Gemeinsame Stellungnahme zur Novelle des Baugesetzbuches

Gemeinsamen Stellungnahme von Carl-Julius Cronenberg MdB und Dirk Wiese MdB zur Novelle des Baugesetzbuches

Hoch­sauer­land­kreis: Wir neh­men die Sor­gen aus dem Hoch­sauer­land­kreis und dar­über hin­aus in Bezug auf die ange­dach­te gesetz­li­che Ände­rung im Rah­men der Novel­le des Bau­ge­setz­bu­ches sehr ernst. Die­ses Ver­fah­ren mit ent­spre­chen­der Sach­ver­stän­di­gen­an­hö­rung beginnt an die­sem Frei­tag (11. Okto­ber) mit der 1. Lesung des Gesetz­ent­wurfs im Deut­schen Bun­des­tag. Die dort vor­ge­se­he­ne und kri­ti­sier­te Neu­re­ge­lung ist durch ein Urteil des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts in Müns­ter aber ohne­hin fak­tisch hinfällig.

Dies und die Hin­ter­grün­de des Urteils ver­schweigt die ört­li­che CDU mit ihren Funk­tio­nä­ren in ihren Pres­se­ver­laut­ba­run­gen aller­dings und macht es sich etwas sehr ein­fach, indem sie jed­we­de Ver­ant­wor­tung pau­schal nach Ber­lin auf die Bun­des­re­gie­rung schiebt.

Denn nach unse­rem Kennt­nis­stand haben 15 von 16 Bun­des­län­dern bis­her kei­ne Schwie­rig­kei­ten mit der Umset­zung der Bun­des­ge­setz­ge­bung zum Aus­bau der Erneu­er­ba­ren Ener­gien und damit güns­ti­ger Ener­gie für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger und die hei­mi­sche Wirt­schaft. Allein Nord­rhein-West­fa­len hat sich die Pro­ble­me selbst ins Haus geholt. Denn mit der zwei­ten Ände­rung des Lan­des­ent­wick­lungs­plans hat die Lan­des­re­gie­rung in einem Son­der­weg beschlos­sen 1,8 Pro­zent der Lan­des­flä­che für die Wind­ener­gie im Rah­men einer wei­te­ren Ände­rung der Regio­nal­plä­ne pla­ne­risch bereits im Jahr 2025 zu sichern. Das soll­te über die Aus­wei­sung von Wind­ener­gie­ge­bie­ten erfol­gen. Erst mit Inkraft­tre­ten der Regio­nal­plä­ne wäre dabei der Zubau der Wind­ener­gie­an­la­gen in einem geord­ne­ten räum­li­chen Rah­men gesi­chert. Für den Über­gangs­zeit­raum bis zum Inkraft­tre­ten der Regio­nal­plä­ne war mit einer soge­nann­ten Über­gangs­re­ge­lung vor­ge­se­hen, den Zubau von Wind­ener­gie­an­la­gen außer­halb der vor­ge­se­he­nen Wind­ener­gie­ge­bie­te zu ver­hin­dern und damit die Auf­stel­lung der Regio­nal­plä­ne abzusichern.

Der Ver­such solch einer Über­gangs­re­ge­lung durch die schwarz-grü­ne Lan­des­re­gie­rung im Rah­men der zwei­ten Ände­rung des Lan­des­ent­wick­lungs­plans zu eta­blie­ren, ist kra­chend geschei­tert. Das OVG Müns­ter hat in einem aktu­el­len Urteil und bereits in einem Urteil vom 16.02.2024 ent­schie­den (Az. 22 D 15022.AK), dass die im neu­en Ent­wurf des Lan­des­ent­wick­lungs­plans for­cier­te Len­kung des Wind­ener­gie­aus­baus rechts­wid­rig ist. Bereits wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens im Düs­sel­dor­fer Land­tag zur vier­ten Ände­rung des Lan­des­pla­nungs­ge­set­zes sind von zahl­rei­chen Sach­ver­stän­di­gen erheb­li­che recht­li­che Beden­ken gegen­über den Rege­lun­gen des neu­en §36 Abs.3 LPlG geäu­ßert wor­den. Auch in aktu­el­len State­ments vom frü­he­ren Regie­rungs­prä­si­den­ten Hans-Jochen Vogel (CDU). Sowohl auf den Kon­flikt mit bun­des­ge­setz­li­chen Vor­ga­ben wur­de hin­ge­wie­sen als auch vor einer mög­li­chen Kla­ge­wel­le von Vor­ha­ben­trä­gern von Wind­ener­gie­pro­jek­ten wur­de früh­zei­tig hin­ge­wie­sen. Die Lan­des­re­gie­rung woll­te aber mit dem Kopf durch die Wand.

Es rächt sich aktu­ell aus unse­rer Sicht, dass vor der letz­ten Land­tags­wahl die Ver­ab­schie­dung des Regio­nal­plans Wind aus poli­ti­schen Grün­den von Sei­ten der CDU gestoppt wur­de. Zudem fällt eini­gen in der CDU vor Ort jetzt auf die Füße, dass man jah­re­lang Wind­kraft im Hoch­sauer­land­kreis aktiv ver­hin­dert hat, anstatt sich früh­zei­tig am gesteu­er­ten Aus­bau der Erneu­er­ba­ren Ener­gien im Hoch­sauer­land­kreis zu betei­li­gen. Denn der Kli­ma­wan­del mit all sei­nen dra­ma­ti­schen Fol­gen macht auch vor unse­rer Hei­mat­re­gi­on nicht halt.

Aktu­ell ist auf Bun­des­ebe­ne mit der Novel­lie­rung des Bau­ge­setz­bu­ches (BauGB) eine Ände­rung in § 249 Abs. 2 BauGB vor­ge­se­hen, die die Mög­lich­keit von Geneh­mi­gungs­aus­set­zun­gen für die­je­ni­gen Vor­ha­ben unter­sagt, die sich vor der Fest­stel­lung des Errei­chens der Flä­chen­bei­trags­wer­te bereits im Geneh­mi­gungs- oder Vor­be­scheids­ver­fah­ren befin­den und deren Pri­vi­le­gie­rung im Außen­be­reich nach § 35 Absatz 1 Num­mer 5 BauGB mit Ein­tre­ten der Rechts­fol­ge nach Absatz 2 Satz 1 und 2
BauGB nach­träg­lich ent­fällt. Maß­geb­lich für die Beur­tei­lung, ob die Anla­ge nach § 35 Absatz 1 BauGB oder nach § 35 Absatz 2 BauGB zu beur­tei­len ist, soll nach der Neu­re­ge­lung der Zeit­punkt sein, zu dem der Antrag bei der zustän­di­gen Behör­de ein­ge­gan­gen ist. Ob es einer sol­chen gesetz­li­chen Bedarf, wer­den wir jetzt ergeb­nis­of­fen prü­fen. Hier­zu ste­hen wir bereits mit den hei­mi­schen Kom­mu­nen, sowie Bür­ge­rin­nen und Bür­gern im Austausch.

Wich­tig ist uns zu beto­nen, dass wir für einen gesteu­er­ten Aus­bau der Eneu­er­ba­ren Ener­gien ste­hen. Ärgern tut uns aber mas­siv, wenn die CDU vor Ort, ins­be­son­de­re Per­so­nen in Ver­ant­wor­tung, Halb­wahr­hei­ten ver­öf­fent­li­chen und es bewusst unter­las­sen ihre Ver­ant­wor­tung für die der­zei­ti­ge Situa­ti­on zu übernehmen.

 

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Quel­le: Dirk Wie­se – Mit­glied des Deut­schen Bundestages
Foto­credit: privat