Gebührenerhöhung der Sparkassen erfolgreich abgemahnt

Gebührenerhöhung der Sparkassen erfolgreich abgemahnt

Wer sein Kon­to ver­trags­ge­mäß nutzt, stimmt damit nicht auto­ma­tisch einer Ver­trags­än­de­rung inklu­si­ve Gebüh­ren­er­hö­hung zu

  • Die Spar­kas­sen Bie­le­feld und Bad Oeyn­hau­sen sowie die Spar­kas­se an Vol­me und Ruhr geben eine Unter­las­sungs­er­klä­rung ab.
  • Zustim­mung zur Gebüh­ren­er­hö­hung muss recht­mä­ßig ein­ge­holt werden.
  • Kund:innen erhal­ten zu viel gezahl­te Kon­to­ge­büh­ren zurück.

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW hat die Spar­kas­sen Bie­le­feld, Bad Oeyn­hau­sen sowie an Vol­me und Ruhr wegen unzu­läs­si­ger Ver­trags­an­pas­sun­gen samt Gebüh­ren­er­hö­hun­gen abge­mahnt. „Die Spar­kas­sen haben kei­ne recht­mä­ßi­ge Zustim­mung bei Tei­len ihrer Kund­schaft ein­ge­holt”, erklärt David Riech­mann, Exper­te für Bank­recht bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW.

Kon­kret ging es dar­um, dass die akti­ve Nut­zung des Giro­kon­tos über ein ange­kün­dig­tes Datum hin­aus als fik­ti­ve Zustim­mung zu den erhöh­ten Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren gel­ten soll­te. „Eine Über­wei­sung oder Geld­ab­bu­chung im lau­fen­den Ver­trags­ver­hält­nis kann aber nicht als Zustim­mung zu einer Ver­trags­än­de­rung gel­ten“, so der Exper­te. „Die Ban­ken müs­sen dafür viel­mehr aktiv auf ihre Kund:innen zuge­hen, über die geplan­te Preis­er­hö­hung infor­mie­ren und aus­drück­lich um Zustim­mung bitten.“

Die betref­fen­den Spar­kas­sen gaben dar­auf­hin eine Unter­las­sungs­er­klä­rung ab. Die Gebüh­ren­er­hö­hun­gen sind damit gegen­stands­los und bereits zu viel gezahl­te Beträ­ge wer­den erstat­tet. Um die Preis­er­hö­hun­gen durch­zu­set­zen, wer­den die Spar­kas­sen ihre Kund:innen nun erneut infor­mie­ren, um eine Zustim­mung ein­zu­ho­len. Soll­ten Verbraucher:innen die­se nicht ertei­len, kann es ein­tre­ten, dass ihr Kon­to mit einer Frist von zwei Mona­ten gekün­digt werden.

Hin­ter­grund: BGH-Urteil

Im April 2021 urteil­te der Bun­des­ge­richts­hof zuguns­ten des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­ban­des (vzbv): Die Klau­seln zu Ver­trags­an­pas­sun­gen inner­halb der AGB dür­fen dem­nach nicht so offen for­mu­liert sein, dass der gesam­te Ver­trag ohne aus­drück­li­che Zustim­mung der Kund:innen geän­dert wer­den kön­ne. Bis­her haben Ban­ken die­se Klau­seln ver­wen­det, um ver­trag­li­che Ände­run­gen wie bei­spiels­wei­se erwei­ter­te Daten­er­he­bun­gen, aktua­li­sier­te Kon­ten­mo­del­le und auch Preis­er­hö­hun­gen bei Bank­ent­gel­ten durch­zu­füh­ren. Kund:innen haben nun grund­sätz­lich einen Anspruch auf Rückerstattung.

Wei­te­re Informationen:

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu unzu­läs­si­gen Ver­trags­än­de­run­gen von Ban­ken unter: https://​www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​.nrw/​n​o​d​e​/​6​0​926

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Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW
Foto­credits: © VZ NRW/​adpic