Haftung bei schadhaftem Inventar in Ferienimmobilie

Haftung bei schadhaftem Inventar in Ferienimmobilie

Ver­mie­te­rin­nen und Ver­mie­ter einer Feri­en­woh­nung haf­ten dafür, dass das Inven­tar zum Zeit­punkt der Ver­mie­tung nicht scha­dens­be­haf­tet ist und gefahr­los benutzt wer­den kann. Andern­falls dro­hen im Ein­zel­fall hohe Haf­tungs­an­sprü­che. Die Würt­tem­ber­gi­sche Ver­si­che­rung, ein Unter­neh­men der W&W‑Gruppe, weist auf einen vom Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (9 U 4023) ent­schie­de­nen Fall hin.

Als eine Fami­lie in einer gemie­te­ten Feri­en­woh­nung Kaf­fee zum Früh­stück zube­rei­te­te, kam es zu einem schwe­ren Unfall. Die Mut­ter befüll­te zunächst die Kaf­fee­ma­schi­ne mit kal­tem Was­ser und benutz­te dazu eine Glas­kan­ne. Anschlie­ßend goss sie den hei­ßen Kaf­fee in die Glas­kan­ne und woll­te die­se auf den Früh­stücks­tisch stel­len. Dabei brach jedoch der Hen­kel der Glas­kan­ne ab und der hei­ße Kaf­fee ergoss sich über das sechs­jäh­ri­ge Kind der Fami­lie. Die­ses erlitt schwe­re Ver­bren­nun­gen am Ober­kör­per und an bei­den Armen. Es muss­te mit dem Hub­schrau­ber in ein Kran­ken­haus gebracht wer­den und befin­det sich seit­dem in ärzt­li­cher Behand­lung. Die erlit­te­nen Nar­ben wird es vor­aus­sicht­lich das gan­ze Leben behal­ten. Die Eltern ver­klag­ten namens ihres Kin­des die Ver­mie­te­rin der Feri­en­woh­nung auf Schmer­zens­geld und Ersatz aller erlit­te­nen Schä­den. Damit kamen sie jedoch vor Gericht nicht durch. Die Fami­lie konn­te näm­lich nicht bewei­sen, dass die Glas­kan­ne bereits bei Abschluss des Miet­ver­tra­ges einen erkenn­ba­ren Man­gel hatte.

Aller­dings beton­te das Gericht, dass die Haf­tung für sol­che Schä­den nicht in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Miet­ver­tra­ges aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen. Die Ver­mie­te­rin haf­te­te daher grund­sätz­lich für alle Schä­den, die durch män­gel­be­haf­te­tes Inven­tar ein­tre­ten. Aller­dings stell­te ein Sach­ver­stän­di­ger fest, dass die Glas­kan­ne kei­ne Repa­ra­tur­spu­ren oder Ver­schleiß­erschei­nun­gen auf­wies. Es lag auch kein Pro­dukt­man­gel vor, der zu einem vor­zei­ti­gen Ver­schleiß geführt hat­te. Nach­dem die Glas­kan­ne bei der Befül­lung mit kal­tem Was­ser noch funk­ti­ons­tüch­tig war, blieb offen, ob ein erkenn­ba­rer Man­gel der Glas­kan­ne bereits zum Zeit­punkt der Ver­mie­tung vor­lag oder die­ser erst spä­ter eintrat.

Die Abde­ckung des Haf­tungs­ri­si­kos für sol­che Schä­den ist für Ver­mie­te­rin­nen und Ver­mie­ter einer Feri­en­un­ter­kunft wich­tig und soll­te mit einer Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­si­chert wer­den. Für Ver­mie­te­rin­nen und Ver­mie­ter, die einen Beher­ber­gungs­be­trieb füh­ren, ist die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung die rich­ti­ge Wahl. Die­se Ver­si­che­run­gen decken Schmer­zens­geld, Scha­dens­er­satz und Beschä­di­gung des Eigen­tums der Gäs­te ab.

Die W&W‑Gruppe

1999 aus dem Zusam­men­schluss der bei­den Tra­di­ti­ons­un­ter­neh­men Wüs­ten­rot und Würt­tem­ber­gi­sche ent­stan­den, ent­wi­ckelt und ver­mit­telt die W&W‑Gruppe heu­te die vier Bau­stei­ne moder­ner Vor­sor­ge: Absi­che­rung, Wohn­ei­gen­tum, Risi­ko­schutz und Ver­mö­gens­bil­dung. Sie ver­bin­det die Geschäfts­fel­der Woh­nen und Ver­si­chern mit den digi­ta­len Initia­ti­ven und Mar­ken des Kon­zerns wie Adam Rie­se und bie­tet auf die­se Wei­se Kun­din­nen und Kun­den die Vor­sor­ge­lö­sung, die zu ihnen passt. Dabei setzt die W&W‑Gruppe auf den Omni­ka­nal­ver­trieb, der von eige­nen Außen­diens­ten über Koope­ra­ti­ons- und Part­ner­ver­trie­be sowie Mak­ler­ak­ti­vi­tä­ten bis hin zu digi­ta­len Initia­ti­ven reicht. Für den bör­sen­no­tier­ten Kon­zern mit Sitz in Korn­west­heim arbei­ten der­zeit rund 13.000 Men­schen im Innen- und Außendienst.

 

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Quel­le: Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG
Foto­credits: Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG