Stichtag 31. Oktober : Steuererklärung abgeben und neue Steuervorteile nutzen

Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben für die Abgabe der Steuererklärung 2021 drei Monate länger Zeit, nämlich bis zum 31. Oktober 2022.  Was passiert, wenn die Frist verpasst wird ? Welche neuen Steuervorteile gibt es ? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt die wichtigsten Details.

Ab dem Jahr 2017, noch vor Aus­bruch der Coro­na-Pan­de­mie, wur­de die Abga­be­frist der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung vom 31. Mai auf den 31. Juli ver­län­gert. Wegen der Coro­na-Kri­se hat­te die Bun­des­re­gie­rung die Abga­be­frist für die Steu­er­erklä­rung dann noch­mals um wei­te­re drei Mona­te ver­län­gert, also bis zum 31. Okto­ber. Mit den seit 2017 ein­ge­führ­ten ver­län­ger­ten Abga­be­fris­ten hat­te das Finanz­amt die Regeln außer­dem ver­schärft : Wer die Frist ver­säumt und sei­ne Steu­er­erklä­rung zu spät abgibt, muss trif­ti­ge Grün­de dafür haben – sonst kann es schnell teu­er werden.

Ver­spä­tungs­zu­schlag : Min­des­tens 25 Euro pro Monat

Das zustän­di­ge Finanz­amt setzt einen Ver­spä­tungs­zu­schlag für die­je­ni­gen Steuerzahler/​innen fest, die ihre Steu­er­erklä­rung zu spät abge­ben. Vor 2018 lag es noch im Ermes­sen des zustän­di­gen Finanz­amts, ob ein sol­cher Zuschlag erho­ben wird oder nicht, doch die­sen Spiel­raum gibt es wei­test­ge­hend nicht mehr. Ist die Abga­be­frist abge­lau­fen, wer­den für jeden ange­fan­ge­nen Monat 0,25 Pro­zent der ver­blei­ben­den Steu­er­schuld fäl­lig, min­des­tens aber 25 Euro – und zwar zusätz­lich zur Steu­er. Das heißt : Wer sei­ne Steu­er­erklä­rung bei­spiels­wei­se einen Monat und einen Tag spä­ter abgibt, der zahlt zusätz­lich 0,5 Pro­zent oder min­des­tens 50 Euro. Bis zu 25.000 Euro kann der Ver­spä­tungs­zu­schlag betragen.

ELS­TER-Zugang und Steu­er­vor­tei­le : Zeit ein­pla­nen lohnt sich

Wer sei­ne Steu­er­erklä­rung selbst erstellt und über das Online-Por­tal ELS­TER abgibt, benö­tigt einen siche­ren Zugang. Dafür ist unter ande­rem ein elek­tro­ni­sches Zer­ti­fi­kat erfor­der­lich, das Steu­er­pflich­ti­ge online erhal­ten. Aller­dings ist zunächst ein Frei­schalt­code nötig, den Steu­er­pflich­ti­ge per Post vom Finanz­amt bekom­men – das allein nimmt Zeit in Anspruch. Auch aus einem ande­ren Grund soll­ten Steu­er­pflich­ti­ge ihre Erklä­rung nicht kurz vor der Abga­be­frist erstel­len, son­dern sich etwas Zeit neh­men : Für die Steu­er­erklä­rung 2021 gibt es neue Steu­er­vor­tei­le, die ein Laie even­tu­ell über­sieht oder nicht aus­rei­chend ausschöpft.

Home­of­fice-Pau­scha­le, Pend­ler­pau­scha­le, Kurz­ar­bei­ter­geld : Dar­auf soll­te man achten

Seit 2020 gibt es die Home­of­fice-Pau­scha­le, die auch für das Steu­er­jahr 2021 gel­tend gemacht wer­den kann. Wer im Home­of­fice gear­bei­tet hat, aber nicht die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, um Kos­ten für ein Arbeits­zim­mer abzu­set­zen, der kann die neue Pau­scha­le nut­zen : Immer­hin 5 Euro am Tag für bis zu 120 Tage las­sen sich steu­er­lich gel­tend machen.

Hin­zu kommt die Pend­ler­pau­scha­le für die Tage, an denen die Arbeit­neh­me­rin bezie­hungs­wei­se der Arbeit­neh­mer zur Arbeit gefah­ren ist. Die Pend­ler­pau­scha­le, kor­rekt Ent­fer­nungs­pau­scha­le genannt, wur­de jüngst für län­ge­re Arbeits­we­ge erhöht und gilt auch für Fahr­ge­mein­schaf­ten. Für die ein­fa­che Fahrt zum Arbeits­platz bis 20 Kilo­me­ter kön­nen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer 30 Cent pro Kilo­me­ter anset­zen, ab dem 21. Kilo­me­ter sind es sogar 35 Cent. Das gilt für das Steu­er­jahr 2021 ; für das Steu­er­jahr 2022 sind es 38 Cent ab dem 21. Kilometer.

Für vie­le Steu­er­pflich­ti­ge ist im Steu­er­jahr 2021 das The­ma Lohn­er­satz­leis­tun­gen wich­tig : Wer mehr als 410 Euro im Jahr sol­cher Leis­tun­gen erhal­ten hat, der ist zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet. Dazu zäh­len das Kurz­ar­bei­ter­geld, aber auch Eltern­geld, Arbeits­lo­sen­geld I oder Krankengeld.

Für die Steu­er­erklä­rung 2021 gel­ten außer­dem höhe­re Grund­frei­be­trä­ge als im Jahr zuvor, näm­lich 9.744 Euro für Sin­gles und das Dop­pel­te für Ver­hei­ra­te­te und Lebens­part­ner. Steu­er­pflich­ti­ge, die mit ihrem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men und den Lohn­er­satz­leis­tun­gen unter dem Grund­frei­be­trag lie­gen, müs­sen kei­ne Steu­ern zah­len. Und das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men ver­rin­gert sich durch alles, was als Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abge­setzt wer­den kann.

Mit der VLH : Zeit bis August 2023

Wer sei­ne Steu­er­erklä­rung für 2021 von einem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein oder einem Steu­er­be­ra­ter machen lässt, hat län­ger Zeit für die Abga­be – näm­lich bis zum 31. August 2023.

Die VLH : Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Mil­lio­nen Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Bera­ter. Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

 

Quel­le : Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Stich­tag 31. Okto­ber : Steu­er­erklä­rung abge­ben und neue Steu­er­vor­tei­le nutzen

Bild­rech­te : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH / Foto­graf : VLH

 

 

 

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