Bürgergeld und Steuererklärung : Das sollten Sie wissen ! Höherer Leistungsanspruch, mehr Zuschüsse !

Für arbeitslose Menschen bedeutet das : Sie erhalten grundsätzlich mehr Geld pro Monat sowie mehr Zuschüsse vom Staat.

Hartz IV – offi­zi­ell bekannt als Arbeits­lo­sen­geld II – ist abge­löst. Seit dem 1. Janu­ar 2023 gibt es das neue Bür­ger­geld. Für arbeits­lo­se Men­schen bedeu­tet das : Sie erhal­ten grund­sätz­lich mehr Geld pro Monat sowie mehr Zuschüs­se vom Staat. Wel­che Neue­run­gen es gibt und wor­auf die Emp­fän­ger von Bür­ger­geld in Sachen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ach­ten soll­ten, das zeigt der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

1. Das neue Bürgergeld

Höhe­rer Leis­tungs­an­spruch, mehr Zuschüsse

Ein allein­ste­hen­der Erwach­se­ner, der bis­lang Anspruch auf Grund­si­che­rung hat­te, erhält 53 Euro mehr im Monat, also regu­lär 502 Euro. Kin­der im Alter von sechs bis 13 Jah­ren bekom­men 37 Euro zusätz­lich. Wer Bür­ger­geld bezieht, erhält außer­dem ein Jahr Karenz­zeit : Das eige­ne Ver­mö­gen bis 40.000 Euro ist zwölf Mona­te lang geschützt, für jede wei­te­re Per­son, die im Haus­halt lebt („Bedarfs­ge­mein­schaft“), steigt die Gren­ze um je 15.000 Euro. Die Unter­kunfts­kos­ten wer­den im ers­ten Jahr des Bür­ger­geld­be­zugs in tat­säch­li­cher Höhe aner­kannt. Für Heiz­kos­ten gilt kei­ne Karenz­zeit, sie wer­den vom Job­cen­ter „in ange­mes­se­ner Höhe“ aner­kannt. Außer­dem gibt der Staat auch in ande­ren Berei­chen Zuschüs­se, etwa zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, zur Bil­dung bzw. Wei­ter­bil­dung sowie für die gesell­schaft­li­che Teil­ha­be von Kin­dern und Jugendlichen.

Weni­ger Druck, mehr Kooperation 

Arbeits­agen­tu­ren und Job­cen­ter set­zen auf lang­fris­ti­ge Beschäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten statt auf schnel­le Ver­mitt­lung auch in Aus­hilfs­jobs. Die dau­er­haf­te Inte­gra­ti­on in Arbeit und die Ver­bes­se­rung der Arbeits­markt­chan­cen durch Qua­li­fi­zie­rung und Berufs­aus­bil­dung ste­hen stär­ker im Fokus. Für Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­ger des Bür­ger­gelds bedeu­tet das : Sie müs­sen künf­tig nicht mehr jeden Job anneh­men, wenn eine Aus­bil­dung oder eine Wei­ter­bil­dung die Chan­cen erhö­hen, statt­des­sen eine bes­se­re Stel­le zu finden.

In einem Koope­ra­ti­ons­plan zwi­schen Bür­ger­geld-Emp­fän­ger/in und Job­cen­ter wird eine gemein­sam ent­wi­ckel­te Stra­te­gie in kla­rer und ver­ständ­li­cher Spra­che fest­ge­hal­ten. Ziel dabei ist, gemein­sam eine neue, lang­fris­ti­ge Arbeits­stel­le zu finden.

Wei­ter­hin Sank­tio­nen bei Pflichtverletzungen

Wer Bür­ger­geld bezieht und gegen Auf­la­gen der Agen­tur für Arbeit oder des Job­cen­ters ver­stößt, muss mit Leis­tungs­min­de­run­gen rech­nen. Das bedeu­tet : Wer­den Mel­de­fris­ten ver­säumt oder Mit­wir­kungs­pflich­ten gegen­über dem Job­cen­ter ver­nach­läs­sigt, kann die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für eine bestimm­te Zeit gekürzt wer­den. Bei der ers­ten Pflicht­ver­let­zung wird das Bür­ger­geld für einen Monat um 10 Pro­zent des maß­geb­li­chen Regel­be­darfs gemin­dert, bei der zwei­ten für zwei Mona­te um 20 Pro­zent und ab der drit­ten für drei Mona­te um 30 Pro­zent. Bei einem Mel­de­ver­säum­nis min­dert sich das Bür­ger­geld für einen Monat um 10 Pro­zent des maß­geb­li­chen Regel­be­darfs. Die Zah­lun­gen für die Kos­ten der Unter­kunft sind von die­sen Min­de­run­gen nicht betroffen.

2. Bür­ger­geld und Steuererklärung

Grund­sätz­lich gilt : Wer mehr als 410 Euro an Ent­gel­ter­satz­leis­tun­gen im Jahr erhal­ten hat, muss zwin­gend eine Steu­er­erklä­rung abge­ben. Ent­gel­ter­satz­leis­tun­gen sind finan­zi­el­le Leis­tun­gen, die anstel­le des Gehalts gezahlt wer­den – zum Bei­spiel Eltern­geld, Kurz­ar­bei­ter­geld, Kran­ken­geld oder Arbeitslosengeld.

Wer Arbeits­lo­sen­geld I bezieht, erhält in der Regel 60 Pro­zent sei­nes Gehalts, mit Kin­dern sind es 67 Pro­zent. Für Emp­fän­ger von Bür­ger­geld (frü­her : Arbeits­lo­sen­geld II, umgangs­sprach­lich auch Hartz IV genannt) sind die Leis­tun­gen zwar um 53 Euro auf 502 Euro im Monat gestie­gen und es gibt mehr Zuschüs­se als frü­her. Nach wie vor gilt aller­dings : Für Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­ger des Arbeits­lo­sen­gelds und ins­be­son­de­re des Bür­ger­gelds zählt jeder Euro.

Das Bür­ger­geld ist steuerfrei

Wer Bür­ger­geld bekommt, zahlt dar­auf kei­ne Steu­ern, da es sich um eine soge­nann­te Grund­si­che­rungs­leis­tung han­delt. Es unter­liegt auch nicht dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt wie zum Bei­spiel das Arbeits­lo­sen­geld, Kurz­ar­bei­ter­geld oder Mut­ter­schafts­geld. Somit erhöht es auch nicht den per­sön­li­chen Steuersatz.

Unser Tipp : Wer in einem Jahr aus­schließ­lich Bür­ger­geld bezieht, muss in der Regel kei­ne Steu­er­erklä­rung abge­ben. Nur in sel­te­nen Fäl­len kann eine Abga­be­pflicht bestehen. Unter Umstän­den kann es auch sinn­voll sein, die Steu­er­erklä­rung frei­wil­lig abzu­ge­ben – näm­lich dann, wenn es Aus­ga­ben für eine Fort­bil­dung, Umschu­lung oder für Bewer­bun­gen gab. Das soll­ten Bezieher/​innen von Bür­ger­geld prü­fen oder von einem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein bzw. Steu­er­be­ra­ter prü­fen lassen.

Steu­er­erklä­rung : Nur einen Teil des Jah­res arbeitslos

Hat eine Arbeit­neh­me­rin oder ein Arbeit­neh­mer nicht das gesam­te Kalen­der­jahr, son­dern ledig­lich für ein paar Mona­te Bür­ger­geld bezo­gen und war ansons­ten in Anstel­lung, hat sie oder er in der Regel Lohn­steu­er bezahlt. Die­se gezahl­te Steu­er kann teil­wei­se zurück­ge­holt wer­den, wenn die Arbeit­neh­me­rin oder der Arbeit­neh­mer eine Steu­er­erklä­rung abgibt und dar­in alle absetz­ba­ren Kos­ten auf­führt. Außer­dem ist vor allem für Bür­ger mit gerin­gem Ein­kom­men zu prü­fen, ob Anspruch auf die Mobi­li­täts­prä­mie besteht.

Unser Tipp : Betrof­fe­ne soll­ten alle Bele­ge zu den beruf­li­chen Aus­ga­ben sam­meln und die Sum­me als Wer­bungs­kos­ten in Anla­ge N der Steu­er­erklä­rung ein­tra­gen. Dazu zäh­len zum Bei­spiel Bewer­bungs­kos­ten, Fort­bil­dungs­kos­ten, Aus­ga­ben für Büro­ma­te­ri­al oder die Fahrt­kos­ten zu Arbeit.

Erstat­tung wird auf das Bür­ger­geld angerechnet

Wer eine Steu­er­erstat­tung erhält und zeit­gleich das Bür­ger­geld bezieht, dem wird das erstat­te­te Geld auf die Bür­ger­geld-Bezü­ge ange­rech­net. Ent­schei­dend ist der Zeit­punkt, zu dem die Erstat­tung auf dem Kon­to der oder des Arbeits­lo­sen ankommt, und nicht, für wel­ches Jahr die Steu­er­erstat­tung gilt und in wel­chem Monat der Steu­er­be­scheid eintrifft.

Unser Tipp : Im Ide­al­fall kommt die Steu­er­erstat­tung in einem Monat, in dem kei­ne Bür­ger­geld-Leis­tun­gen emp­fan­gen werden.

Die VLH : Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Mil­lio­nen Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Bera­ter. Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le : Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Foto­credit : Ado­be­Stock 536526801

 

 

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