Corona-Wirtschaftshilfen – Einreichungsfrist für Schlussabrechnung läuft ab

Corona-Wirtschaftshilfen – Einreichungsfrist für Schlussabrechnung läuft ab – Stichtag: 30. September 2024 / Rückforderungen bei Fristversäumnis

Arns­berg: Die Hand­werks­kam­mer (HwK) Süd­west­fa­len weist dar­auf hin, dass das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz (BMWK) und die Län­der die Frist für die Ein­rei­chung der Schluss­ab­rech­nung der Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen (Überbrückung‑, Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fen) letzt­ma­lig bis zum 30. Sep­tem­ber 2024 ver­län­gert haben. Eine wei­te­re Ver­län­ge­rung über die­sen Ter­min hin­aus ist ausgeschlossen.

Das BMWK betont, dass die För­der­be­din­gun­gen der Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen vor­se­hen, dass vor­läu­fig bewil­lig­te Anträ­ge abge­lehnt und die gewähr­ten Hil­fen voll­stän­dig zurück­ge­for­dert wer­den, falls die Frist nicht ein­ge­hal­ten wird. „Nur wer die Schluss­ab­rech­nung recht­zei­tig abgibt – also spä­tes­tens bis zum 30. Sep­tem­ber die­ses Jah­res – kann eine voll­stän­di­ge Rück­for­de­rung ver­mei­den“, erklärt Ulrich Drö­ge, Lei­ter der Betriebs­be­ra­tung der HwK Südwestfalen.

Hand­werks­be­trie­be haben nicht mehr viel Zeit die Schluss­ab­rech­nung gemein­sam mit ihren prü­fen­den Drit­ten, wie Steu­er- oder Wirt­schafts­be­ra­tern, vor­zu­be­rei­ten. „Es ist ent­schei­dend, dass alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen vor­lie­gen. Wer das noch nicht erle­digt hat, soll­te dies nun schleu­nigst nach­ho­len“, rät Drö­ge. Andern­falls kön­ne eine Schluss­ab­rech­nung durch prü­fen­de Drit­te nicht frist­ge­recht ein­ge­reicht wer­den, wor­auf­hin die zustän­di­ge Bewil­li­gungs­stel­le des Lan­des, die
Bezirks­re­gie­rung Arns­berg, umge­hend Rück­for­de­rungs­maß­nah­men einleite.

 

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Quel­le: Hand­werks­kam­mer Südwestfalen
Foto­credits: Kos­ti­an­tyn Li / CDC / via Uns­plash / Brisystem