Ukrainische Fahrzeuge in Deutschland zulassen

Ukrainische Fahrzeuge in Deutschland zulassen

Hoch­sauer­land­kreis: Das Stra­ßen­ver­kehrs­amt des Hoch­sauer­land­krei­ses weist dar­auf hin, dass seit Diens­tag, 1. Okto­ber, Fahr­zeug­emit ukrai­ni­schen Kenn­zei­chen, die sich län­ger als ein Jahr in Deutsch­land befin­den, in Deutsch­land zuzu­las­sen sind. Damit ende­te mit Beginn des Monats Okto­ber eine bis­lang gel­ten­de Ausnahmeregelung.

Somit gel­ten die all­ge­mei­nen Zulas­sungs­re­geln nach der Fahr­zeug-Zulas­sungs­ver­ord­nung unein­ge­schränkt. Für ein ukrai­ni­sches Fahr­zeug, das seit dem Grenz­über­tritt län­ger als ein Jahr am Ver­kehr in Deutsch­land teil­nimmt, muss dann eine Ummel­dung auf eine deut­sche Zulas­sung erfol­gen. Die Abtei­lung Kfz-Zulas­sun­gen und Fahr­erlaub­nis­se beim Hoch­sauer­land­kreis bit­tet dar­um, für die Ummel­dung einen Ter­min in den Zulas­sungs­stel­len Arns­berg, Mesche­de oder Hoch­sauer­land­kreis zu ver­ein­ba­ren. Am ein­fachs­ten geht dies online über die Seite
https://​ter​mi​ne​-stras​sen​ver​kehrs​amt​.hoch​sauer​land​kreis​.de.

Der Kreis emp­fiehlt, vor­ab eine E‑Mail an kfz-​zulassung-​ar@​hochsauerlandkreis.​de (Zulas­sungs­stel­le Arns­berg), kfz-​zulassung-​mes@​hochsauerlandkreis.​de (Zulas­sungs­stel­le Mesche­de) oder zu kfz-​zulassung-​bri@​hochsauerlandkreis.​de (Zulas­sungs­stel­le Bri­lon) zu sen­den, um ins­be­son­de­re Rück­fra­gen zu erfor­der­li­chen Unter­la­gen im Vor­feld zu klä­ren. Eine allei­ni­ge Ver­wen­dung digi­ta­ler ukrai­ni­scher Doku­men­te für die Zulas­sung von Fahr­zeu­gen ist nicht ausreichend.

Wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen fin­den Betrof­fe­ne auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Digi­ta­les und Ver­kehr unter https://​bmdv​.bund​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​D​E​/​A​r​t​i​k​e​l​/​K​/​u​k​r​a​i​n​e​.​h​tml. Dort steht ein umfang­rei­cher Fra­gen-Ant­wort-Kata­log auf Deutsch, Ukrai­nisch und Eng­lisch zur Verfügung.

Alle anfal­len­den Kos­ten (Gut­ach­ten, Zulas­sungs­ge­büh­ren, Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen etc.) sind durch die Antrag­stel­ler zu tragen.

 

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Quel­le: Hoch­sauer­land­kreis – Mar­tin Reu­ther (V.i.S.d.P.)
Foto­credits: Ado­be­Stock 279703900 / Brisystem