Wärme, ein kostbares Gut Gerichtsurteile zum Thema Heizung und Immobilien

Der Krisenwinter 202223 zeigt es den Bürgerinnen und Bürgern in aller Deutlichkeit: Über eine geheizte Wohnung oder ein geheiztes Haus zu verfügen, das ist keine Selbstverständlichkeit.

Aller­dings war das The­ma Hei­zung auch schon vor dem Gas­man­gel häu­fig ein Gegen­stand gericht­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Der Info­dienst Recht und Steu­ern der LBS fasst in sei­ner Extra­aus­ga­be eini­ge Urtei­le deut­scher Gerich­te dazu zusammen.

Ange­sichts der dras­tisch gestie­ge­nen Prei­se in Fol­ge des Ukrai­ne-Krie­ges kam ein Haus­ei­gen­tü­mer auf die Idee, die Gas­ver­sor­gung für eini­ge von ihm ver­mie­te­te Woh­nun­gen im Som­mer zu unter­bre­chen. Das Warm­was­ser könn­ten die Mie­ter in der Küche zube­rei­ten und spä­ter, im Win­ter, sei ein Hei­zen auch mit Elek­trolüf­tern mög­lich. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Frank­furt (Akten­zei­chen 8 L 190722) ver­warf die­se unge­wöhn­li­che Lösung und gab einer behörd­li­chen Anord­nung zur Wie­der­her­stel­lung der Gas­ver­sor­gung statt. Warm­was­ser gehö­re zu den Min­dest­stan­dards moder­nen Woh­nens und müs­se des­we­gen vom Ver­mie­ter garan­tiert werden.

Es ist für den Bau­herrn ärger­lich, wenn die Pro­to­kol­le zur Druck- und Dich­tig­keits­prü­fung einer neu ein­ge­bau­ten Hei­zung nicht vor­han­den sind. Aber trotz­dem kann das nicht zu einer Ver­wei­ge­rung der Abnah­me füh­ren, wenn die Anla­ge bereits seit zwei Jah­ren bean­stan­dungs­frei funk­tio­niert. Das Ober­lan­des­ge­richt Köln (Akten­zei­chen 19 U 10414) stell­te fest, dass der Auf­trag­ge­ber die Abnah­me nicht habe ver­wei­gern dür­fen und die Rech­nung der Fir­ma bezah­len müs­se. Hin­wei­se auf eine man­geln­de Dich­tig­keit, wie vom Bau­herrn behaup­tet, sei­en nicht fest­stell­bar gewe­sen. Ent­schei­dend sei­en hier letzt­lich nicht die feh­len­den Prüf­pro­to­kol­le, son­dern die Funk­ti­ons­tüch­tig­keit der Anlage.

Ein älte­res Ehe­paar woll­te sei­nen Ver­mie­ter dazu brin­gen, die Heiz­kör­per der­je­ni­gen Räu­me zu ver­plom­ben, in denen man grund­sätz­lich nicht hei­ze. Dabei han­del­te es sich um die frü­he­ren Kin­der­zim­mer, das Bad und die Toi­let­te. Trotz der dau­er­haf­ten Abschal­tung, die das Paar behaup­te­te, waren für die Räu­me monat­li­che Kos­ten von fünf Euro ent­stan­den. Der Eigen­tü­mer lehn­te die Ver­plom­bung mit der Begrün­dung ab, dass sich das auf die gesam­te Hydrau­lik der Anla­ge aus­wir­ke. Vom Amts­ge­richt Mün­chen (Akten­zei­chen 416 C 1071420) erhielt er Recht. Die Mie­ter sei­en ver­pflich­tet, alle Räu­me im Win­ter wenigs­tens auf unte­rer Stu­fe zu hei­zen, um Schä­den zu ver­mei­den. Außer­dem müss­ten die Mie­ter der benach­bar­ten Woh­nun­gen für ihre Nach­barn „mit­hei­zen“, um den Tem­pe­ra­tur­ver­lust aus­zu­glei­chen. Das kön­ne man von ihnen nicht verlangen.

Wenn für das Ent­lüf­ten einer Fuß­bo­den­hei­zung (mit der zen­tra­len Heiz­an­la­ge ver­bun­den) ein Spe­zi­al­schlüs­sel not­wen­dig ist, dann unter­liegt dies nicht der Klein­re­pa­ra­tur­klau­sel. Das heißt: Der Eigen­tü­mer kann nicht sei­ne Mie­ter mit den Kos­ten dafür belas­ten. Das Amts­ge­richt Köln (Akten­zei­chen 201 C 4714) wies dar­auf hin, dass nur sol­che Arbei­ten unter die­se Rege­lung fie­len, die durch den regel­mä­ßi­gen Gebrauch der Mie­ter einer schnel­le­ren Abnut­zung unterliegen.

Ein Ver­mie­ter mach­te eine Miet­erhö­hung wegen Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men gel­tend – unter ande­rem mit Hin­weis auf die Erneue­rung der Hei­zungs­an­la­ge. Doch mit die­sem Begeh­ren konn­te er sich vor dem Land­ge­richt Bonn (Akten­zei­chen 6 S 7820) nicht durch­set­zen. Der Aus­tausch der Anla­ge sei gesetz­lich erfor­der­lich gewe­sen, was eine Umla­ge ausschließe.

Wenn die Hei­zung län­ger­fris­tig nicht funk­tio­niert, dann kann das zu einer Miet­min­de­rung berech­ti­gen. Aller­dings ach­tet die Recht­spre­chung sehr genau auf den Anteil der betrof­fe­nen Woh­nungs­flä­che und auf den Monat, in dem sich der Aus­fall ereig­ne­te. Das Amts­ge­richt Gie­ßen (Akten­zei­chen 48 C 4815) ord­ne­te im Fal­le eines klei­nen Rau­mes, der nicht beheiz­bar war, für den Win­ter eine Min­de­rung in Höhe von acht Pro­zent und für den Monat April in Höhe von vier Pro­zent an.

Ein Haus­be­sit­zer for­der­te von einem Kamin­keh­rer rund 7.000 Euro Scha­den­er­satz wegen einer Falsch­be­ra­tung. Der Fach­mann hat­te dem Betrof­fe­nen mit­ge­teilt, der vor­han­de­ne Kachel­ofen ent­spre­che nicht mehr den Vor­schrif­ten und müs­se ohne Nach­rüs­tung still­ge­legt wer­den. Der Haus­be­sit­zer ließ ent­spre­chen­de Arbei­ten von einer Fach­fir­ma durch­füh­ren. Doch spä­ter zog er vor Gericht, denn der Kamin­keh­rer habe ihm nicht gesagt, dass das alte Modell im Not­fall trotz­dem hät­te betrie­ben wer­den dür­fen. Das Land­ge­richt Mün­chen (Akten­zei­chen 15 O 455321) erkann­te hier kei­ne Falsch­be­ra­tung, denn der Schorn­stein­fe­ger habe kei­ne Hin­wei­se erhal­ten, dass even­tu­ell nur ein Not­fall­be­trieb in Fra­ge kom­men könne.

Ein Aus­fall der Gas­ver­sor­gung kann fatal sein – in den wär­me­ren Mona­ten wegen des feh­len­den Warm­was­sers, im Win­ter zusätz­lich noch wegen des Hei­zungs­aus­falls. Wenn der Ver­mie­ter einen Zeit­raum angibt, inner­halb des­sen die repa­ra­tur­be­dürf­ti­ge Gas­ther­me wie­der instand­ge­setzt wird, dann soll­te er die­se Frist auch ein­hal­ten. Sonst haben die Mie­ter nach einem Urteil des Land­ge­richts Ber­lin (Akten­zei­chen 65 T 6619) via einst­wei­li­ger Ver­fü­gung den Anspruch auf Wie­der­her­stel­lung der Anlage.

Bei vie­len Streit­fäl­len vor Gericht ist es den Mie­tern in ihrer Woh­nung zu kalt. Sel­te­ner kommt es vor, dass es ihnen zu warm ist. Genau das monier­ten jedoch Mie­ter in Ber­lin, bei denen die unge­dämm­ten Roh­re einer Ein­rohr­hei­zung im Win­ter für Tem­pe­ra­tu­ren von 24 bis 26 Grad sorg­ten. Das Amts­ge­richt Schö­ne­berg (Akten­zei­chen 8 C 14915) sah hier­in kei­nen erheb­li­chen Miet­man­gel, denn der Zustand habe schon beim Bezug der Woh­nung bestanden.

Wenn ein Hei­zungs­aus­tausch nur in ein­zel­nen Objek­ten einer Anla­ge statt­fin­den soll und es an einer Gesamt­pla­nung fehlt, dann muss der Mie­ter das nicht dul­den. Kon­kret ging es um den Aus­tausch einer Ein­rohr- durch eine Zwei­rohr­hei­zung. Erschwe­rend kam für den Mie­ter hin­zu, dass er sei­ne Woh­nung über Wochen hin­weg nicht hät­te nut­zen kön­nen und ihm auch kei­ne Ersatz­woh­nung ange­bo­ten wor­den war. Das Land­ge­richt Ber­lin (Akten­zei­chen 64 S 21519) stell­te fest, die Vor­tei­le der Maß­nah­me sei­en für den Mie­ter im Ver­gleich mit den Nach­tei­len nur sehr gering gewesen.

Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

 

Bild­un­ter­schrift: Gerichts­ur­tei­le zum The­ma Hei­zung und Immo­bi­li­en. Der Kri­sen­win­ter 202223 zeigt es den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern in aller Deut­lich­keit: Über eine geheiz­te Woh­nung oder ein geheiz­tes Haus zu ver­fü­gen, das ist kei­ne Selbstverständlichkeit.

Bild­rech­te: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Foto­graf: Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS

 

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