Laub „weggezaubert“ – Methode eines Grundstücksbesitzers behagte Justiz nicht

Nicht alle Methoden erlaubt. Ein Grundstückseigentümer „zauberte“ die Blätter „weg“, indem er sie auf einer Fläche zwischen zwei Zäunen verschwinden ließ.

Es ist jedes Jahr die­sel­be Pla­ge mit dem vie­len Laub, das im Herbst irgend­wie ent­sorgt wer­den muss. Nicht alle Metho­den sind dabei erlaubt. So „zau­ber­te“ ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer die Blät­ter „weg“, indem er sie auf einer Flä­che zwi­schen zwei Zäu­nen ver­schwin­den ließ. Die Recht­spre­chung hielt das nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS für unzulässig.

(Amts­ge­richt Nürn­berg, Akten­zei­chen 23 C 3805/21)

Der Fall : Ein Eigen­tü­mer warf Laub, das er auf­ge­sam­melt hat­te, in einen Zwi­schen­raum zwi­schen einer Sicht­schutz­wand (auf sei­nem Grund) und einem Maschen­draht­zaun im Rand­be­reich eines angren­zen­den frem­den Grund­stücks. Das emp­fan­den die Nach­barn nicht als eine ange­mes­se­ne Art der Ent­sor­gung von Gar­ten­ab­fall. Nach einem klä­ren­den Gespräch ent­fern­te der Betrof­fe­ne das Laub wie­der. Spä­ter begehr­ten die Nach­barn eine Unter­las­sungs­er­klä­rung, weil es erneut zu sol­chen Vor­fäl­len gekom­men sei.

Das Urteil : Das Amts­ge­richt Nürn­berg ent­schied, dass durch das Abla­den des Lau­bes eine Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gung statt­ge­fun­den habe, die ein Nach­bar nicht hin­neh­men müs­se. Doch die­ser Ein­zel­fall sei längst abge­hakt gewe­sen. Dem Gericht war die Beweis­la­ge zu dünn, um hier eine Wie­der­ho­lungs­ge­fahr anzu­neh­men. Genau die­se wäre nötig gewe­sen, um einen Unter­las­sungs­an­spruch zu begrün­den. Von einer kon­kre­ten Besorg­nis wei­te­rer Stö­run­gen sei nicht auszugehen.

Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Die Metho­de eines Grund­stücks­be­sit­zers behag­te Jus­tiz nicht. Es ist jedes Jahr die­sel­be Pla­ge mit dem vie­len Laub, das im Herbst irgend­wie ent­sorgt wer­den muss. Nicht alle Metho­den sind dabei erlaubt. So „zau­ber­te“ ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer die Blät­ter „weg“, indem er sie auf einer Flä­che zwi­schen zwei Zäu­nen ver­schwin­den ließ.

Bild­rech­te : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)  / Foto­graf : Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS

 

 

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