Ein riesiges Kreuz – Nachbarn mussten sieben Meter hohes Objekt nicht dulden
Zwar besitzen Wohnungseigentümer gewisse Freiheiten darüber, was sie in ihrem Gartenanteil aufstellen und was nicht. Aber die Grenze des Erlaubten ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS erreicht, wenn es sich dabei um ein riesiges Holzkreuz handelt. (Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 25 S 56⁄21)
Der Fall: In einer Zweier-Eigentümergemeinschaft entschloss sich die eine Partei, auf ihrer Sondernutzungsfläche ein sieben Meter hohes Holzkreuz mit Betonsockel und einer Umrandung durch eine Lichterkette aufzustellen. Die Miteigentümerin ging dagegen vor, denn es handelte sich aus ihrer Sicht um eine für sie nachteilige bauliche Veränderung.
Das Urteil: Zum einen werde das Erscheinungsbild des Gartens verändert und erwecke den Eindruck einer Gedenkstätte. Zum anderen entstehe aufgrund der Massivität des Objekts auch der Eindruck, der Garten sei regelrecht „zugebaut“. Dieser „störende Fremdkörper“ müsse entfernt werden, entschieden die zuständigen Richter.
_______________________
Quelle: Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell