Geldgeschenke vom Staat erweitert – Einkommensgrenzen für Sparzulage verdoppelt – Viele lassen sich das entgehen!

Arbeitnehmer-Sparzulage nicht mehr nur für Gering‑, sondern Normalverdiener geschenkt

Seit 1. Janu­ar 2024 wur­de der Bezugs­kreis für die Geld­ge­schen­ke vom Staat erwei­tert. Bis­her waren knapp 8 Mil­lio­nen Arbeit­neh­men­de, Beam­te, Sol­da­ten und Aus­zu­bil­den­de anspruchs­be­rech­tigt. Durch das Zukunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz hat sich der Per­so­nen­kreis laut Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um um 17,3 Mil­lio­nen Anspruchs­be­rech­tig­te ver­grö­ßert. Es mach­te aber nur ein gerin­ger Pro­zent­satz von sei­nem Recht auf staat­li­che Zula­gen Gebrauch, indem die Arbeit­neh­mer­spar­zu­la­ge bean­tragt und eine Steu­er­erklä­rung ein­ge­reicht wur­de. Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern erklärt, wer ein Anrecht auf die Finanz­sprit­ze hat und wie leicht sie bean­tragt wer­den kann.

Ein­kom­mens­gren­zen für Arbeit­neh­mer-Spar­zu­la­ge verdoppelt 

Die Arbeit­neh­mer-Spar­zu­la­ge wur­de als staat­li­che För­der­maß­nah­me zur Ver­mö­gens­bil­dung von Arbeit­neh­men­den mit einem gerin­gen Ein­kom­men geschaf­fen. Nun wur­den die Ein­kom­mens­gren­zen, die über den Bezug ent­schei­den, für diver­se For­men des Betei­li­gungs­spa­rens auf Nor­mal­ver­die­ner aus­ge­dehnt. Ledi­ge kön­nen sie bis zu einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 40.000 Euro und zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner bis zu einem Ein­kom­men von 80.000 Euro beantragen.

Brut­to­ein­kom­men kann über der Höchst­gren­ze liegen

Maß­geb­lich ist nicht das Brut­to­ein­kom­men, son­dern das zu ver­steu­ern­de. Die­ses kann weit dar­über lie­gen, was für den Lai­en aus den gesetz­li­chen Höchst­gren­zen nicht sicht­bar ist. Allein­ste­hen­de ohne Kin­der kön­nen so rund 51.200 Euro pro Jahr ver­ein­nah­men und ver­hei­ra­te­te Dop­pel­ver­die­ner mit zwei Kin­dern bis zu 124.200 Euro. „Im indi­vi­du­el­len Fall kann das Ein­kom­men noch höher lie­gen. Es kommt dar­auf an, wie viel von der Steu­er abge­setzt wer­den kann“ erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohi. Daher kön­nen die­se Wer­te nur der gro­ben Ori­en­tie­rung die­nen. Daher soll­te man die Zula­ge alle­mal bean­tra­gen, damit die Zuschüs­se vom Staat nicht ver­schenkt werden.

För­der­fä­hi­ge Spar­plä­ne sind VL-zertifiziert

Unter das gesetz­lich for­mu­lier­te Betei­li­gungs­spa­ren fal­len ver­schie­de­ne Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen, wie z.B. Fonds­spar­plä­ne oder Bank­spar­plä­ne. Damit der Staat den Ver­mö­gens­auf­bau unter­stützt, ver­langt er, dass der Spar­ver­trag für Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen (VL) zuge­las­sen ist. VL-fähi­ge Alters­vor­sor­ge­ver­trä­ge, wie Ries­ter oder Pen­si­ons­kas­sen, fal­len nicht dar­un­ter. Das Ziel der Spar­zu­la­ge ist der Ver­mö­gens­auf­bau und nicht die Alters­vor­sor­ge. Auch Bau­spar­ver­trä­ge sind zula­gen­be­rech­tigt. Weni­ger bekannt ist, dass die Zula­ge für die Rück­zah­lung eines Dar­le­hens für selbst genutz­tes Wohn­ei­gen­tum eben­falls genutzt wer­den kann.

Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen wer­den NICHT vorausgesetzt

Obwohl der Spar­ver­trag VL-zer­ti­fi­ziert sein muss, wird nicht vor­aus­ge­setzt, dass der Arbeit­ge­ber auch tat­säch­lich zusätz­lich zum Gehalt VL an sei­ne Beschäf­tig­ten zahlt. Auch die­se Tat­sa­che ist vie­len unbe­kannt. Die AN-Spar­zu­la­ge kann durch­aus genutzt wer­den, wenn die Lohn­buch­hal­tung des Arbeit­ge­bers die monat­li­che Spar­ra­te vom Net­to­lohn des Beschäf­tig­ten abzieht und direkt in den ver­mö­gens­bil­den­den Spar­ver­trag ein­zahlt. Dazu sind Arbeit­ge­ber übri­gens gesetz­lich ver­pflich­tet, sofern der Arbeit­neh­men­de dies möch­te. Ent­schei­dend ist aber, dass der Arbeit­ge­ber die Ein­zah­lung vor­nimmt und nicht der Inha­ber des Anla­ge­zer­ti­fi­kats. Eben­so kön­nen Arbeit­neh­men­de den Spar­be­trag aus eige­ner Tasche auf­sto­cken, wenn die VL-Zah­lun­gen des Betriebs gerin­ger als 40 Euro aus­fal­len, um die vol­le Spar­zu­la­ge zu erhalten.

So viel Geld gibt es geschenkt

Der För­der­satz beim Bau­spa­ren beträgt neun Pro­zent von maxi­mal 470 Euro jähr­lich ein­ge­zahl­ten Spar­be­trä­gen, also bis zu 43 Euro. Das Betei­li­gungs­spa­ren wird mit 20 Pro­zent der jähr­lich ange­leg­ten Beträ­ge bis maxi­mal 400 Euro, dem­nach mit höchs­tens 80 Euro bezu­schusst. Der Staat legt also 80 Euro zum Spar­gut­ha­ben drauf, wenn z.B. ein Akti­en­fonds mit 400 Euro im Jahr bes­part wird. Die bei­den unter­schied­li­chen Anla­ge­for­men, Kapi­tal­an­la­ge und Woh­nungs­bau, kön­nen mit­ein­an­der kom­bi­niert wer­den. Die maxi­ma­le Spar­zu­la­ge pro Jahr bei zwei för­der­fä­hi­gen Ver­trä­gen mit 870 Euro jähr­li­chem Spar­bei­trag beträgt somit 123 Euro, bezie­hungs­wei­se 246 Euro bei Ehe­paa­ren. Und die­ses Geld­ge­schenk las­sen sich vie­le Arbeit­neh­men­de entgehen!

Wie kommt man an die Zulage?

Die Arbeit­neh­mer-Spar­zu­la­ge kann jedes Jahr mit der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung bean­tragt wer­den, indem ein Kreuz im Abfra­ge­käst­chen gesetzt wird. Das ist alles! Es braucht nur die Steu­er­erklä­rung und ein Kreuz an der rich­ti­gen Stel­le. Der hier­für benö­tig­te Nach­weis der Ver­mö­gens­bil­dung wird vom Bank­in­sti­tut all­jähr­lich elek­tro­nisch an das zustän­di­ge Wohn­sitz­fi­nanz­amt über­mit­telt. Eigent­lich scha­de, dass die Zula­ge in Kennt­nis des Ein­kom­mens und Spar­nach­wei­ses nicht auto­ma­tisch vom Finanz­amt fest­ge­setzt wird, son­dern man sich aktiv dar­um bemü­hen muss. Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern bei­spiels­wei­se küm­mert sich beim Erstel­len der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung auto­ma­tisch um die Bean­tra­gung für ihre Mitglieder.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Ein gro­ßer Irr­tum ist zu glau­ben, dass die Zula­ge von Anfang an jähr­lich aus­be­zahlt wird. Erst­mal wird sie vom Finanz­amt bis zum Ablauf der Sperr­frist nur fest­ge­setzt. Die Sperr­frist beträgt in der Regel sie­ben Jah­re und hat den Zweck, dass das Geld län­ger­fris­tig ange­legt wird. Erst nach Ablauf die­ses Zeit­raums wird die Sum­me auf ein­mal auf den Spar­ver­trag über­wie­sen. Beim Bau­spa­ren erfolgt die Aus­zah­lung sogar erst mit der Zutei­lung der Bausparsumme.

Die staat­li­che Finanz­sprit­ze ist kom­plett steu­er­frei und zählt weder arbeits­recht­lich noch steu­er­lich zu den Ein­künf­ten, auch nicht in der Sozi­al­ver­si­che­rung. Soll­te es bis­her ver­säumt wor­den sein, die Arbeit­neh­mer-Spar­zu­la­ge zu bean­tra­gen, kann dies rück­wir­kend noch für vier Jah­re gemein­sam mit einer frei­wil­li­gen Steu­er­erklä­rung geschehen.

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Quel­le: Nico­le Janisch, Pres­se­re­fe­ren­tin, Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e.V.
Ori­gi­nal-Con­tent von: Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e.V., über­mit­telt durch news aktuell

Foto­credit: Ado­be­Stock 48948376 / Brisystem

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