Alkohol im Blut: Hände weg vom Steuer – Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan ins Auto steigt …

Die fünf­te Jah­res­zeit hat begon­nen und nähert sich lang­sam ihrem Höhe­punkt. Für vie­le Nar­ren gehört ein guter Schluck genau­so zum Fasching wie die gute Lau­ne. Doch schon gerin­ge Alko­hol­men­gen genü­gen, um die Reak­ti­ons­fä­hig­keit dras­tisch einzuschränken.

  • Mit­fahrt bei Betrun­ke­nem kann Kon­se­quen­zen haben
  • Pro­mil­le­gren­zen gel­ten auch beim Radfahren

Die fünf­te Jah­res­zeit hat begon­nen und nähert sich lang­sam ihrem Höhe­punkt. Für vie­le Nar­ren gehört ein guter Schluck genau­so zum Fasching wie die gute Lau­ne. Doch schon gerin­ge Alko­hol­men­gen genü­gen, um die Reak­ti­ons­fä­hig­keit dras­tisch einzuschränken.

Bei Fahr­auf­fäl­lig­kei­ten – wie dem Fah­ren von Schlan­gen­li­ni­en oder zu dich­tem Auf­fah­ren – dro­hen bereits ab 0,3 Pro­mil­le ein Fahr­ver­bot, Punk­te und ein Buß­geld. Wer mit 0,5 Pro­mil­le in eine Poli­zei­kon­trol­le gerät, wird mit min­des­tens 500 Euro zur Kas­se gebe­ten, darf sich min­des­tens einen Monat nicht ans Steu­er set­zen und kas­siert zwei Punk­te in Flensburg.

Sind Autofahrer:innen mit mehr als 1,1 Pro­mil­le unter­wegs, geht der Gesetz­ge­ber auto­ma­tisch von abso­lu­ter Fahr­un­tüch­tig­keit aus. Per­so­nen, die die Poli­zei so antrifft, müs­sen sich für min­des­tens sechs Mona­te von ihrem Füh­rer­schein ver­ab­schie­den. Wei­te­re Kon­se­quen­zen sind drei Punk­te in Flens­burg und eine Geld­stra­fe. Zudem wird bei solch einer Trun­ken­heits­fahrt der Füh­rer­schein ent­zo­gen. Sei­ne Rück­ga­be muss bei der Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de bean­tragt werden.

Fahranfänger:innen soll­ten berück­sich­ti­gen: Bis zum 21. Geburts­tag bezie­hungs­wei­se wäh­rend der Pro­be­zeit ist Alko­hol am Steu­er tabu. Auch Rad­fah­ren und Alko­hol pas­sen nicht zusam­men: Wer ange­trun­ken einen Unfall ver­ur­sacht, läuft ab 0,3 Pro­mil­le eben­falls Gefahr, sei­nen Füh­rer­schein ver­lie­ren. Ab 1,6 Pro­mil­le müs­sen auch Radfahrer:innen mit einem Ver­fah­ren rech­nen – unab­hän­gig davon, ob sie einen Füh­rer­schein besitzen.

Nicht mit Ver­si­che­rungs­schutz spielen

Soweit die straf­recht­li­che Sei­te. War bei einem Unfall Alko­hol im Spiel, kann sich das, wie die HUK-COBURG mit­teilt, auch auf den Ver­si­che­rungs­schutz aus­wir­ken. Inwie­fern hängt vom Blut­al­ko­hol­spie­gel und der indi­vi­du­el­len Fahr­tüch­tig­keit ab. Also davon, ob Fahrer:innen eine Situa­ti­on erkannt und ange­mes­sen reagiert haben. Wer Schlan­gen­li­ni­en gefah­ren, von der Stra­ße abge­kom­men ist oder Autos gerammt hat, hat die­se Gren­ze über­schrit­ten. Wie viel Alko­hol zu Aus­fall­erschei­nun­gen führt, ist bei jedem ver­schie­den. Im Extrem­fall genügt ein Glas Sekt.

Lässt sich der Unfall ein­deu­tig auf Alko­hol­kon­sum zurück­füh­ren, greift in der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung die Trun­ken­heits­klau­sel. Sie befreit den Ver­si­che­rer von sei­ner Leis­tungs­pflicht. Das heißt: Die Ver­si­che­rung regu­liert den Scha­den des Opfers, nimmt aber den Unfall­ver­ur­sa­cher in Regress. Maxi­mal 5.000 Euro kann sie sich vom Schä­di­ger oder der Schä­di­ge­rin zurückholen.

In der Kas­ko-Ver­si­che­rung kann sich der Ver­si­che­rer auf Leis­tungs­frei­heit beru­fen und nur einen Teil des Scha­dens oder gar nichts bezah­len. Bei 1,1 Pro­mil­le gilt der Alko­hol­ge­nuss auto­ma­tisch als unfall­ur­säch­lich. Aller­dings genü­gen auch gerin­ge­re Men­gen, um den Ver­si­che­rungs­schutz ins Wan­ken zu brin­gen. Die Gret­chen­fra­ge ist und bleibt, ob der Alko­hol ursäch­lich für die Karam­bo­la­ge war.

Beifahrer:innen mit in der Verantwortung

Auch wer bei sei­nem alko­ho­li­sier­ten Trink­kum­pan ins Auto steigt, muss bei einem Unfall mit Kon­se­quen­zen rech­nen. Wer­den Mit­fah­ren­de ver­letzt, kön­nen ihre Ansprü­che gekürzt wer­den, die sie im Nor­mal­fall gegen den Ver­ur­sa­cher gehabt hät­ten. Dies gilt zum Bei­spiel für das Schmer­zens­geld. Die Recht­spre­chung unter­stellt hier, dass Mit­fah­ren­de, die sich zu einem Betrun­ke­nen ins Auto set­zen, sich selbst gefähr­den und die Ver­let­zungs­fol­gen dadurch mit ver­ur­sacht haben.

Selbst am Mor­gen nach einer fröh­lich durch­zech­ten Nacht ist der Alko­hol immer noch ein The­ma. Schließ­lich dau­ert es um die zehn Stun­den, bis ein Pro­mil­le Alko­hol im Kör­per abge­baut wird. Im Zwei­fels­fall emp­fiehlt sich der Umstieg auf öffent­li­che Verkehrsmittel.

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Quel­le: HUK-COBURG Unter­neh­mens­kom­mu­ni­ka­ti­on / Karin Benning
Ori­gi­nal-Con­tent von: HUK-COBURG, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Hän­de weg vom Steu­er. Wer nach einem feucht­fröh­li­chen Abend in Bus, Bahn oder ins Taxi steigt, kann nichts falsch machen.

Bildrechte:©HUK-COBURG
Fotograf:©Hagen Leh­mann Cobug