Der Blick nach oben Immobilien-Prozesse um Dächer, Kamine und Antennen

Manchmal ist es nötig, dass sich der Blick von Eigentümern, Mietern und Verwaltern einer Immobilie nach oben richtet.

Dort­hin, wo man viel­leicht sonst gar nicht so oft schaut. Aber ein undich­tes Dach oder die Blend­wir­kung eines Solar­dachs auf die Nach­barn kön­nen zu gro­ßen Fol­ge­pro­ble­men füh­ren. Der Info­dienst Recht und Steu­ern der LBS hat für sei­ne Extra-Aus­ga­be eini­ge Urtei­le deut­scher Gerich­te zu die­sem The­men­kreis gesammelt.

Zu den wich­tigs­ten Maß­nah­men für die Sicher­heit eines Hau­ses gehört es, dass der Schorn­stein­fe­ger in regel­mä­ßi­gen Abstän­den eine Feu­er­stät­ten­schau durch­führt, also Rauch- und Abgas­roh­re, Schorn­stei­ne und eben die Feu­er­stät­te selbst kon­trol­liert. Zu die­sem Zweck müs­sen ihn Mit­glie­der einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft Ein­gang zu ihren Räum­lich­kei­ten gewäh­ren, urteil­te das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin (Akten­zei­chen 8 L 183.16). Es ist nicht erlaubt, ihn bei der Aus­füh­rung sei­ner Arbei­ten zu fil­men, denn das wür­de sei­ne Per­sön­lich­keits­rech­te verletzen.

Im Zuge der gewünsch­ten Ener­gie­wen­de brin­gen Gesetz­ge­ber und Gerich­te sehr viel Ver­ständ­nis für die Errich­tung von Solar­an­la­gen auf. Wenn aller­dings Nach­barn durch die Blend­wir­kung von Solar­zel­len in ihrem All­tag extrem gestört wer­den, kann eine ande­re Aus­rich­tung erfor­der­lich sein. Das Land­ge­richt Fran­ken­thal (Akten­zei­chen 9 O 67/21) ver­ur­teil­te den Betrei­ber einer Solar­an­la­ge dazu, die sehr star­ke Blen­dung (eine Stun­de täg­lich, von April bis Sep­tem­ber) in Rich­tung Gar­ten, Ter­ras­se, Wohn- und Ess­zim­mer der Nach­barn durch ein Neu­jus­tie­ren zu vermeiden.

Höchst unan­ge­nehm wird es für die Bewoh­ner eines Hau­ses, wenn des­sen Dach undicht ist.Ein­drin­gen­des Regen­was­ser kann für größ­te Schä­den an dem Objekt selbst und an der Ein­rich­tung sor­gen. Aus die­sem Grund ist ein Ver­mie­ter ver­pflich­tet, schnellst­mög­lich ein­zu­schrei­ten, wenn nach einer Dach­sa­nie­rung Was­ser in die dar­un­ter lie­gen­de Woh­nung ein­dringt. Unter­lässt der Ver­ant­wort­li­che sol­che Siche­rungs­maß­nah­men, kann er nach Über­zeu­gung des Amts­ge­richts Ber­lin-Schö­ne­berg (Akten­zei­chen 17 C 125/21) durch eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung dazu gezwun­gen werden.

Immer wie­der gibt es Debat­ten über die Anbrin­gung von Para­bol­an­ten­nen. Wenn ein Mie­ter ein sol­ches Objekt an der Innen­sei­te sei­nes Bal­kons anbringt, dann kann ihm das nicht unter­sagt wer­den, weil die Rech­te des Eigen­tü­mers nicht nen­nens­wert beein­träch­tigt wer­den. Das Amts­ge­richt Mün­chen (Akten­zei­chen 412 C 11331/15) gestand einem ira­ki­schen Staats­bür­ger eine sol­che Anten­ne zu. Es hand­le sich um einen klei­nen Gegen­stand, der (im fünf­ten Stock­werk) von außen nur mit Mühe wahr­nehm­bar sei.

Getrennt­le­ben­de Ehe­leu­te müs­sen sich die Kos­ten für die Sanie­rung des Dachs des gemein­sa­men Hau­ses tei­len, wenn die Arbei­ten in gegen­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men in Auf­trag gege­ben wur­den oder wenn die Sanie­rung not­wen­dig ist. Letz­te­res ist etwa dann der Fall, wenn das Dach undicht ist und es bereits zu einem Was­ser­ein­tritt gekom­men ist. Hier hat­te ein Auf­trag ledig­lich des einen getrennt­le­ben­den Ehe­part­ners vor­ge­le­gen, was das Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg (Akten­zei­chen 9 UF 29/15) für aus­rei­chend hielt.

Ein „außer­ge­wöhn­li­ches Natur­er­eig­nis“, auch als höhe­re Gewalt bezeich­net, führt dazu, dass eine Haf­tung des Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ti­gen in der Regel aus­fällt. Denn es fand kei­ne Pflicht­ver­let­zung statt. Das Land­ge­richt Dort­mund (Akten­zei­chen 11 S 72/16) muss­te am kon­kre­ten Bei­spiel (Ablö­sung von Tei­len eines Gebäu­des) ent­schei­den, wann dies gege­ben sei. Eine Sturm­stär­ke von 13 Beau­fort rei­che noch nicht aus, es müs­se eine Stär­ke von 14 Beau­fort an auf­wärts sein.

Ein sanier­tes Dach muss nicht nur dicht, son­dern auch stand­si­cher sein. Das gilt selbst dann, wenn der Auf­trag­ge­ber dem bau­aus­füh­ren­den Archi­tek­ten eine bestimm­te Aus­füh­rungs­art im Leis­tungs­ver­zeich­nis vor­ge­ge­ben hat, mit der sich der geschul­de­te Erfolg nicht ver­ein­ba­ren lässt. Hier ging es um einen Dach­stuhl, der vom Holz­bock befal­len war. Der Archi­tekt hät­te nach Ansicht des Ober­lan­des­ge­richts Saar­brü­cken (Akten­zei­chen 4 U 140/14) einen Holz­schutz­fach­mann hin­zu­zie­hen müs­sen. Weil er das nicht tat, war sein Werk mangelhaft.

Nicht nur die Funk­tio­na­li­tät und tech­ni­sche Aus­ge­reift­heit eines Bau­werks sind ent­schei­dend, son­dern auch das äuße­re Erschei­nungs­bild. Ein Auf­trag­neh­mer hat­te nicht beach­tet, dass die Dach­stüh­le ver­schie­de­ner Gebäu­de­tei­le eine iden­ti­sche Höhe haben soll­ten. Im Pro­zess ging es dar­um, ob ein aus­ste­hen­der Werk­lohn in Höhe von rund 8.000 Euro bezahlt wer­den müs­se. Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf (Akten­zei­chen 21 U 23/14) ver­nein­te dies.

Der Sach­ver­stand eines Bau­herrn spielt im Streit­fall eine gro­ße Rol­le – vor allem, wenn geklärt wer­den muss, ob die Auf­klä­rung über bestimm­te Pro­ble­me am Bau aus­rei­chend war. In einem Zivil­pro­zess ging es um das Risi­ko des Ein­drin­gens von Flug­schnee und Treib­re­gen unter einen Dach­auf­bau. Das Ober­lan­des­ge­richt Schles­wig (Akten­zei­chen 12 U 8/18) stell­te fest, wenn der Bau­herr ohne­hin schon beson­ders gut über die zu Grun­de lie­gen­de tech­ni­sche Mate­rie infor­miert sei, dann bedür­fe es kei­ner geson­der­ten Auf­klä­rung dazu.

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Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Immo­bi­li­en-Pro­zes­se um Dächer, Kami­ne und Anten­nen Manch­mal ist es nötig, dass sich der Blick von Eigen­tü­mern, Mie­tern und Ver­wal­tern einer Immo­bi­lie nach oben rich­tet. Dort­hin, wo man viel­leicht sonst gar nicht so oft schaut. Aber ein undich­tes Dach oder die Blend­wir­kung eines Solar­dachs auf die Nach­barn kön­nen zu gro­ßen Fol­ge­pro­ble­men füh­ren. Der Info­dienst Recht und Steu­ern der LBS hat für sei­ne Extra-Aus­ga­be eini­ge Urtei­le deut­scher Gerich­te zu die­sem The­men­kreis gesammelt.

Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

 

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