2023: Die neue, deutlich höhere Homeoffice-Pauschale – Mit 1.260 Euro im Jahr mehr als doppelt so hoch wie früher

Die Homeoffice-Pauschale ist mit 1.260 Euro im Jahr mehr als doppelt so hoch wie früher.

Bestimm­te Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer dür­fen jetzt außer­dem die Home­of­fice-Pau­scha­le und die Ent­fer­nungs­pau­scha­le am glei­chen Arbeits­tag nut­zen. Und auch der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag wur­de erhöht. Wie alles zusam­men­hängt, erklärt der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

Die neue Home­of­fice-Pau­scha­le: So wird gerechnet

Pro Arbeits­tag im Home­of­fice dür­fen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sechs Euro für bis zu 210 Arbeits­ta­ge im Jahr von der Steu­er abset­zen – also bis zu 1.260 Euro jähr­lich. Frü­her waren es ledig­lich fünf Euro am Tag und maxi­mal 120 Tage Home­of­fice im Jahr, also nur bis zu 600 Euro jährlich.

Die Rech­nung: 210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro

Übri­gens: Auch wer 211 oder 250 Tage im Jahr von zu Hau­se arbei­tet, darf nicht mehr als den Maxi­mal­be­trag von 1.260 Euro absetzen.

Home­of­fice-Pau­scha­le liegt jetzt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Seit 2023 liegt der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag – auch als Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le bekannt – bei 1.230 Euro im Jahr. Das bedeu­tet: Wer­bungs­kos­ten in Höhe von 1.230 Euro wer­den Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer ohne Kos­ten­nach­weis pau­schal steu­er­lich aner­kannt. Bis 2021 waren es ledig­lich 1.000 Euro, für das Jahr 2022 lag der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag bei 1.200 Euro.

Den größ­ten Pos­ten in punc­to Wer­bungs­kos­ten machen häu­fig die Fahrt­kos­ten aus. Neh­men wir als Bei­spiel eine Arbeit­neh­me­rin, die im Home­of­fice arbei­tet: Für sie fal­len die Fahr­ten zur Arbeits­stel­le häu­fig weg, des­halb kann sie auch weni­ger Kos­ten für das Pen­deln über die Ent­fer­nungs­pau­scha­le (auch Pend­ler­pau­scha­le genannt) abziehen.

Aber: Weil die Home­of­fice-Pau­scha­le auf bis zu 1.260 Euro jähr­lich ange­ho­ben wur­de, liegt die Arbeit­neh­me­rin allein damit über dem eben­falls erhöh­ten Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag von 1.230 Euro. Fährt sie die rest­li­chen Arbeits­ta­ge ins Büro oder hat wei­te­re Wer­bung­kos­ten, kom­men die­se Aus­ga­ben für die Steu­er­erklä­rung noch hinzu.

Auch neu: Home­of­fice-Pau­scha­le und Ent­fer­nungs­pau­scha­le gleich­zei­tig nutzen

Bestimm­te Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer kön­nen seit 2023 die Home­of­fice-Pau­scha­le und die Ent­fer­nungs­pau­scha­le am glei­chen Arbeits­tag nut­zen: Näm­lich die­je­ni­gen, die am glei­chen Tag zur Arbeit fah­ren und von zuhau­se arbei­ten, weil sie am Arbeits­ort kei­nen Arbeits­platz haben.

Das gilt zum Bei­spiel für Leh­re­rin­nen und Leh­rer, die an einem Tag zur Schu­le fah­ren und anschlie­ßend von zuhau­se aus ihren Unter­richt vor- oder nach­be­rei­ten. Sie kön­nen jetzt bis zu 210 Tage im Jahr die Home­of­fice-Pau­scha­le nut­zen und – sofern sie an den ent­spre­chen­den Tagen in der Schu­le waren – gleich­zei­tig die Ent­fer­nungs­pau­scha­le in ihrer Steu­er­erklä­rung ange­ben. Heißt kon­kret: Für die ers­ten 20 Kilo­me­ter der ein­fa­chen Fahrt­stre­cke sind es 30 Cent pro Kilo­me­ter und ab dem 21. Kilo­me­ter sind es seit 2022 sogar 38 Cent, die berech­net wer­den können.

Frü­her: Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag hat die Home­of­fice-Pau­scha­le geschluckt

Vor dem 1. Janu­ar 2023 lag der Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag bei 1.000 Euro bzw. bei 1.200 Euro und die Home­of­fice-Pau­scha­le bei maxi­mal 600 Euro im Jahr. Da bis­her die Home­of­fice-Pau­scha­le nicht zusätz­lich zum Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag gerech­net wur­de, son­dern der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag den Min­dest­wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Ange­stell­te dar­stellt, pro­fi­tier­ten bis 2022 nur die­je­ni­gen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die zusam­men mit ihren übri­gen Wer­bungs­kos­ten bis zum Jahr 2021 über 1.000 und im Jahr 2022 über 1.200 Euro kamen.

Hat­te eine Arbeit­neh­me­rin für das Jahr 2022 wei­te­re Wer­bungs­kos­ten von bei­spiel­wei­se 700 Euro und war zudem min­des­tens 120 Tage im Home­of­fice aktiv, durf­te sie bei der Steu­er­erklä­rung 1.300 Euro als Wer­bungs­kos­ten ange­ben: 700 Euro Wer­bungs­kos­ten + 600 Euro Home­of­fice-Pau­scha­le = 1.300 Euro.

Das heißt: Erst wenn die Arbeit­neh­me­rin 2022 mit ihren wei­te­ren Wer­bungs­kos­ten und der Home­of­fice-Pau­scha­le auf einen Betrag von mehr als 1.200 Euro kam, wirk­ten sich die über den Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag lie­gen­den Kos­ten in der Steu­er­erklä­rung aus.

Fazit: Alle Arbeitnehmer/​innen pro­fi­tie­ren von der Home­of­fice-Pau­scha­le 2023

Von der Anhe­bung der Home­of­fice-Pau­scha­le pro­fi­tie­ren alle Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer. Sie kön­nen mehr im Home­of­fice arbei­ten, erhal­ten einen höhe­ren Pau­schal­be­trag und lie­gen außer­dem ab 206 Tagen im Home­of­fice allein damit über dem Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag. Alles, was an Wer­bungs­kos­ten außer­dem hin­zu­kommt, dür­fen sie zusätz­lich von der Steu­er absetzen.

Außer­dem: Wer am Arbeits­ort kei­nen eige­nen Arbeits­platz hat, kann neu­er­dings die Home­of­fice-Pau­scha­le und die Ent­fer­nungs­pau­scha­le am glei­chen Arbeits­tag nut­zen, zumin­dest für bis zu 210 Tage im Jahr und sofern an die­sen Tagen der Arbeits­ort auf­ge­sucht wurde.

Und schließ­lich: Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die über­haupt nicht im Home­of­fice arbei­ten (kön­nen oder dür­fen), erhal­ten mit dem erhöh­ten Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag einen höhe­ren Steu­er­ab­zug zu ihrem Vor­teil. Wer mehr als rund 19 Kilo­me­ter ein­fa­che Fahrt zur Arbeits­stät­te hat und an min­des­tens 220 Tagen im Jahr dort gear­bei­tet hat, kommt außer­dem mit den Fahrt­kos­ten über den Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag – und soll­te des­halb alle tat­säch­li­chen Wer­bungs­kos­ten überprüfen.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Mil­lio­nen Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

 

Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: 2023  Die neue, deut­lich höhe­re Homeoffice-Pauschale
Bild­rech­te: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Foto­graf: VLH