Neue Leistung für Versicherte im Hochsauerlandkreis

Krankenkassen zahlen Keuchhusten-Impfung für Schwangere

win­ter­berg-total­lo­kal : Schwan­ge­re soll­ten sich bis spä­tes­tens vier Wochen vor der Geburt gegen Keuch­hus­ten imp­fen las­sen. Das emp­fiehlt seit kur­zem die Stän­di­ge Impf­kom­mis­si­on am Robert-Koch-Insti­tut (RKI) in Ber­lin. Durch die Imp­fung wer­den Mut­ter und Kind vor Keuch­hus­ten geschützt. „Das Neu­ge­bo­re­ne kann in den ers­ten Lebens­wo­chen selbst noch nicht geimpft wer­den und ist beson­ders gefähr­det. Wer­den­den Müt­tern raten wir des­halb zur Imp­fung. Selbst­ver­ständ­lich zah­len die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen die Keuch­hus­ten-Imp­fung für ihre Ver­si­cher­ten“, sagt AOK-Ser­vice­re­gi­ons­lei­ter Dirk Schneider.

Keuch­hus­ten (Per­tus­sis) ist nach Anga­ben des Robert Koch-Insti­tuts eine der Infek­ti­ons­krank­hei­ten, die bei Kin­dern welt­weit am häu­figs­ten auf­tritt. In Deutsch­land ste­cken sich jähr­lich rund 200 Säug­lin­ge im Alter von bis zu drei Mona­ten mit Keuch­hus­ten an. Das geht aus den neus­ten For­schungs­er­geb­nis­sen des RKI her­vor. So ver­zeich­ne­te das RKI in den Jah­ren 2014 bis 2018 50 Keuch­hus­ten­fäl­le pro 100.000 Kin­dern unter einem Jahr. Bei den unter drei Mona­te alten Säug­lin­gen waren es sogar 80 von 100.000. Bei Säug­lin­gen kann eine Anste­ckung mit Keuch­hus­ten unter ande­rem zu Lun­gen­ent­zün­dun­gen, Ohren­ent­zün­dun­gen, Atem­still­stän­den und sogar zum Tod füh­ren. Ins­be­son­de­re in den ers­ten sechs Lebens­mo­na­ten ver­läuft die Erkran­kung oft schwer und muss im Kran­ken­haus behan­delt werden.

Bevor das Neu­ge­bo­re­ne mit zwei Mona­ten selbst geimpft wer­den kann, ist es den Viren schutz­los aus­ge­lie­fert. Um Kin­der künf­tig bes­ser vor Keuch­hus­ten zu schüt­zen, emp­fiehlt nun die Stän­di­ge Impf­kom­mis­si­on (STI­KO) Schwan­ge­ren, sich recht­zei­tig gegen Keuch­hus­ten zu imp­fen. Bei einer Imp­fung in der Schwan­ger­schaft über­tra­gen sich die von der Mut­ter gebil­de­ten Anti­kör­per auf den Fötus.

Emp­foh­len wird die Imp­fung gegen Keuch­hus­ten zu Beginn des letz­ten Schwan­ger­schafts­drit­tels ab der 28. Schwan­ger­schafts­wo­che. Besteht eine erhöh­te Wahr­schein­lich­keit für eine Früh­ge­burt, soll­te die Imp­fung ins zwei­te Schwan­ger­schafts­drit­tel vor­ge­zo­gen wer­den. Die Keuch­hus­ten-Imp­fung in der Schwan­ger­schaft wird unab­hän­gig vom Abstand der letz­ten Auf­fri­schungs­imp­fung ange­ra­ten. Wur­de die Keuch­hus­ten-Imp­fung wäh­rend der Schwan­ger­schaft nicht durch­ge­führt, kann die Imp­fung auch in den ers­ten Tagen nach der Geburt nach­ge­holt wer­den. Für gesetz­lich Ver­si­cher­te über­neh­men die Kran­ken­kas­sen die Impfkosten.

Aber nicht nur die Schwan­ge­re soll­te sich imp­fen las­sen : Auch die Ange­hö­ri­gen der wer­den­den Mut­ter, die mit ihr in einem Haus­halt leben oder häu­fig Kon­takt zu ihr haben, soll­ten sich schüt­zen. Dazu zäh­len vor allem die Eltern und die Fami­lie, aber auch Freun­de der Schwan­ge­ren, wenn sie in engem Kon­takt zu ihr ste­hen. Eben­falls soll­ten auch die Betreu­en­den des Neu­ge­bo­re­nen, wie zum Bei­spiel Tages­müt­ter, Baby­sit­ter oder Groß­el­tern, gegen Keuch­hus­ten geimpft sein. Sind die Per­so­nen gesetz­lich ver­si­chert und haben in den letz­ten zehn Jah­ren kei­ne Keuch­hus­ten-Imp­fung erhal­ten, über­nimmt die Kran­ken­kas­se die Kos­ten für die Impfung.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen rund um das The­ma Schutz­imp­fun­gen und ein Über­blick über alle wich­ti­gen Fak­ten zum Impf­schutz sowie eine Hil­fe­stel­lung bei der Ent­schei­dung „Imp­fen ja oder nein“ sind abruf­bar im Inter­net unter aok​.de/nw Rubrik Leis­tun­gen & Ser­vices > Leis­tun­gen von A bis Z.

Bild : Auch im Hoch­sauer­land­kreis soll­ten sich Schwan­ge­re recht­zei­tig vor der Geburt gegen Keuch­hus­ten imp­fen las­sen. Die Kran­ken­kas­sen über­neh­men dafür die Kosten.

Foto­credits : AOK/​hfr

Quel­le : AOK NordWest

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