Steuererklärung : Diese Versicherungen können Sie absetzen

Welche Versicherungsbeiträge lassen sich von der Steuer absetzen ? In welcher Höhe ? Und welche nicht ?

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) zeigt, was mög­lich ist und wie’s funk­tio­niert. Das Steu­er­recht besagt : Bestimm­te Kos­ten der Lebens­füh­rung, die unver­meid­bar die eige­ne wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit min­dern, gel­ten als Son­der­aus­ga­ben. Aus die­sem Grund wer­den Ver­si­che­run­gen zur Vor­sor­ge oder zur Aus­übung des Berufs steu­er­lich begüns­tigt. Rei­ne Sach­ver­si­che­run­gen las­sen sich dage­gen nicht in der Steu­er­erklä­rung angeben.

Wel­che Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge kann man absetzen ?

a) Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen (Basis­ver­sor­gung)

  • Gesetz­li­che Rentenversicherung
  • Berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­wer­ke / land­wirt­schaft­li­che Alterskasse
  • Pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung : Rürup-Verträge

Für Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen gibt es eine Maxi­mal­gren­ze : Für das Steu­er­jahr 2022 lie­gen die Höchst­be­trä­ge bei 25.639 Euro für Ledi­ge und 51.278 für Ehe­paa­re sowie ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner (2021 waren es noch 25.787 Euro bzw. 51.574 Euro).

Für 2022 berück­sich­tigt das Finanz­amt jedoch nur höchs­tens 94 Pro­zent die­ser Maxi­mal­gren­zen, das sind 24.152 Euro für Allein­ste­hen­de und 48.202 Euro für Paa­re. Wer ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig ange­stellt ist, für den wird der Abzug außer­dem um den Arbeit­ge­ber­an­teil gekürzt. Bei Beam­ten erfolgt eben­falls eine Kürzung.

Übri­gens : Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung sind ab 2023 voll­stän­dig steu­er­lich absetz­bar, wie Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter Chris­ti­an Lind­ner (FDP) bereits im Janu­ar 2022 ange­kün­digt hat­te. Die­se Ent­las­tung soll einen Bei­trag zur Ver­mei­dung einer “dop­pel­ten Besteue­rung” von Ren­ten leisten.

b) Ries­ter-Ver­trä­ge (Zusatz­ver­sor­gung)

Ver­si­cher­te kön­nen die jähr­li­chen Ries­ter-Bei­trä­ge bis zur Höchst­gren­ze von 2.100 Euro als Son­der­aus­ga­ben abset­zen. Dazu gehö­ren nicht nur die Bei­trä­ge, die sie selbst ein­zah­len, son­dern auch die staat­li­che Zulage.

c) Sons­ti­ge Vorsorgeaufwendungen

Eine Aus­wahl der häufigsten :

  • Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung
  • Kran­ken­ver­si­che­rung
  • Pfle­ge­ver­si­che­rung
  • Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung (z. B. Zahnzusatzversicherung)
  • Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung / Krankenhaustagegeldversicherung
  • Aus­lands­rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung
  • Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung
  • Unfall­ver­si­che­rung (für den Bereich Freizeit)
  • Erwerbs-/Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung
  • Haft­pflicht­ver­si­che­rung
  • Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung
  • Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung
  • Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung (wenn Sie vor dem 1. Janu­ar 2005 abge­schlos­sen wurde)
  • Ster­be­geld­ver­si­che­rung (unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, z. B. Leis­tung nur im Todesfall)

Hier gilt : Bis maxi­mal 1.900 Euro an “sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen” kön­nen Arbeitnehmer/​innen und Beam­te jähr­lich in ihrer Steu­er­erklä­rung ange­ben ; 2.800 Euro sind es für Selbst­stän­di­ge. Für Ver­hei­ra­te­te gilt der dop­pel­te Betrag.

Da die Abset­zungs­gren­ze mit 1.900 Euro bezie­hungs­wei­se 2.800 Euro sehr gering ist, wer­den die Steuerzahler/​innen nur wenig ent­las­tet : Mit Basis­kran­ken­ver­si­che­rung und gesetz­li­cher Pfle­ge­ver­si­che­rung ist der Höchst­be­trag oft schon erreicht. Die­se bei­den Ver­si­che­run­gen bil­den aber eine Aus­nah­me und wer­den vom Finanz­amt stets in tat­säch­li­cher Höhe berück­sich­tigt, auch wenn sie den Höchst­be­trag übersteigen.

d) Beruf­li­che Policen

  • Unfall­ver­si­che­rung (antei­lig für den Bereich Arbeit)
  • Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung
  • Rechts­schutz­ver­si­che­rung (antei­lig für den Bereich Arbeit) bzw. eine Arbeitsrechtsschutzversicherung

Die­se Ver­si­che­run­gen kön­nen unbe­grenzt als Wer­bungs­kos­ten in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben werden.

Wel­che Nach­wei­se sind nötig ?

Alle Ver­si­che­run­gen, die in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ein­ge­tra­gen sind, müs­sen nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Für alle ande­ren Ver­si­che­run­gen gilt : Ver­si­cher­te dür­fen nur abset­zen, was sie tat­säch­lich bezahlt haben. Eine Rech­nung ist dem Finanz­amt häu­fig nicht genug. Ver­si­cher­te soll­ten des­halb die ent­spre­chen­den Über­wei­sungs­be­le­ge oder Kon­to­aus­zü­ge aufbewahren.

Wo trägt man die Ver­si­che­run­gen ein ?

Die meis­ten Ver­si­che­run­gen sind in die Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ein­zu­tra­gen. Beruf­lich beding­te Poli­cen hin­ge­gen wer­den bei der Steu­er­erklä­rung unter den Wer­bungs­kos­ten ange­führt – Anla­ge N der Steu­er­erklä­rung. Für Ries­ter-Ver­trä­ge gibt es zusätz­lich die Anla­ge AV.

Die­se Ver­si­che­run­gen sind NICHT abzugsfähig : 

  • Pri­vat- / Miet­rechts­schutz- / Verkehrsrechtsschutzversicherung
  • Haus­rat­ver­si­che­rung
  • Kfz-Kas­ko­ver­si­che­rung
  • Pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung : Kapitalanlage-Produkte
  • Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung (wenn Sie nach dem 1. Janu­ar 2005 abge­schlos­sen wur­de, denn dann gilt sie als Geldanlage)

Auch für die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge (bAV) sind kei­ne Anga­ben in den Steu­er­for­mu­la­ren nötig. Grund : Die Bei­trä­ge wer­den bereits direkt vom Brut­to­ge­halt abgezogen.

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Die VLH : Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le : Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Steu­er­erklä­rung – Die­se Ver­si­che­run­gen kön­nen Sie absetzen
Bildrechte:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Fotograf:©VLH

 

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