Bundesgerichtshof : Gemeinsame Immobilie darf vor Scheidung nur ausnahmsweise versteigert werden

Bundesgerichtshof : Gemeinsame Immobilie darf vor Scheidung nur ausnahmsweise versteigert werden

Tren­nen sich Ehe­leu­te, soll­ten sie wäh­rend des Schei­dungs­ver­fah­rens auch regeln, ob sie eine gemein­sa­me Immo­bi­lie ver­äu­ßern oder einer von ihnen sie über­nimmt. Wer­den sie sich nicht einig, kann ein Ehe­gat­te unter engen Vor­aus­set­zun­gen bereits wäh­rend der Tren­nungs­zeit eine Zwangs­ver­stei­ge­rung der Immo­bi­lie gegen den Wil­len der Part­ne­rin bzw. des Part­ners durch­füh­ren. Die Wüs­ten­rot Immo­bi­li­en GmbH, ein Unter­neh­men der W&W‑Gruppe, weist auf eine aktu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH XII ZB 100/22) hin.

Ein Ehe­paar erwarb im Jahr 2017 ein Mehr­fa­mi­li­en­haus, das es mit sei­nen bei­den Töch­tern teil­wei­se selbst nutz­te und im Übri­gen ver­mie­te­te. Bereits im dar­auf­fol­gen­den Jahr zog der Mann aus und lei­te­te die Schei­dung ein. Da sich das Ehe­paar über einen Ver­kauf der ihm gemein­sam gehö­ren­den Immo­bi­lie auch drei Jah­re nach der Tren­nung nicht eini­gen konn­te, bean­trag­te der Mann bereits vor Abschluss des Schei­dungs­ver­fah­rens beim Amts­ge­richt die Zwangs­ver­stei­ge­rung. Dage­gen wehr­te sich die Frau gericht­lich, kam damit aber nicht durch.

Laut der Ent­schei­dung des BGH ist eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung wäh­rend eines lau­fen­den Schei­dungs­ver­fah­rens nur zuläs­sig, wenn die antrag­stel­len­de Per­son drin­gend auf ihren Anteil am Ver­äu­ße­rungs­er­lös ange­wie­sen ist und die Inter­es­sen der Ehe­part­ne­rin bzw. des Ehe­part­ners und der gemein­sa­men Kin­der nicht über­wie­gen. Dabei sind sämt­li­che Umstän­de des Ein­zel­falls zu berücksichtigen.

Im ent­schie­de­nen Fall wer­te­te das Gericht die Inter­es­sen des Man­nes höher. Die­ser sei drin­gend auf den Erlös aus der Ver­äu­ße­rung ange­wie­sen, da er von Sozi­al­hil­fe leb­te und nicht in der Lage war, die auf der Immo­bi­lie abge­si­cher­ten Kre­di­te zu bedie­nen. Dage­gen wür­de für die Frau und die Kin­der ein Umzug kei­ne beson­de­re Här­te dar­stel­len, zumal die Fami­lie erst seit Kur­zem im Fami­li­en­heim leb­te. Da die Ehe­leu­te schon län­ger als drei Jah­re getrennt leb­ten, hat­ten sie auch genü­gend Zeit, sich auf eine Ver­än­de­rung einzustellen.

 

________________________

Quel­le : Dör­te Loch­ner, Fachexperte/​in (E2), Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG
Foto­credit : Ado­be­Stock 582251147 / Brisystem

Print Friendly, PDF & Email