Bürgergeld kommt zum 01. Januar 2023 – Erhöhung des Regelbedarf erfolgt automatisch

Zum Jah­res­wech­sel löst das Bür­ger­geld das Arbeits­lo­sen­geld II und das Sozi­al­geld ab – die Leis­tun­gen lau­fen aber ganz nor­mal weiter. 

Die ab Janu­ar 2023 erhöh­ten Regel­be­dar­fe wer­den pünkt­lich und auto­ma­ti­siert aus­ge­zahlt. Anläss­lich der Ein­füh­rung des Bür­ger­gel­des muss kein neu­er Antrag gestellt wer­den. Endet jedoch der lau­fen­de Bewil­li­gungs­ab­schnitt, ist – wie bereits in der Ver­gan­gen­heit – ein Wei­ter­be­wil­li­gungs­an­trag zu stellen.

Erhöh­te Regelsätze

Der Regel­satz erhöht sich für Allein­ste­hen­de zum 1. Janu­ar 2023 auf 502 Euro, für Paa­re je Part­ner auf 451 Euro. Für Nicht-erwerbs­tä­ti­ge Erwach­se­ne unter 25 Jah­ren im Haus­halt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugend­li­che von 14 bis 17 Jah­ren auf 420 Euro, für Kin­der von 6 bis 13 Jah­ren auf 348 Euro und für Kin­der unter 6 Jah­ren auf 318 Euro. Die Beschei­de der Job­cen­ter wer­den im Hin­blick auf die recht­li­chen Ände­run­gen sowie die Bezeich­nung Bür­ger­geld ange­passt – behal­ten aber im Wesent­li­chen zunächst ihre bekann­te Gestalt.

Neue Ver­mö­gens­frei­be­trä­ge und Karenzzeiten

Alle Anträ­ge, deren Bewil­li­gungs­zeit­räu­me bis ein­schließ­lich 31.12.2022 begin­nen, unter­fal­len dem aktu­ell gel­ten­den Recht mit dem pan­de­mie­be­dingt ver­ein­fach­ten Zugang zur Grund­si­che­rung. Ver­mö­gen gilt in die­sen Fäl­len ab einer Höhe von 60.000 Euro für die ers­te Per­son in der Bedarfs­ge­mein­schaft und 30.000 Euro für jede wei­te­re Per­son als erheb­lich. Ab einem Bewil­li­gungs­be­ginn in 2023 kom­men die neu­en Rege­lun­gen bzw. Beträ­ge zum Tra­gen : Wäh­rend der Karenz­zeit blei­ben 40.000 Euro für die ers­te Per­son der Bedarfs­ge­mein­schaft unbe­rück­sich­tigt. Für jede wei­te­re Per­son blei­ben jeweils 15.000 Euro unan­ge­tas­tet. Nach Ablauf der Karenz­zeit beträgt das Schon­ver­mö­gen 15.000 Euro für jede in der Bedarfs­ge­mein­schaft leben­de Per­son. Unter­kunfts­kos­ten wer­den wäh­rend der Karenz­zeit in tat­säch­li­cher Höhe aner­kannt. Heiz­kos­ten unter­fal­len nicht der Karenz­zeit und wer­den grund­sätz­lich nur in ange­mes­se­ner Höhe anerkannt.

Leis­tungs­min­de­run­gen bis maxi­mal 30 Prozent

Das Sank­ti­ons­mo­ra­to­ri­um endet zum Jah­res­wech­sel und die Leis­tungs­min­de­run­gen – so hei­ßen die Sank­tio­nen in Zukunft – wer­den neu gere­gelt : Bei einem Mel­de­ver­säum­nis wird der Regel­be­darf um 10 Pro­zent für einen Monat gemin­dert. Bei den Pflicht­ver­let­zun­gen erfol­gen die Min­de­run­gen gestaf­felt. Beim ers­ten Ver­stoß 10 Pro­zent für einen Monat, 20 Pro­zent für zwei Mona­te beim wie­der­hol­ten Ver­stoß sowie 30 Pro­zent für drei Mona­te ab dem drit­ten Verstoß.

Ergän­zen­der Hin­weis : Nur ca. 3 Pro­zent der erwerbs­fä­hi­gen Leis­tungs­be­rech­tig­ten wur­den in der Ver­gan­gen­heit durch­schnitt­lich mit min­des­tens einer Sank­ti­on belegt.

Anträ­ge und Anlie­gen an das Job­cen­ter kön­nen unter www​.job​cen​ter​.digi​tal auch auf elek­tro­ni­schem Weg erfolgen.

Hin­ter­grund : Job­cen­ter und Bürgergeld

Im Novem­ber 2022 bezo­gen in Deutsch­land 5.351.000 Men­schen in 2.832.000 Bedarfs­ge­mein­schaf­ten Leis­tun­gen nach dem Sozi­al­ge­setz­buch II (SGB II). Knapp drei Vier­tel der Regel­leis­tungs­be­rech­tig­ten waren erwerbs­fä­hig (3.804.000), 1.625.000 von die­sen arbeits­los. 1.548.000 zähl­ten als nicht erwerbs­fä­hi­ge Leis­tungs­be­rech­tig­te. Nicht-erwerbs­fä­hi­ge Leis­tungs­be­rech­tig­te sind vor allem Kin­der unter 15 Jahren.

Das Bür­ger­geld wird von den Job­cen­tern aus­ge­zahlt. Die Job­cen­ter unter­stüt­zen auch bei der Suche nach Arbeits- oder Aus­bil­dungs­plät­zen und för­dert mit Qua­li­fi­zie­rung und Wei­ter­bil­dung den (Wieder)Einstieg in Beschäftigung.

Quel­le : Bun­des­agen­tur für Arbeit, Presseteam
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA), über­mit­telt durch news aktuell

Foto­credit : Ado­be­Stock 50073309 Brisystem

 

 

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