Verwalterlos – In solch einem Fall können einzelne Eigentümer eingreifen

In einem konkreten Fall hatte das Mitglied einer Zweier-WEG auf die Einberufung einer Eigentümerversammlung gedrängt.

Es ist immer ein Pro­blem, wenn in einer Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­mein­schaft für län­ge­re Zeit der Ver­wal­ter fehlt. Er nimmt im All­tag vie­le Auf­ga­ben wahr, für die zunächst nie­mand anders zustän­dig ist. Aller­dings kann es jeder­zeit nötig sein, dass Ent­schei­dun­gen getrof­fen wer­den. Des­we­gen geht mit dem ver­walter­lo­sen Zustand grund­sätz­lich eine Gefähr­dung der ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung des Gemein­schafts­ei­gen­tums ein­her. In einem kon­kre­ten Fall hat­te das Mit­glied einer Zwei­er-WEG auf die Ein­be­ru­fung einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung gedrängt. Auf Antrag wur­de er nach Infor­ma­ti­on des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS vom Land­ge­richt Land­au dazu ermäch­tigt, eine sol­che Ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, um dort über die Bestel­lung eines Not­ver­wal­ters dis­ku­tie­ren zu können.

(Land­ge­richt Land­au, Akten­zei­chen 5 T 75/21)

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Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : In solch einem Fall kön­nen ein­zel­ne Eigen­tü­mer ein­grei­fen Es ist immer ein Pro­blem, wenn in einer Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­mein­schaft für län­ge­re Zeit der Ver­wal­ter fehlt. Er nimmt im All­tag vie­le Auf­ga­ben wahr, für die zunächst nie­mand anders zustän­dig ist.

Bild­rech­te : ©Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Foto­graf : ©Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS

 

 

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