Kommunale Wasserversorgungsunternehmen dürfen funkablesbare Wasserzähler einbauen und betreiben.
Kommunale Wasserversorgungsunternehmen dürfen funkablesbare Wasserzähler einbauen und betreiben. Ihnen stehen weder datenschutzrechtliche noch gesundheitliche Bedenken entgegen. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W‑Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München (4 CS 21.2254) hin.
Im entschiedenen Fall wehrten sich die Eigentümer gegen neue Wasseruhren, weil sie den Bedingungen des Datenschutzes nicht entsprächen und sich aus ihnen gesundheitliche Gefahren ergäben. Das Gericht sah diese Einwände als nicht stichhaltig an. Funkablesbare Wasseruhren dienten dazu, auf effiziente Weise eine öffentliche Versorgungsaufgabe zu erfüllen, ohne die Häuser zu betreten. Mit ihnen könnten auch technische Defekte frühzeitig erkannt und damit ein undichtes Leitungsnetz oder Gefahren für die Wasserhygiene vermieden werden. Die Wasserversorger seien verpflichtet, den Datenschutz zu gewährleisten und sich bei den Herstellern der Geräte zu vergewissern, dass sie vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind.
Gesundheitliche Gefährdungen sah das Gericht nicht. Es bezog sich dabei auf wissenschaftliche Untersuchungen zu Mobiltelefonen, deren Abstrahlung um ein Vielfaches höher sei als bei typischen Funkwasserzählern. Außerdem ergäbe sich aus Studien des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms, auf die das Bundesamt für Strahlenschutz verweise, dass im Mobilfunk ein ursächlicher Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den Beschwerden elektrosensibler Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Diese Einschätzung werde auch von der Weltgesundheitsorganisation geteilt.
Dörte Lochner, Fachexperte/in (E2), Wüstenrot & Württembergische AG, KK Externe Kommunikation
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