Pflege im eigenen Heim – Steuerliche Anerkennung auch ohne Diplom

Pflege im eigenen Heim – Steuerliche Anerkennung auch ohne Diplom

Für vie­le Woh­nungs- und Haus­be­sit­zer ist es wich­tig, auf Pfle­ge­diens­te zurück­zu­grei­fen, um auch bei zuneh­men­der Gebrech­lich­keit in ihrer eige­nen Immo­bi­lie blei­ben zu kön­nen. Die Fach­ge­richts­bar­keit ent­schied nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS, dass auch bei nicht aus­ge­bil­de­tem Pfle­ge­per­so­nal eine Abzugs­fä­hig­keit der Aus­ga­ben als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung mög­lich ist.

(Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, Akten­zei­chen 5 K 271415)

Der Fall: Eine pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son hat­te zu ihrer Betreu­ung Arbeits­kräf­te aus Polen enga­giert, die aller­dings nicht über die in Deutsch­land erfor­der­li­chen Pfle­ge­zer­ti­fi­ka­te ver­füg­ten. Das zustän­di­ge Finanz­amt lehn­te eine Aner­ken­nung über den Höchst­be­trag von 4.000 Euro für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen hin­aus ab. Die Betrof­fe­ne klag­te dagegen.

Das Urteil: Das Finanz­ge­richt sah die Ange­le­gen­heit groß­zü­gi­ger. Die Kos­ten für die Grund­pfle­ge und die haus­wirt­schaft­li­che Ver­sor­gung der Betrof­fe­nen sei­en als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich absetz­bar. Das waren rund 20.000 Euro, von denen noch das Pfle­ge­geld in Höhe von gut 5.000 Euro abge­zo­gen wer­den musste.

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Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Steu­er­li­che Aner­ken­nung auch ohne Diplom Für vie­le Woh­nungs- und Haus­be­sit­zer ist es wich­tig, auf Pfle­ge­diens­te zurück­zu­grei­fen, um auch bei zuneh­men­der Gebrech­lich­keit in ihrer eige­nen Immo­bi­lie blei­ben zu kön­nen. (Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, Akten­zei­chen 5 K 271415)

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