Energiepreispauschale: 300 Euro winken mit der Steuererklärung

Viele haben die 300 Euro nicht bekommen. Unser Tipp: Wer erwerbstätig ist und seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, erhält die EEP automatisch.

Eigent­lich soll­ten alle Arbeitnehmer/​innen und Minijobber/​innen letz­tes Jahr die Ener­gie­preis­pau­scha­le (EEP) erhal­ten. Und zwar auto­ma­tisch mit ihrem Lohn bzw. Gehalt. Doch vie­le haben die 300 Euro nicht bekom­men. Unser Tipp: Wer erwerbs­tä­tig ist und sei­ne Steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt abgibt, erhält die EEP auto­ma­tisch. Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) zeigt, wie ein­fach das ist.

Ener­gie­preis­pau­scha­le für alle Erwerbstätigen

Die Ener­gie­preis­pau­scha­le in Höhe von 300 Euro steht allen ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Erwerbs­tä­ti­gen der Steu­er­klas­sen 1 bis 5 zu. Das gilt für Voll­zeit­be­schäf­tig­te wie auch für Teil­zeit­kräf­te. Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer soll­ten das Geld im Sep­tem­ber 2022 auto­ma­tisch mit ihrem Lohn bezie­hungs­wei­se Gehalt bekom­men. So hat­te es die Bun­des­re­gie­rung im Jahr 2022 in ihrem Ent­las­tungs­pa­ket II beschlossen.

VLH-Tipp: Steu­er­erklä­rung abge­ben und EEP erhalten

Etli­che Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer haben die EEP bis­her aller­dings nicht erhal­ten. Die VLH emp­fiehlt ihnen, ihre Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben. Das Finanz­amt gewährt die 300 Euro Ener­gie­preis­pau­scha­le dann auto­ma­tisch, ohne dass ein Kreuz gemacht oder eine zusätz­li­che Infor­ma­ti­on ange­ge­ben wer­den muss.

Minijobber/​innen aufgepasst!

Vor allem gering­fü­gig Beschäf­tig­te soll­ten prü­fen, ob die Aus­zah­lung der 300 Euro über die Arbeit­ge­be­rin bzw. den Arbeit­ge­ber erfolg­te oder nicht. Die Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Arbeit­ge­ber eine Lohn­steu­er-Anmel­dung abge­ge­ben haben.

Ist das nicht der Fall – was ins­be­son­de­re bei kurz­fris­ti­gen oder gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gun­gen im Pri­vat­haus­halt zutrifft, bei denen die Lohn­steu­er nach § 40a EStG pau­schal erho­ben wird -, muss sich die Arbeit­neh­me­rin bzw. der Arbeit­neh­mer die Ener­gie­preis­pau­scha­le über die Steu­er­erklä­rung holen.

Mini­job­be­rin­nen und Mini­job­ber ohne wei­te­re Ein­künf­te haben dafür ledig­lich den Man­tel­bo­gen sowie die „Anla­ge Sons­ti­ges“ aus­zu­fül­len und dar­in die letz­ten bei­den Zei­len 13 und 14. Dann rech­net ihnen das Finanz­amt die vol­le EEP in Höhe von 300 Euro an.

Die EEP ist einkommensteuerpflichtig

Bei der Ener­gie­preis­pau­scha­le (EPP) han­delt es sich um eine ein­ma­li­ge Zah­lung, die der Ein­kom­men­steu­er unter­liegt. Das heißt: Die 300 Euro wer­den auf das Brut­to­ge­halt hin­zu­ge­rech­net und ver­steu­ert. Es han­delt sich hier­bei also um einen steu­er­pflich­ti­gen Zuschlag.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Mil­lio­nen Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Ener­gie­preis­pau­scha­le: 300 Euro win­ken mit der Steuererklärung
Bild­rech­te: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V.
Foto­graf: VLH