Dienstwagenfahrten: Finanzamt schaut genau hin

Wer einen Dienstwagen fährt und auch privat nutzen darf, muss dies als geldwerten Vorteil versteuern.

Je nach Berech­nungs­art ist dabei eine lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on der pri­va­ten Fahr­ten sowie der Fahr­ten zur Arbeit erfor­der­lich. Und in bestimm­ten Fäl­len schaut das Finanz­amt genau hin. Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) erläu­tert die Details.

Dienst­wa­gen: Ach­tung beim Wech­sel der Berechnungsart

Immer zum Jah­res­be­ginn kön­nen Arbeit­neh­men­de mit Fir­men­wa­gen ent­schei­den, wie der geld­wer­te Vor­teil für das Auto berech­net wer­den soll – pau­schal oder anhand der tat­säch­li­chen Nutzung.

Im Nach­hin­ein besteht die Mög­lich­keit, die Berech­nungs­art in der Steu­er­erklä­rung für das betref­fen­de Jahr umzu­wan­deln in die jeweils ande­re Vari­an­te. Zum Bei­spiel weil man fest­stellt, dass man auf­grund von auf­ge­zeich­ne­ten Fahr­ten zur Arbeits­stel­le steu­er­lich doch bes­ser mit dem Fahr­ten­buch als mit der Pau­schal­be­rech­nung fährt.

Aber Ach­tung: Die Finanz­ver­wal­tung Nord­rhein-West­fa­len hat in ihrer „Lis­te der zen­tra­len und dezen­tra­len Prüf­fel­der“ dar­auf hin­ge­wie­sen, dass unter ande­rem bei einem sol­chen Wech­sel der Berech­nungs­art für Dienst­wa­gen in die­sem Jahr beson­ders genau hin­ge­schaut wird. Heißt: Wer von der pau­scha­len auf die tat­säch­li­che Nut­zung wech­selt, soll­te eine lücken­lo­se und ganz­jäh­ri­ge Doku­men­ta­ti­on aller Fahr­ten vor­le­gen kön­nen – sowohl der pri­va­ten als auch der zur Arbeit. Das kann zum Bei­spiel über die Zeit­er­fas­sung des Unter­neh­mens erfolgen.

Zur Erklä­rung: Die Finanz­ver­wal­tung Nord­rhein-West­fa­len gibt – im Gegen­satz zu den ande­ren Bun­des­län­dern – regel­mä­ßig eine Lis­te her­aus mit den jähr­li­chen Prü­fungs­schwer­punk­te der dor­ti­gen Finanz­äm­ter. Und dar­in ist in die­sem Jahr das The­ma zu Fir­men­wa­gen enthalten.

Pau­schal­be­rech­nung oder Fahrtenbuch

Ein Dienst­wa­gen oder Fir­men­wa­gen, der auch pri­vat genutzt wer­den darf, gilt steu­er­recht­lich als geld­wer­ter Vor­teil. Das heißt: Das Auto wird zu etwas Ähn­li­chem wie Lohn – und muss somit auch ver­steu­ert wer­den. Dafür gibt es zwei Mög­lich­kei­ten: die Pau­schal­be­rech­nung oder die detail­lier­te Auf­stel­lung aller Fahr­ten in einem Fahrtenbuch.

Bei der Pau­schal­be­rech­nung müs­sen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer jeden Monat ein Pro­zent des Neu­wa­gen-Lis­ten­prei­ses ver­steu­ern (0,25 Pro­zent bei Elek­tro­au­tos bis 60.000 Euro). Dazu kom­men 0,03 Pro­zent für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te oder, falls die ers­te Tätig­keits­stät­te nur gele­gent­lich auf­ge­sucht wird, 0,002 Pro­zent für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter mul­ti­pli­ziert mit der Anzahl der Fahr­ten zur ers­ten Tätigkeitsstätte.

Für wen lohnt sich ein Fahrtenbuch?

Ein Fahr­ten­buch ist sinn­voll für Arbeit­neh­men­de, die das Fahr­zeug pri­vat wenig nut­zen, dafür aber aus beruf­li­chen Grün­den sehr viel mit dem Dienst­wa­gen unter­wegs sind. Zum Bei­spiel um Kun­den, Filia­len oder Bau­stel­len zu besu­chen. Im Fahr­ten­buch müs­sen alle Fahr­ten notiert wer­den – sowohl die beruf­li­chen als auch die pri­va­ten. Am Ende des Jah­res wird dann zusam­men­ge­zählt, und für die pri­va­ten Fahr­ten muss antei­lig Ein­kom­men­steu­er gezahlt werden.

VLH-Tipp: Das Fahr­ten­buch lohnt sich umso mehr, je nied­ri­ger die Gesamt­kos­ten für den Fir­men­wa­gen sind. Wenn bei­spiels­wei­se das Auto bereits abge­schrie­ben wur­de oder ein Gebraucht­wa­gen ist, wenn die Arbeit­neh­me­rin oder der Arbeit­neh­mer die Ben­zin­kos­ten selbst zah­len muss oder eine Zuzah­lung zur Anschaf­fung des Dienst­wa­gens geleis­tet hat, dann soll­te aus steu­er­li­chen Grün­den auf jeden Fall ein Fahr­ten­buch geführt wer­den. Letz­te­res wird übri­gens auch bei der Pau­schal­me­tho­de angerechnet.

Fahr­ten­buch für Dienst­wa­gen: Unbe­dingt kor­rekt führen

Abge­se­hen von dem besag­ten Hin­weis der Finanz­ver­wal­tung Nord­rhein-West­fa­len soll­te grund­sätz­lich immer auf eine kor­rek­te Füh­rung des Fahr­ten­buchs geach­tet wer­den. Denn ist das Finanz­amt damit nicht ein­ver­stan­den, weil eine Anfor­de­rung nicht erfüllt ist, kann es das Fahr­ten­buch ableh­nen. In die­sem Fall wird der Dienst­wa­gen auto­ma­tisch mit der 1‑Pro­zent-Rege­lung versteuert.

VLH-Tipp: Ent­schei­det sich eine Arbeit­neh­me­rin oder ein Arbeit­neh­mer für das Füh­ren eines Fahr­ten­buchs, soll­te sie/​er dies vor­ab mit der/​dem Arbeitgeber/​in bespre­chen. Denn für die Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils mit­tels Fahr­ten­buch­me­tho­de müs­sen sämt­li­che Kos­ten des Fahr­zeugs nach­ge­wie­sen wer­den. Selbst bei einem vor­bild­lich geführ­ten Fahr­ten­buch kann das Finanz­amt den Wech­sel der Berech­nungs­art ableh­nen, wenn der Arbeit­ge­ber bzw. die Arbeit­ge­be­rin nicht alle Bele­ge zur Ver­fü­gung stellt.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

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