahr nie­mals rechts vorbei!“

Darf man alko­ho­li­siert aufs Fahr­rad steigen ? 

Rad­fah­ren und Alko­hol ver­tra­gen sich nicht. Mit einer Alko­hol­fahrt kön­nen Rad­ler sogar ihren Auto­füh­rer­schein in Gefahr brin­gen. Schon ab 0,3 Pro­mil­le Alko­hol im Blut droht bei auf­fäl­li­ger Fahr­wei­se oder Unfall eine Straf­an­zei­ge. Von 1,6 Pro­mil­le an gilt ein Rad­fah­rer als abso­lut fahr­un­tüch­tig (Auto­fah­rer : 1,1 Pro­mil­le) und muss mit dras­ti­schen Kon­se­quen­zen rech­nen : Straf­be­fehl, drei Punk­te im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter, Buß­geld in Höhe eines Monats­ge­halts sowie Anord­nung einer Medi­zi­nisch-Psy­cho­lo­gi­schen Unter­su­chung (MPU).

Neue Regeln für Autofahrer 

Auch für Auto­fah­rer ist es wich­tig, die seit Ende April 2020 gel­ten­den neu­en Regeln zu ken­nen. So müs­sen Kraft­fahr­zeu­ge beim Über­ho­len von Rad­fah­rern inner­orts min­des­tens 1,50 Meter und außer­orts 2 Meter seit­li­chen Abstand ein­hal­ten. Kraft­fahr­zeu­ge über 3,5 Ton­nen dür­fen beim Rechts­ab­bie­gen inner­orts nur Schritt­ge­schwin­dig­keit fah­ren, um Rechts­ab­bie­ger­un­fäl­le zu ver­mei­den. Auf Stra­ßen mit Rad­weg wur­de das Park­ver­bot vor Ein­mün­dun­gen und Kreu­zun­gen auf acht Meter ausgeweitet.

Was gilt auf Schutz­strei­fen und Radfahrstreifen ? 

Auf Schutz­strei­fen für den Rad­ver­kehr, zu erken­nen an einer gestri­chel­ten wei­ßen Linie, besteht seit Ende April 2020 ein gene­rel­les Hal­te­ver­bot. Bis­her schon galt, dass Kraft­fahr­zeu­ge die­sen Strei­fen nur „bei Bedarf“ über­fah­ren dür­fen, etwa, um vor Hin­der­nis­sen oder Bau­stel­len aus­zu­wei­chen. Rad­fahr­strei­fen sind mit einer durch­ge­hen­den Linie von der Fahr­bahn getrennt und dür­fen von Kraft­fahr­zeu­gen weder zum Aus­wei­chen noch zum Hal­ten genutzt wer­den. Auf bei­den Strei­fen ist beim Rechts­ab­bie­gen der Vor­rang gera­de­aus fah­ren­der Rad­fah­rer zu beachten.

Quel­le : DEKRA e.V.

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