Ein riesiges sieben Meter hohes Kreuz – Urteil: Nachbarn mussten hohes Objekt nicht dulden

Ein riesiges Kreuz – Nachbarn mussten sieben Meter hohes Objekt nicht dulden

Zwar besit­zen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer gewis­se Frei­hei­ten dar­über, was sie in ihrem Gar­ten­an­teil auf­stel­len und was nicht. Aber die Gren­ze des Erlaub­ten ist nach Infor­ma­ti­on des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS erreicht, wenn es sich dabei um ein rie­si­ges Holz­kreuz han­delt. (Land­ge­richt Düs­sel­dorf, Akten­zei­chen 25 S 5621)

Der Fall: In einer Zwei­er-Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ent­schloss sich die eine Par­tei, auf ihrer Son­der­nut­zungs­flä­che ein sie­ben Meter hohes Holz­kreuz mit Beton­so­ckel und einer Umran­dung durch eine Lich­ter­ket­te auf­zu­stel­len. Die Mit­ei­gen­tü­me­rin ging dage­gen vor, denn es han­del­te sich aus ihrer Sicht um eine für sie nach­tei­li­ge bau­li­che Veränderung.

Das Urteil: Zum einen wer­de das Erschei­nungs­bild des Gar­tens ver­än­dert und erwe­cke den Ein­druck einer Gedenk­stät­te. Zum ande­ren ent­ste­he auf­grund der Mas­si­vi­tät des Objekts auch der Ein­druck, der Gar­ten sei regel­recht „zuge­baut“. Die­ser „stö­ren­de Fremd­kör­per“ müs­se ent­fernt wer­den, ent­schie­den die zustän­di­gen Richter.

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Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bildunterschrift:Nachbarn muss­ten sie­ben Meter hohes Objekt nicht dul­den…  (Land­ge­richt Düs­sel­dorf, Akten­zei­chen 25 S 5621)

Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS