Private Vermietungen: Betreiberplattformen, auf denen private Verkäufe oder private Vermietungen getätigt werden, sind verpflichtet Umsätze zu melden.

Ebay, Amazon, Airbnb & Co. müssen bis Ende Januar 2024 die Umsätze von Privatverkäufen melden

Seit die­sem Jahr gilt das Platt­for­men-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz. Heißt: Ebay, Ama­zon, Airbnb & Co. müs­sen den Finanz­be­hör­den bis zum 31. Janu­ar 2024 die Umsät­ze von pri­va­ten Anbie­te­rin­nen und Anbie­tern des Jah­res 2023 mel­den. Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) erklärt, wel­che Ver­käu­fe an die Finanz­ver­wal­tung gemel­det und ab wann Ein­nah­men ver­steu­ert werden.

Was ver­birgt sich hin­ter dem Begriff Plattformen-Steuertransparenzgesetz?

Zum 1. Janu­ar 2023 ist das soge­nann­te Platt­for­men-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz (PSt­TG) in Kraft getre­ten. Hin­ter dem etwas sper­ri­gen Namen ver­birgt sich Fol­gen­des: Betrei­ben­de von Inter­net­platt­for­men, auf denen pri­va­te Ver­käu­fe oder pri­va­te Ver­mie­tun­gen getä­tigt wer­den, sind dazu ver­pflich­tet, den Finanz­be­hör­den die Umsät­ze von Anbie­te­rin­nen und Anbie­tern zu melden.

Mit der Ein­füh­rung des Geset­zes hat die Bun­des­re­gie­rung eine EU-Richt­li­nie umge­setzt. Stich­tag für die Mel­dung der im Jahr 2023 von Anbie­te­rin­nen und Anbie­tern auf der jewei­li­gen Platt­form getä­tig­ten Umsät­ze ist der 31. Janu­ar 2024: Bis dahin müs­sen die Betrei­be­rin­nen und Betrei­ber der Inter­net­platt­for­men die ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen an die Finanz­ver­wal­tung gelie­fert haben.

Was bedeu­tet das PSt­TG für Pri­vat­ver­käu­fe und pri­va­te Vermietungen?

Grund­sätz­lich gilt: Wer dau­er­haft ertrag­rei­che Geschäf­te macht oder gezielt Waren online erwirbt, um sie mit Gewinn wie­der zu ver­kau­fen, wird vom Finanz­amt unter bestimm­ten Umstän­den als Gewerbetreibende/​r ein­ge­stuft. Das bedeu­tet, dass Umsatz‑, Ein­kom­men- und Gewer­be­steu­er anfal­len. Das betrifft sowohl Ver­käu­fe als auch Vermietungen.

Wer nur ab und zu etwas auf Inter­net­platt­for­men ver­kauft, was er nicht mehr benö­tigt, muss in der Regel kei­ne Steu­ern auf die Ein­nah­men zah­len. Zum Bei­spiel getra­ge­ne Klei­dung, Spiel­zeug, Bücher oder Möbel. Zumal dadurch in der Regel kein Gewinn erzielt wird, da der Anschaf­fungs­preis höher war als der Ver­kaufs­preis als Gebrauchtware.

Aber: Hat eine Anbie­te­rin oder ein Anbie­ter auf einer Inter­net­platt­form bei­spiels­wei­se im Jahr 2023 min­des­tens 30 Ver­käu­fe getä­tigt oder min­des­tens 2.000 Euro ein­ge­nom­men, muss die Platt­form bis zum 31. Janu­ar 2024 dar­über Mel­dung machen. Davon sind auch pri­va­te Anbie­te­rin­nen und Anbie­ter betrof­fen, die regel­mä­ßig auf Platt­for­men ver­kau­fen. Für Ver­mie­tun­gen auf Platt­for­men wie bei­spiels­wei­se Airbnb, 9flats oder Wim­du gilt eben­falls die Gren­ze von 30 Vor­gän­gen und min­des­tens 2.000 Euro an Einnahmen.

Wel­che Daten erhal­ten die Finanz­äm­ter von den Plattformen?

Erst­mals für das Jahr 2023 müs­sen digi­ta­le Ver­kaufs- und Ver­mie­tungs­platt­for­men fol­gen­de Infor­ma­tio­nen über Anbie­te­rin­nen und Anbie­ter an die Finanz­ver­wal­tung mel­den: Name, Geburts­da­tum, Anschrift, Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, Bank­ver­bin­dung, Trans­ak­tio­nen und Ver­kaufs­er­lö­se, für die Nut­zung der Platt­form ange­fal­le­ne Gebüh­ren sowie, falls vor­han­den, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Ziel die­ser mit dem neu­en Platt­for­men-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz ein­ge­führ­ten Ver­pflich­tung ist eine ver­bes­ser­te Sicht­bar­keit von Geschäfts­ak­ti­vi­tä­ten auf Online­platt­for­men. Oder anders aus­ge­drückt: Die Finanz­be­hör­den erken­nen leich­ter, ob jemand sehr aktiv ist und mög­li­cher­wei­se sei­ne Ein­nah­men, die er auf digi­ta­len Platt­for­men gene­riert, ver­steu­ern müsste.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Ebay, Ama­zon, Airbnb & Co. müs­sen bis Ende Janu­ar 2024 die Umsät­ze von Pri­vat­ver­käu­fen melden

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