Aufenthaltserlaubnisse für geflüchtete ukrainische Staatsangehörige gelten bis zum 4. März 2025 weiter – Kein Antrag auf Verlängerung nötig

Auf­ent­halts­er­laub­nis­se für geflüch­te­te ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge gel­ten wei­ter – Kein Antrag auf Ver­län­ge­rung nötig

Hoch­sauer­land­kreis: Die Auf­ent­halts­er­laub­nis­se von Geflüch­te­ten aus der Ukrai­ne, die vor dem rus­si­schen Angriffs­krieg geflo­hen sind und in Deutsch­land bzw. im Hoch­sauer­land­kreis Schutz erhal­ten haben, gel­ten bis zum 4. März 2025 fort. Dar­auf weist die Aus­län­der­be­hör­de des Hoch­sauer­land­krei­ses hin.

Wer eine sol­che Auf­ent­halts­er­laub­nis hat, muss kei­nen Antrag auf Ver­län­ge­rung des Auf­ent­halts­ti­tels stel­len und benö­tigt daher kei­nen Ter­min in der HSK-Ausländerbehörde.

Die Rege­lung hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern und für Hei­mat (BMI) durch Rechts­ver­ord­nung getrof­fen. Danach wer­den alle ab dem 1. Febru­ar 2024 noch gül­ti­gen Auf­ent­halts­er­laub­nis­se zum vor­über­ge­hen­den Schutz auto­ma­tisch bis zum 4. März 2025 verlängert.

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Quel­le: Caro­lin Fisch, Pres­se­stel­le Hoch­sauer­land­kreis, Mar­tin Reu­ther (V.i.S.d.P.), Meschede
Fotocredit:©AdobeStock 280134979 / Brisystem