Wo war der Mittelpunkt? Ehepaar mit Kind erstritt sich doppelte Haushaltsführung

Wo war der Mittelpunkt?

Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung kann auch dann anzu­er­ken­nen sein, wenn Ehe­gat­ten mit ihrem gemein­sa­men Kind zusam­men am Beschäf­ti­gungs­ort woh­nen. So lau­tet nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS der Tenor eines finanz­recht­li­chen Urteils.

(Finanz­ge­richt Müns­ter, Akten­zei­chen 7 K 321516)

Der Fall: Ein Ehe­paar leb­te mit sei­ner klei­nen Toch­ter am Beschäf­ti­gungs­ort in einer gemie­te­ten 3‑Zim­mer-Dach­ge­schoss­woh­nung. Im mehr als 300 km ent­fern­ten Hei­mat­dorf besaß man Mit­ei­gen­tum an einem teils selbst genutz­ten Bun­ga­low. Diver­se Ärz­te der Fami­lie befan­den sich in der Umge­bung des Hei­mat­dor­fes, außer­dem trug man lau­fen­de Kos­ten und Instand­hal­tungs­maß­nah­men an der Immo­bi­lie. Trotz­dem ver­wei­ger­te das Finanz­amt die Aner­ken­nung der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung, weil sich der eigent­li­che Fami­li­en­wohn­sitz in der Woh­nung am Beschäf­ti­gungs­ort befinde.

Das Urteil: Das Finanz­ge­richt erkann­te auf­grund der äuße­ren Umstän­de einen eige­nen Haus­stand im Hei­mat­dorf an. Das zei­ge sich unter ande­rem durch die Betei­li­gung an der Finan­zie­rung des Objekts, aber auch an den zahl­rei­chen per­sön­li­chen Ver­bin­dun­gen dort­hin, wie zum Bei­spiel einer Ver­eins­mit­glied­schaft und den Ärz­ten vor Ort.

Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

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Bild­un­ter­schrift: Ehe­paar mit Kind erstritt sich dop­pel­te Haushaltsführung.
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