Krankheitskosten nach Unfall sind Werbungskosten

Urteil des BFH zu Unfällen auf dem Weg zur Arbeit

win­ter­berg-total­lo­kal: Erlei­den Arbeit­neh­mer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, kön­nen sie die damit ver­bun­de­nen Krank­heits­kos­ten bei der Ein­kom­men­steu­er abset­zen. Vor­aus­set­zung ist, dass der Steu­er­zah­ler die Kos­ten selbst trägt. So lau­tet ein neu­es Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH), das der Bund der Steu­er­zah­ler erklärt.

Wenn auf dem Arbeits­weg ein Unfall geschieht, kön­nen dadurch ent­stan­de­ne Krank­heits­kos­ten in der Steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den – sofern sie nicht von der Berufs­ge­nos­sen­schaft bzw. Kran­ken­kas­se oder dem Arbeit­ge­ber über­nom­men wer­den, so der Bund der Steuerzahler.

Im Streit­fall erlitt eine Frau auf dem Weg zur Arbeit bei einem Ver­kehrs­un­fall erheb­li­che Ver­let­zun­gen. Sie muss­te sich einer Nasen­ope­ra­ti­on unter­zie­hen und meh­re­re Tage im Kran­ken­haus blei­ben. Die ent­stan­de­nen Kos­ten mach­te die Arbeit­neh­me­rin in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten bei ihren Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit gel­tend. Finanz­amt und Finanz­ge­richt lie­ßen den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aller­dings nicht zu. Nach ihrer Auf­fas­sung sei­en die­se Kos­ten bereits durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le (sog. Pend­ler­pau­scha­le) abge­gol­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof sah dies anders und gab der Arbeit­neh­me­rin Recht. Durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le sind grund­sätz­lich sämt­li­che fahr­zeug- und weg­stre­cken­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen abge­deckt. Dies gel­te auch für Unfall­kos­ten, soweit es sich um ech­te Wege­kos­ten han­de­le, wie bei­spiel­wei­se Repa­ra­tur­kos­ten für einen Scha­den am Auto. Ande­re Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re in Zusam­men­hang mit der Besei­ti­gung oder Lin­de­rung von gesund­heit­li­chen Schä­den, die durch einen Unfall zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te ein­tre­ten, sind dage­gen nicht durch die Pau­scha­le abge­deckt. Beruf­lich ver­an­lass­te Krank­heits­kos­ten könn­ten daher zusätz­lich zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den (Az.: VI R 818).

Der Bund der Steu­er­zah­ler rät, Rech­nun­gen und Bele­ge über Heil­be­hand­lun­gen oder Medi­ka­men­te auf­be­wah­ren. Wich­tig ist, dass die Aus­ga­ben aus eige­ner Tasche bezahlt wurden.

Quel­le: Bund der Steu­er­zah­ler NRW

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