Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig einen Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro zahlen. Das Gute für die Arbeitnehmer, der Betrag ist steuerfrei.

Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig einen Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro zahlen. Das Gute für die Arbeitnehmer: Der Betrag ist steuerfrei.

Preis­stei­ge­run­gen auf­fan­gen – So funk­tio­niert die Inflationsausgleichsprämie 

Die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie wur­de per Gesetz im Okto­ber 2022 ein­ge­führt. Zwi­schen dem 26. Okto­ber 2022 und dem 31. Dezem­ber 2024 kön­nen Arbeit­ge­ber ihren Beschäf­tig­ten frei­wil­lig bis zu 3.000 Euro aus­zah­len. „Der Betrag ist steu­er­frei, vor­aus­ge­setzt die Leis­tung wird zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn oder zu übli­chen Son­der­zah­lun­gen gewährt “, erklärt Hans-Ulrich Lie­bern, Lei­ter der Steu­er­ab­tei­lung des Bun­des der Steu­er­zah­ler (BdSt) NRW. Damit ist aus­ge­schlos­sen, dass bereits ver­ein­bar­te arbeits- oder tarif­ver­trag­li­che Zah­lun­gen oder zuge­sag­te Lohn­er­hö­hun­gen steu­er­frei umge­wan­delt wer­den können.

Die Steu­er­be­frei­ung kann für jedes Dienst­ver­hält­nis geson­dert in Anspruch genom­men wer­den, also auch, wenn die Dienst­ver­hält­nis­se mit ver­schie­de­nen Arbeit­ge­bern auf­ein­an­der fol­gen oder neben­ein­an­der bestehen. Die Arbeit­ge­ber brau­chen nicht zu prü­fen, ob der Arbeit­neh­mer bereits aus einem ande­ren Arbeits­ver­hält­nis mit einem ande­ren Arbeit­ge­ber eine Prä­mie erhal­ten hat. Weder muss der Arbeit­ge­ber die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ange­ben noch der Arbeit­neh­mer in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung. „Es genügt, wenn der Arbeit­ge­ber in irgend­ei­ner Form, z. B. durch einen ent­spre­chen­den Ver­merk auf dem Über­wei­sungs­trä­ger oder im Lohn­kon­to, deut­lich macht, dass die Leis­tung im Zusam­men­hang mit der Preis­er­hö­hung steht“, erläu­tert Liebern.

Die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie kann inner­halb des Zeit­raums in einer Sum­me oder in jähr­li­chen bzw. monat­li­chen Teil­be­trä­gen gezahlt wer­den. Wer 2022 oder 2023 bereits Infla­ti­ons­prä­mi­en aus­ge­schüt­tet hat, kann 2024 nur noch den Rest­be­trag steu­er­frei aus­ge­zah­len. Arbeit­ge­ber kön­nen unter Ein­hal­tung der Vor­aus­set­zun­gen sowohl Geld- als auch Sach­be­zü­ge steu­er­frei gewäh­ren. Denk­bar ist hier die Ein­lö­sung von Gutscheinen.

Einen Über­blick über beson­de­re steu­er­li­che Rege­lun­gen für das Jahr 2024 erhal­ten Sie im BdSt-Iin­fo-Ser­vice Nr. 39 „Steu­er­rechts­än­de­run­gen 2024“. Die­ser ist online unter https://​www​.steu​er​zah​ler​.de/​i​n​f​o​-​s​e​r​v​i​ce/ abrufbar.

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Quel­le: Bund der Steu­er­zah­ler NRW, Pres­se­stel­le, Bär­bel Hildebrand
Foto­credit: Ado­be­Stock 225158561 / Brisystem

 

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