Der Bundesgesundheitsminister hat umfassende Reformen angekündigt – in punkto Digitalisierung und auch bei den Krankenhäusern

Große Digitalstrategie, Beitragserhöhungen, Corona-Krankentage : Das ändert sich 2023 im Gesundheitsbereich
Stiftung Gesundheitswissen gibt Überblick über die Neuerungen im kommenden Jahr

Auch 2023 wird sich wie­der eini­ges im Gesund­heits­be­reich ändern : Der Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter hat umfas­sen­de Refor­men ange­kün­digt – in punk­to Digi­ta­li­sie­rung und auch bei den Kran­ken­häu­sern. Gleich­zei­tig wer­den die Kran­ken­kas­sen­bei­trä­ge stei­gen und auch die Coro­na-Pan­de­mie bleibt ein The­ma. Ein Überblick.

E‑Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird für Arbeit­ge­ber verpflichtend

Seit 2022 ist der Ver­sand der elek­tro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) an die Kran­ken­kas­sen für alle Ärz­te ver­bind­lich. Ab 2023 sind auch Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, am Mel­de­ver­fah­ren zur elek­tro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung teil­zu­neh­men. Künf­tig rufen Arbeit­ge­ber die AU für gesetz­lich ver­si­cher­te Arbeit­neh­mer digi­tal bei der zustän­di­gen Kran­ken­kas­se ab. Arbeit­neh­mer müs­sen ihrem Arbeit­ge­ber dann kei­ne Beschei­ni­gung mehr über ihre Krank­mel­dung vor­le­gen. Sie bekom­men aller­dings vom Arzt noch immer eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung auf Papier aus­ge­stellt, um ihre Krank­mel­dung ggf. bewei­sen zu kön­nen. An den all­ge­mei­nen Rege­lun­gen, wie man sich gegen­über dem Arbeit­ge­ber krank­mel­det, ändert sich nichts.

Krank­mel­dung : Das gilt es zu beachten

Was Sie dabei beach­ten müs­sen, wenn Sie sich beim Arbeit­ge­ber krank­mel­den, kön­nen Sie hier nach­le­sen : ;> Wie mel­de ich mich rich­tig krank ?

Kran­ken­kas­sen­bei­trä­ge steigen

Die Bei­trä­ge der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen stei­gen 2023 um 0,3 Pro­zent­punk­te auf durch­schnitt­lich 16,2 Pro­zent des Brut­to­lohns. Das ergibt sich aus dem im Herbst ver­ab­schie­de­ten GKV-Finanz­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz der Bun­des­re­gie­rung. Mit der Erhö­hung soll ein Finanz­de­fi­zit der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen von 17 Mil­li­ar­den Euro abge­schwächt wer­den. Auch die Bei­trä­ge für Pri­vat­ver­si­cher­testei­gen. Wie der Ver­band der Pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung schreibt, erhö­hen sich die Bei­trä­ge der Krank­ver­si­che­rung um durch­schnitt­lich 3,7 Pro­zent. Auch in der pri­va­ten Pfle­ge wer­den die Bei­trä­ge zum 1. Janu­ar erhöht. Der durch­schnitt­li­che Bei­trag liegt dann für Ange­stell­te und Selbst­stän­di­ge bei etwa 104 Euro pro Monat. Grund sei­en die Anpas­sun­gen der Pflegereform.

Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze wird erhöht

Ab 1. Janu­ar wer­den die Bemes­sungs­gren­zen für die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung und die Pfle­ge­ver­si­che­rung nach oben ange­passt. Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ist die maß­ge­ben­de Rechen­grö­ße für die Sozi­al­ver­si­che­rung. Bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ist das Ein­kom­men eines Beschäf­tig­ten bei­trags­pflich­tig, alles dar­über ist bei­trags­frei. 2023 steigt die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze auf 59.850 Euro im Jahr (monat­lich 4.987,50 Euro) und die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze auf jähr­lich 66.600 Euro (monat­lich 5.550 Euro). Wer mehr als die­sen Betrag ver­dient, kann sich pri­vat kran­ken­ver­si­chern lassen.

Arbeit­ge­ber­zu­schuss für Pri­vat­ver­si­cher­te erhöht sich

Auf­grund der Anpas­sun­gen der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze und der Erhö­hung des Zusatz­bei­tra­ges für die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen erhöht sich der Arbeit­ge­ber­zu­schuss zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung um etwas mehr als 20 Euro monat­lich. Wie der Ver­band der Pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung bekannt gibt, gilt auch die­se Ände­rung ab 1. Janu­ar 2023.

Auch 2023 zusätz­li­che Kin­der­kran­ken­ta­ge wegen Corona

Auf­grund der noch immer hohen Coro­na-Infek­ti­ons­zah­len hat die Bun­des­re­gie­rung die erwei­ter­te Kin­der­krank­re­ge­lung bis zum 7. April ver­län­gert. Jeder gesetz­lich ver­si­cher­te Eltern­teil hat dem­nach Anspruch auf maxi­mal 30 Arbeits­ta­ge Kin­der­kran­ken­geld pro Kind. Bei meh­re­ren Kin­dern sind es maxi­mal 65 Tage. Allein­er­zie­hen­de haben Anspruch auf 60 Arbeits­ta­ge oder – bei meh­re­ren Kin­dern – auf maxi­mal 130 Tage. Das Kin­der­kran­ken­geld beträgt in der Regel 90 Pro­zent des aus­ge­fal­le­nen Nettogehalts.

Impf­pflicht gegen COVID-19 im Gesund­heits­we­sen aufgehoben

Mit Ende des Jah­res 2022 läuft die gesetz­li­che Impf­pflicht für Beschäf­ti­ge im Gesund­heits­be­reich aus. Per­so­nal an Kli­ni­ken, in Pfle­ge­hei­men und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen muss­ten seit März 2022 nach­wei­sen, dass sie voll­stän­dig gegen COVID-19 geimpft sind oder von einer Erkran­kung gene­sen waren. Wur­de der Nach­weis oder ein Attest nicht erbracht, konn­ten Gesund­heits­äm­ter Tätig­keits- oder Betre­tungs­ver­bo­te aus­spre­chen. Auch konn­te eine Geld­bu­ße von bis 2500 Euro ver­hängt wer­den. Die ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impf­pflicht war im Para­graf 20a des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes geregelt.

Rau­chen wird 2023 teurer

Ziga­ret­ten, Ziga­ril­los und Tabak wer­den ab 1. Janu­ar teu­rer. Grund ist eine Reform der Tabak­steu­er aus dem Jahr 2021. Die dama­li­ge Bun­des­re­gie­rung hat­te beschlos­sen, die Steu­er über einen Zeit­raum von fünf Jah­ren stu­fen­wei­se zu erhö­hen. Bis 2026 soll z.B. der Preis für eine Packung Ziga­ret­ten jähr­lich etwa 8 Cent steigen.

Anspruch auf ärzt­li­che Zweit­mei­nung erweitert

Ab 1. Janu­ar 2023 haben Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten auch Anspruch auf eine ärzt­li­che Zweit­mei­nung vor einer geplan­ten Ent­fer­nung der Gal­len­bla­se. Ärz­te müs­sen bei der Indi­ka­ti­ons­stel­lung auf den Anspruch zur Ein­ho­lung einer Zweit­mei­nung hin­wei­sen. Mit dem Beschluss erwei­tert der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) sei­ne Richt­li­nie zum Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren um einen wei­te­ren plan­ba­ren Ein­griff. Ein recht­li­cher Zweit­mei­nungs­an­spruch besteht aktu­ell bei den Ein­grif­fen zur Ampu­ta­ti­on beim dia­be­ti­schen Fuß­syn­drom, an Gau­men- oder Rachen­man­deln, an der Wir­bel­säu­le, bei einer Gebär­mut­ter­ent­fer­nung oder bei Herz­rhyth­mus­stö­run­gen, bei denen eine elek­tro­phy­sio­lo­gi­sche Herz­ka­the­ter­un­ter­su­chung oder eine Ver­ödung von Herz­ge­we­be (Abla­ti­on) emp­foh­len wird. Eben­so sind Zweit­mei­nun­gen bei Gelenk­spie­ge­lun­gen an der Schul­ter und bei Implan­ta­ti­on einer Knie­en­do­pro­the­se gesetz­lich möglich.

Mehr Ori­en­tie­rung zu Min­dest­men­gen­re­ge­lun­gen in Krankenhäusern

Auf den Inter­net­sei­ten des Insti­tuts für Qua­li­täts­si­che­rung und Trans­pa­renz im Gesund­heits­we­sen kön­nen sich Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten künf­tig dar­über infor­mie­ren, wel­che Kran­ken­h­aus­stand­or­te in der nähe­ren und wei­te­ren Umge­bung berech­tigt sind, bestimm­te plan­ba­re und min­dest­men­gen­re­le­van­te sta­tio­nä­re Leis­tun­gen zu erbrin­gen. Die Min­dest­men­gen­re­ge­lung wur­de 2004 ein­ge­führt, um durch Erfah­rung und Rou­ti­ne die Qua­li­tät bei medi­zi­ni­schen Leis­tun­gen und Ein­grif­fen von hoher Kom­ple­xi­tät zu gewähr­leis­ten. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Nie­ren- und Leber­trans­plan­ta­tio­nen, die Ver­sor­gung von Früh- und Neu­ge­bo­re­nen oder Knie­ge­lenk-Total­en­do­pro­the­sen. Auf der neu­en Inter­net­sei­te kann man sei­ne Post­leit­zahl und den geplan­ten Ein­griff ein­ge­ben und erhält ent­spre­chen­de Kran­ken­h­aus­stand­or­te in sei­ner Nähe ange­zeigt, die die Min­dest­men­gen errei­chen : https://​ots​.de/​b​a​A​UY2

Elek­tro­ni­schen Pati­en­ten­ak­te erhält wei­te­re Funktionen

2023 wird die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te (ePA) um neue Funk­tio­nen erwei­tert. Ab 2023 kön­nen Ver­si­cher­te in ihrer ePA wei­te­re medi­zi­ni­sche Infor­ma­tio­nen wie Daten zur Arbeits­un­fä­hig­keit in Form der elek­tro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung, die Teil­nah­me an struk­tu­rier­ten Behand­lungs­pro­gram­men bei chro­ni­schen Krank­hei­ten oder digi­ta­le Gesund­heits­an­wen­dun­gen speichern.

Die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te (ePA)

Seit Janu­ar 2021 kön­nen alle gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­te die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te nut­zen – zumin­dest theo­re­tisch. Wie sie funk­tio­niert und wel­che Vor­tei­le sie brin­gen kann, kön­nen Sie hier nach­le­sen : ;> Die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te (ePA): Wie sie funk­tio­niert und was sie bringt

Über die Stif­tung Gesundheitswissen :

Die gemein­nüt­zi­ge, ope­ra­ti­ve Stif­tung Gesund­heits­wis­sen mit Sitz in Ber­lin will die Kom­pe­tenz von Men­schen in Deutsch­land im Hin­blick auf Gesund­heit und Prä­ven­ti­on stär­ken und die Infor­ma­ti­ons­asym­me­trien zwi­schen Arzt und Pati­ent abbau­en. Dazu erstellt sie u.a. lai­en­ver­ständ­li­che Gesund­heits­in­for­ma­tio­nen auf Grund­la­ge aktu­el­ler wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis­se, zeigt Prä­ven­ti­ons­mög­lich­kei­ten sowie Behand­lungs­al­ter­na­ti­ven auf und för­dert das Gesund­heits­wis­sen im All­ge­mei­nen. Stif­ter ist der Ver­band der Pri­va­ten Krankenversicherung.

Quel­le : Una Groß­mann, Lei­te­rin Kom­mu­ni­ka­ti­on, Katha­ri­na Cal­houn, Refe­ren­tin PR und Mar­ke­ting, Stif­tung Gesundheitswissen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Stif­tung Gesund­heits­wis­sen, über­mit­telt durch news aktuell

Foto­credit : Ado­be­Stock 333073773 Brisystem

 

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