Vorsorgevollmacht: Angelegenheiten nach eigenem Willen regeln

Vorsorgevollmacht: Angelegenheiten nach eigenem Willen regeln

Nicht jeder Mensch kann lebens­lang alle Ent­schei­dun­gen zum eige­nen Wohl­erge­hen oder zu geschäft­li­chen The­men selbst tref­fen. Nach schwe­ren Unfäl­len oder im Rah­men von Erkran­kun­gen kann die Mög­lich­keit, sich selbst rechts­ver­bind­lich um sei­ne Ange­le­gen­hei­ten zu küm­mern, ein­ge­schränkt sein. Die Würt­tem­ber­gi­sche Ver­si­che­rung rät daher dazu, sich früh­zei­tig um das The­ma Voll­mach­ten zu kümmern.

Zwar haben etwa Ehe­paa­re seit 2023 ein Not­ver­tre­tungs­recht – es umfasst für einen Zeit­raum von sechs Mona­ten bei­spiels­wei­se die Ein­wil­li­gung in Unter­su­chun­gen, Heil­be­hand­lun­gen und ärzt­li­che Ein­grif­fe. Die­ses gilt aber nur in Gesund­heits­fra­gen. Ehe­part­ner und Kin­der sind nicht auto­ma­tisch berech­tigt, schwer erkrank­te Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge in ande­ren Berei­chen zu ver­tre­ten. Eine recht­zei­tig aus­ge­stell­te Vor­sor­ge­voll­macht ist daher sinn­voll. Bevoll­mäch­tig­te kön­nen damit gegen­über Drit­ten die Inter­es­sen der Per­son durch­set­zen, die ihnen die­se Vor­sor­ge­voll­macht aus­ge­stellt hat.

In eine sol­che Vor­sor­ge­voll­macht kön­nen auch eine Pati­en­ten­ver­fü­gung und eine Betreu­ungs­ver­fü­gung inte­griert wer­den. Die Pati­en­ten­ver­fü­gung regelt, wel­che medi­zi­ni­schen Behand­lun­gen die Voll­macht­ge­be­rin oder der Voll­macht­ge­ber möch­ten oder auch nicht möch­ten, wenn sie sich selbst nicht (mehr) dazu äußern kön­nen. Dabei könn­te es bei­spiels­wei­se um eine Herz-Lun­gen-Wie­der­be­le­bung gehen oder um ande­re lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men im Kran­ken­haus. In der Pati­en­ten­ver­fü­gung soll­te mög­lichst kon­kret for­mu­liert sein, wel­che medi­zi­ni­schen Maß­nah­men nach dem Wunsch von Voll­macht­ge­be­rin oder ‑geber bei bestimm­ten Krank­hei­ten, Unfall oder auch (erwar­te­ter) Demenz zu ergrei­fen oder zu unter­las­sen sind.

Eine Betreu­ungs­ver­fü­gung ent­hält Ent­schei­dun­gen und Wün­sche des oder der Betrof­fe­nen zu The­men, bei denen auch ein gesetz­lich bestell­ter Betreu­er oder Betreue­rin gege­be­nen­falls unter­stüt­zen wür­de. Das kön­nen etwa Ent­schei­dun­gen rund um Finan­zen sein, zur Gesund­heits­für­sor­ge, zum Auf­ent­halts­ort der betreu­ten Per­son, Woh­nungs­an­ge­le­gen­hei­ten oder auch die Ver­tre­tung gegen­über Behör­den, Ver­si­che­run­gen und Sozialleistungsträgern.

Damit Vor­sor­ge­ver­fü­gun­gen im Not­fall schnell bereit­ste­hen, besteht die Mög­lich­keit, die­se gegen Gebühr im Zen­tra­len Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer zu hin­ter­le­gen. Infor­ma­tio­nen zu Vor­sor­ge­voll­mach­ten gibt auch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Justiz.

Die W&W‑Gruppe

1999 aus dem Zusam­men­schluss der bei­den Tra­di­ti­ons­un­ter­neh­men Wüs­ten­rot und Würt­tem­ber­gi­sche ent­stan­den, ent­wi­ckelt und ver­mit­telt die W&W‑Gruppe heu­te die vier Bau­stei­ne moder­ner Vor­sor­ge: Absi­che­rung, Wohn­ei­gen­tum, Risi­ko­schutz und Ver­mö­gens­bil­dung. Sie ver­bin­det die Geschäfts­fel­der Woh­nen und Ver­si­chern mit den digi­ta­len Initia­ti­ven und Mar­ken des Kon­zerns wie Adam Rie­se und bie­tet auf die­se Wei­se Kun­din­nen und Kun­den die Vor­sor­ge­lö­sung, die zu ihnen passt. Dabei setzt die W&W‑Gruppe auf den Omni­ka­nal­ver­trieb, der von eige­nen Außen­diens­ten über Koope­ra­ti­ons- und Part­ner­ver­trie­be sowie Mak­ler­ak­ti­vi­tä­ten bis hin zu digi­ta­len Initia­ti­ven reicht. Für den bör­sen­no­tier­ten Kon­zern mit Sitz in Korn­west­heim arbei­ten der­zeit rund 13.000 Men­schen im Innen- und Außendienst.

 

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Quel­le: Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG
Foto­credits: Anni­ka Sie­bertz – Ipsylon