Fahrtkosten : Finanzämter verlangen zunehmend Nachweis der Arbeitstage

Fahrtkosten : Finanzämter verlangen zunehmend Nachweis der Arbeitstage

Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer müs­sen in ihrer Steu­er­erklä­rung genau ange­ben, an wie vie­len Tagen sie beim Arbeit­ge­ber gear­bei­tet haben und wie oft von zu Hau­se aus. Denn dar­aus ergibt sich die Höhe der absetz­ba­ren Fahrt­kos­ten. Und das Finanz­amt schaut inzwi­schen genau hin, ob alle Anga­ben stim­men. Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) zeigt, wor­auf es ankommt.

So wer­den die Fahrt­kos­ten zur Arbeit berechnet

Berufs­tä­ti­ge dür­fen die Kos­ten für ihre Fahrt zur Arbeit (steu­er­deutsch : ers­te Tätig­keits­stät­te) als Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er abset­zen. Für jeden Kilo­me­ter der ein­fa­chen Fahrt­stre­cke bekom­men Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer 30 Cent bzw. 38 Cent (ab dem 21. Kilo­me­ter) als Ent­fer­nungs­pau­scha­le vom Staat. Auf den ers­ten Blick wenig, doch schon wer jeden Tag 20 Kilo­me­ter zur Arbeit fährt, kann allein für die Kos­ten der Fahr­ten mehr als 1.230 Euro Wer­bungs­kos­ten abset­zen. Das ist des­halb inter­es­sant, weil es sich bei die­sem Betrag – also 1.230 Euro – um den soge­nann­ten Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag han­delt : Er wird allen Ange­stell­ten ange­rech­net, die eine Steu­er­erklä­rung abge­ben, selbst wenn kei­ne Fahrt- bzw. Wer­bungs­kos­ten ange­ge­ben werden.

Fol­gen­der­ma­ßen kön­nen Arbeitnehmer/​innen die ihnen zuste­hen­den Fahrt­kos­ten berech­nen : Die Anzahl der Arbeits­ta­ge mul­ti­pli­ziert mit der Kilo­me­ter­zahl und mit 0,30 Cent bzw. 0,38 Cent – das Ergeb­nis ist die per­sön­li­che Pendlerpauschale.

Wich­tig : Seit 2022 dür­fen Arbeitnehmer/​innen ab dem 21. Kilo­me­ter mit 38 Cent rech­nen. Das gilt aber erst für die Steu­er­erklä­rung 2022.

So errech­net man sei­ne Arbeitstage

Das Jahr hat 365 Tage. Dazu gehö­ren etwa 104 Sams­ta­ge und Sonn­ta­ge. Hin­zu kom­men je nach Bun­des­land zwi­schen neun und 13 Fei­er­ta­ge pro Jahr. Außer­dem ste­hen jedem Ange­stell­ten und jeder Ange­stell­ten mit einer Fünf-Tage-Woche min­des­tens 20 Tage Urlaub zu. Die meis­ten haben mehr, man­che sogar bis zu 35 Urlaubstage.

Abge­zo­gen wer­den müs­sen außer­dem Krank­heits­ta­ge, Betriebs­aus­flü­ge, Fehl­ta­ge für eine Fort­bil­dung oder Dienst­rei­se­ta­ge – dar­aus ergibt sich dann die tat­säch­li­che Anzahl der Arbeitstage.

Wich­tig : Wer 2022 von zu Hau­se aus gear­bei­tet hat und die neue Home­of­fice-Pau­scha­le nut­zen will, muss die­se Tage eben­falls von sei­nen Arbeits­ta­gen im Büro abzie­hen. Maxi­mal 120 Home­of­fice-Tage erkennt das Finanz­amt für 2022 an, ab 2023 sind es bis zu 210 Tage.

Dar­um schaut das Finanz­amt inzwi­schen genau­er nach

Grund­sätz­lich sind Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer dazu ange­hal­ten, in ihrer Steu­er­erklä­rung – genau gesagt in der Anla­ge N für Wer­bungs­kos­ten – die exak­te Anzahl der Tage anzu­ge­ben, an denen sie tat­säch­lich zur Arbeit gefah­ren sind. Denn nur für die­se Tage wird die Pend­ler­pau­scha­le gewährt.

Gleich­zei­tig war es bis vor kur­zem übli­che Pra­xis der Finanz­be­hör­den, bei einer Fünf-Tage-Woche zwi­schen 220 und 230 Fahr­ten im Jahr anzu­er­ken­nen. Durch die Coro­na-Pan­de­mie hat sich das aller­dings geän­dert : Unzäh­li­ge Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer arbei­ten seit­her zumin­dest teil­wei­se im Home­of­fice und fah­ren nicht mehr täg­lich ins Büro oder zum Betrieb.

Und wer nicht ins Büro fährt, darf für die­se Tage auch kei­ne Fahrt­kos­ten ange­ben. Gera­de hier­auf ach­ten die Finanz­äm­ter nun zuneh­mend stär­ker und for­dern eine Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung über die tat­säch­lich geleis­te­ten Arbeits­ta­ge. Die Regel, dass 220 oder 230 Fahr­ten pro Jahr akzep­tiert wer­den, gilt seit 2020 nicht mehr ohne Weiteres.

So prüft das Finanz­amt die ange­ge­be­nen Arbeitstage

Die Finanz­be­am­ten schau­en genau hin : Hat der Arbeit­neh­mer bei­spiels­wei­se vie­le Fort­bil­dungs­kos­ten in sei­ner Steu­er­erklä­rung ein­ge­tra­gen ? Oder etli­che Arzt­rech­nun­gen ? Passt das zu der Anzahl sei­ner Arbeits­ta­ge, die er ange­ge­ben hat ? Wenn nicht, kann das Finanz­amt den Arbeit­neh­mer dazu auf­for­dern, die Anzahl sei­ner Arbeits­ta­ge nach­zu­wei­sen. Zum Bei­spiel durch ein Schrei­ben der Arbeit­ge­be­rin oder des Arbeit­ge­bers. Im schlimms­ten Fall – wenn in der Steu­er­erklä­rung immer wie­der zu vie­le Arbeits­ta­ge ange­ge­ben wer­den – droht ein Strafverfahren.

Das pas­siert, wenn man zu weni­ge Arbeits­ta­ge angibt

Trägt bei­spiels­wei­se eine Arbeit­neh­me­rin in ihrer Steu­er­erklä­rung weni­ger Fahr­ten zur Arbeit ein, als sie tat­säch­lich zurück­ge­legt hat, dann bekommt sie weni­ger Steu­ern erstat­tet als ihr zuste­hen. Die Finanz­be­am­ten und ‑beam­tin­nen wer­den sie nicht dar­auf auf­merk­sam machen und somit auch nicht für eine höhe­re Steu­er­rück­erstat­tung sorgen.

So lässt sich die exak­te Anzahl der eige­nen Arbeits­ta­ge berechnen

Wer nicht sicher ist, wie vie­le Wochen­end- und Fei­er­ta­ge es im eige­nen Bun­des­land gibt und wie vie­le Arbeits­ta­ge es in einem Jahr gab, kann unse­ren Arbeits­ta­ge-Rech­ner 2023 nut­zen : Arbeits­ta­ge berech­nen.

Die VLH : Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le : Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Finanz­äm­ter ver­lan­gen zuneh­mend Nach­weis der Arbeitstage
Bild­rech­te : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Foto­graf : VLH

 

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