Steuererklärung: Garten winterfest machen – was kann man absetzen?

Wann darf man die Kosten für Dünger oder Streugut angeben?

Hoch­bee­te, Kübel­pflan­zen oder den Teich win­ter­fest machen, Hecken kür­zen, Bäu­me schnei­den oder Laub­hau­fen zusam­men­keh­ren: Wann darf man die Kos­ten für Dün­ger oder Streu­gut ange­ben? Muss man selbst in der Immo­bi­lie woh­nen? Wel­che Arbei­ten gel­ten als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen, wel­che als Hand­wer­kerleis­tun­gen – und war­um ist das wich­tig? Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe (VLH) zeigt, wor­auf es ankommt.

Von klei­ne­ren und grö­ße­ren Gartenarbeiten

Im Steu­er­recht gibt es kla­re Unterscheidungen:

  1. Alle Gar­ten­ar­bei­ten, die nor­ma­ler­wei­se von einem Haus­halts­mit­glied erle­digt wer­den könn­ten, zäh­len zu den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen. Also klei­ne­re Auf­ga­ben wie Rasen­mä­hen, Pflanz­ar­bei­ten, Hecken­schnei­den, den Teich oder die Kübel­pflan­zen win­ter­fest machen.
  2. Grö­ße­re Arbei­ten zur Gar­ten­ge­stal­tung zäh­len als Hand­wer­kerleis­tun­gen. Das sind Auf­ga­ben wie Erde aus­he­ben, eine Ter­ras­se pflas­tern oder einen Roll­ra­sen legen.

VLH-Tipp: Auch die Kos­ten zur Ent­sor­gung des Grün­schnitts kön­nen ange­ge­ben wer­den, wenn die Gärt­ne­rin oder der Gärt­ner das in Rech­nung stellt. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob der Gar­ten neu ange­legt oder ledig­lich umge­stal­tet wird. Genau­so kön­nen die Kos­ten für Ver­brauchs­mit­tel berück­sich­tigt wer­den, die ein Dienst­leis­ter ein­setzt, wie bei­spiels­wei­se Dün­ger oder Streugut.

Von der klei­nen Woh­nung bis zum gro­ßen Ferienhaus

Es gibt zwei Bedin­gun­gen, die an die Gewäh­rung der steu­er­li­chen Vor­tei­le geknüpft sind:

  1. Die Immo­bi­lie befin­det sich auf dem dazu­ge­hö­ri­gen Grund­stück und gilt steu­er­recht­lich als Haus­halt – das bedeu­tet ganz ver­kürzt, dass eine ein­zel­ne steu­er­pflich­ti­ge Per­son dar­in wohnt oder auch eine Gemein­schaft aus meh­re­ren, min­des­tens aber einer steu­er­pflich­ti­gen Per­son. Ist das der Fall, las­sen sich die Kos­ten für ent­spre­chen­de Gar­ten­dienst­leis­tun­gen in der Steu­er­erklä­rung ange­ben. Das gilt selbst dann, wenn die Auf­trag­ge­be­rin oder der Auf­trag­ge­ber gar nicht das gan­ze Jahr über in die­sem Haus oder in die­ser Woh­nung lebt – also für Feri­en­woh­nun­gen oder ‑häu­ser. Die Feri­en­im­mo­bi­lie kann auch im euro­päi­schen Aus­land lie­gen. VLH-Tipp: Man muss nicht unbe­dingt selbst in der Immo­bi­lie woh­nen. Die Steu­er­ermä­ßi­gung steht einem auch dann zu, wenn man die Woh­nung oder das Haus unent­gelt­lich dem eige­nen Kind über­lässt, für das man Kin­der­geld oder kind­be­ding­te Frei­be­trä­ge erhält.
  2. Die Immo­bi­lie darf kein Neu­bau sein. Als Neu­bau gilt eine Immo­bi­lie im Steu­er­recht bis zu dem Zeit­punkt, an dem sie bezugs­fer­tig ist. Sobald die Woh­nung oder das Haus so weit fer­tig gestellt ist, dass man ein­zie­hen kann, ist die Neu­bau­pha­se vorbei.

Von 1.200 bis 4.000 Euro im Jahr

Für alle Hand­wer­kerleis­tun­gen gilt gene­rell: 20 Pro­zent der Lohn­kos­ten und maxi­mal 1.200 Euro im Jahr wer­den vom Finanz­amt aner­kannt. Die Auf­trag­ge­be­rin oder der Auf­trag­ge­ber gibt also sämt­li­che Kos­ten in der Steu­er­erklä­rung an, das Finanz­amt berech­net den gekürz­ten Betrag und zieht 20 Pro­zent bis zur Höchst­gren­ze von der Steu­er­schuld ab.

Glei­ches Prin­zip bei den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen, hier wer­den eben­falls 20 Pro­zent der Kos­ten aner­kannt – mit einem Unter­schied: Für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen kön­nen bis zu 4.000 Euro im Jahr steu­er­lich gel­tend gemacht werden.

Übri­gens: Wer eine Mini­job­be­rin oder einen Mini­job­ber im eige­nen Haus­halt beschäf­tigt, der die Gar­ten­ar­bei­ten über­nimmt, hat eben­falls eine Höchst­gren­ze ein­zu­hal­ten. Hier gilt: Vom Jah­res­ge­halt des Mini­job­bers wer­den einer Auf­trag­ge­be­rin bzw. einem Auf­trag­ge­ber 20 Pro­zent, aber maxi­mal 510 Euro steu­er­lich anerkannt.

VLH-Tipp: Rech­nun­gen überweisen

Damit das zustän­di­ge Finanz­amt die Kos­ten für Gar­ten­ar­bei­ten als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung oder als Hand­wer­kerleis­tung aner­kennt, muss die Rech­nung mit Rech­nungs­nach­weis bezahlt wer­den. Eine Mög­lich­keit ist die Bank-Über­wei­sung. In Bar bezahl­te Rech­nun­gen, selbst mit einer Quit­tung, erkennt das Finanz­amt nicht an.

Außer­dem gilt: Die ent­spre­chen­de Rech­nung über die Dienst­leis­tung inklu­si­ve Zah­lungs­be­leg muss bei einer Nach­fra­ge des zustän­di­gen Finanz­amts vor­ge­legt wer­den kön­nen. Wich­tig ist dabei auch, dass die Mate­ri­al­kos­ten getrennt von den Arbeits‑, Fahrt- und Maschi­nen­kos­ten aus­ge­wie­sen sind – denn Mate­ri­al­kos­ten wer­den nicht anerkannt.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
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