Ferienwohnung privat vermieten und Kosten absetzen – Osterferien / Sommerferien – Millionen Deutsche verbringen ihren Urlaub …

Ferienwohnung privat vermieten und Kosten absetzen – Osterferien / Sommerferien – Millionen Deutsche verbringen ihren Urlaub …

Oster­fe­ri­en wie jetzt gera­de oder auch Som­mer­fe­ri­en: Mil­lio­nen Deut­sche ver­brin­gen ihren Urlaub in Feri­en­häu­sern oder Feri­en­woh­nun­gen. Hun­dert­tau­sen­de Bun­des­bür­ger tre­ten aber auch selbst als Ver­mie­te­rin­nen und Ver­mie­ter von Feri­en­un­ter­künf­ten auf: Es gibt mehr pri­va­te als gewerb­li­che Unter­künf­te in Deutsch­land. Was dabei steu­er­lich unbe­dingt beach­tet wer­den soll­te, erläu­tert der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

Einnahmen aus Vermietung einer Ferienunterkunft sind steuerpflichtig

Rund 555.000 Feri­en­häu­ser und Feri­en­woh­nun­gen mit zusam­men 2,6 Mil­lio­nen Bet­ten ste­hen laut der Markt­stu­die 2024 des Deut­schen Feri­en­haus­ver­bands in Deutsch­land zur Ver­fü­gung. 82 Pro­zent der Unter­künf­te oder rund 455.000 wer­den nicht von gewerb­li­chen, son­dern von pri­va­ten Gast­ge­be­rin­nen und Gast­ge­bern ver­mie­tet. Bei ins­ge­samt 307 Mil­lio­nen Über­nach­tun­gen im Jahr – davon 250 Mil­lio­nen in pri­va­ten Feri­en­un­ter­künf­ten – bringt das dem Staat jähr­lich Steu­er­ein­nah­men von 5,2 Mil­lio­nen Euro, wie der nach eige­nen Anga­ben größ­te Bran­chen­ver­band Deutsch­lands im Feri­en­haus­seg­ment informiert.

Wer pri­vat ein Feri­en­haus, eine Feri­en­woh­nung oder auch nur ein Zim­mer im eige­nen Haus als Feri­en­un­ter­kunft ver­mie­tet, muss auf­pas­sen, nicht in eine Steu­er­fal­le zu tap­pen. Denn grund­sätz­lich sind Ein­nah­men aus einer Ver­mie­tung in Deutsch­land steu­er­pflich­tig. Und müs­sen somit auch in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den. Es las­sen sich unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aber auch Kos­ten abset­zen, die mit der Ver­mie­tung zusam­men­hän­gen. Jedoch nicht in allen Fäl­len – es kommt näm­lich dar­auf an.

Entscheidende Frage: Soll mit der Ferienwohnung Geld verdient werden?

Will man Kos­ten bezie­hungs­wei­se Ver­lus­te aus der pri­va­ten Ver­mie­tung einer Feri­en­un­ter­kunft steu­er­lich gel­tend machen, muss eine soge­nann­te Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht vor­lie­gen. Soll hei­ßen: Man möch­te damit Geld ver­die­nen. Davon wird aus­ge­gan­gen, wenn die Woh­nung oder das Haus aus­schließ­lich an Gäs­te ver­mie­tet und zu kei­ner Zeit selbst genutzt wird und min­des­tens zu 75 Pro­zent der orts­üb­li­chen Ver­mie­tungs­zeit belegt ist.

Bei­spiel: Sind Feri­en­un­ter­künf­te an einem Ort durch­schnitt­lich an 200 Tagen im Jahr ver­mie­tet, muss die eige­ne Feri­en­woh­nung oder das eige­ne Feri­en­haus an min­des­tens 150 Tagen ver­mie­tet sein. Wie hoch die durch­schnitt­li­che Ver­mie­tungs­dau­er ist, lässt sich in der Regel beim zustän­di­gen Tou­ris­mus­ver­band erfragen.

Selbst nutzen und nur teilweise vermieten: Das ist zu beachten

Wer sei­ne Feri­en­un­ter­kunft nur teil­wei­se ver­mie­tet und ansons­ten selbst nutzt oder unent­gelt­lich Fami­li­en­mit­glie­dern oder Freun­den über­lässt, kann vom Finanz­amt auf­ge­for­dert wer­den, eine soge­nann­te Ein­künf­te­pro­gno­se bezie­hungs­wei­se Total­über­schuss­pro­gno­se vor­zu­le­gen. Und zwar über einen Zeit­raum von 30 Jah­ren. Damit soll nach­ge­wie­sen wer­den, dass man lang­fris­tig einen Ein­nah­me­über­schuss erwar­tet. Gelingt das nicht, behan­delt das Finanz­amt die Ein­nah­men und Aus­ga­ben, die im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung anfal­len, als rein pri­vat – und dann las­sen sich Aus­ga­ben bezie­hungs­wei­se dar­aus resul­tie­ren­de Ver­lus­te nicht als Wer­bungs­kos­ten absetzen.

Wich­tig: Wer die Feri­en­un­ter­kunft teil­wei­se selbst nutzt, kann Wer­bungs­kos­ten nur antei­lig für die Dau­er der Ver­mie­tun­gen absetzen.

Diese Ausgaben können ganz oder teilweise abgesetzt werden

Sind die Kri­te­ri­en für eine Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht für die Feri­en­woh­nung oder das Feri­en­haus erfüllt, kön­nen unter ande­rem fol­gen­de Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten kom­plett oder zumin­dest teil­wei­se gel­tend gemacht wer­den: Rei­ni­gungs­kos­ten, Aus­ga­ben für Wer­bung, Repa­ra­tur­kos­ten, Ent­gel­te für die Auf­nah­me in ein Gast­ge­ber­ver­zeich­nis, Ver­mitt­lungs­ge­büh­ren, Schuld­zin­sen, Grund­be­sitz­ab­ga­ben, Abschrei­bun­gen für Haus und Ein­rich­tung sowie Versicherungsbeiträge.

Hin­weis: Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025 sind Umsät­ze von Klein­un­ter­neh­mern als umsatz­steu­er­steu­er­frei dekla­riert. Bei Umsatz­steu­er­frei­heit dür­fen Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne wie die VLH künf­tig Mit­glie­der mit Klein­un­ter­neh­mer­schaft im Zusam­men­hang mit Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung bera­ten. Jeden­falls wenn deren Über­schuss­ein­künf­te ins­be­son­de­re aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, Kapi­tal­ver­mö­gen und pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten im Jahr nicht mehr als 18.000 Euro bei Ein­zel­ver­an­la­gung bezie­hungs­wei­se 36.000 Euro bei Zusam­men­ver­an­la­gung betragen.

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Quel­le: Stef­fen Gall, Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Ein­nah­men aus der Ver­mie­tung einer Feri­en­un­ter­kunft sind steuerpflichtig.
Bild­rech­te: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Foto­graf: VLH