Alte Hütte, neuer Glanz Wenn sich die Justiz mit dem Thema Denkmalschutz auseinandersetzen muss

Es um Heizkosten, langsame Behörden und zeitgenössische Architektur.

Das Inter­es­se am Denk­mal­schutz ist in den zurück­lie­gen­den Jahr­zehn­ten bestän­dig gewach­sen. Des­we­gen konn­te es nicht aus­blei­ben, dass sich auch die Jus­tiz ver­stärkt mit dem The­ma aus­ein­an­der­set­zen muss­te. Der Info­dienst Recht und Steu­ern der LBS stellt in sei­ner Extra­Aus­ga­be eini­ge Urtei­le vor, die Fra­gen des Denk­mal­schut­zes behan­deln. Dabei geht es um Heiz­kos­ten, lang­sa­me Behör­den und zeit­ge­nös­si­sche Architektur.

Denk­mal­schutz­be­hör­den kön­nen ihre Arbeit nur sinn­voll erle­di­gen, wenn ihnen die dafür nöti­gen Rech­te zuge­stan­den wer­den. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (Akten­zei­chen 1 CS 12.2638) bestä­tig­te in einem Urteil, dass es den Fach­leu­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen erlaubt sein müs­se, ein ent­spre­chen­des Gebäu­de außen und innen zu besich­ti­gen und für den Amts­ge­brauch Fotos davon zu fer­ti­gen. Ange­sichts des „deso­la­ten äuße­ren Ein­drucks“ des Objekts hat­te die Behör­de drin­gend eine Begut­ach­tung begehrt.

Denk­mal­recht­li­che Geneh­mi­gun­gen zum Abbruch eines Gebäu­des kön­nen juris­tisch ange­foch­ten wer­den, aller­dings nicht von jeder­mann. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Sach­sen-Anhalt (Akten­zei­chen 2 L 136/19) ent­schied, Drit­te sei­en grund­sätz­lich nicht dazu berech­tigt. Kon­kret ging es um ein ehe­ma­li­ges Bet- und Back­haus, das ein Ein­woh­ner der Stadt mit sei­ner letzt­lich nicht zuläs­si­gen Anfech­tung ret­ten wollte.

Drum­her­um­re­den oder das Ver­schwei­gen wich­ti­ger Sacher­hal­te hel­fen in der Regel nichts, wenn ein Mak­ler ein Gebäu­de an den Kun­den brin­gen will. Grund­le­gen­de Ange­le­gen­hei­ten wie eine bevor­ste­hen­de Denk­mal­schutz­prü­fung des Objekts soll­te er bes­ser erwäh­nen, wenn er im Nach­hin­ein kei­ne Schwie­rig­kei­ten bekom­men möch­te. Dies stell­te das Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg (Akten­zei­chen 4 U 24/14) fest. Natür­lich kann ein Mak­ler die Prü­fung nur dann erwäh­nen, wenn es ihm auch bekannt gewor­den ist.

Es bringt dem Eigen­tü­mer eines denk­mal­ge­schütz­ten Gebäu­des wenig, wenn er auf Zeit spielt. Macht er spä­ter gel­tend, die Denk­mal­ei­gen­schaft sei ent­fal­len, weil sich die Bau­sub­stanz sei­ner Immo­bi­lie unter­des­sen stark ver­schlech­tert habe, so hat er damit kei­nen Erfolg. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt (Akten­zei­chen 4 K 1123/14) bestand dar­auf, dass das Haus nach wie vor schutz­wür­dig sei. Eine Orts­be­sich­ti­gung durch das Gericht habe das ergeben.

Ist ein Objekt bereits in das Ver­zeich­nis der Denk­mä­ler ein­ge­tra­gen, so muss dies bei einem Ver­kauf zwin­gend erwähnt wer­den. Hier hat­te ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein Nach­lass­grund­stück ver­äu­ßert, ohne dar­auf ein­zu­ge­hen. Das bean­stan­de­te der Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen V ZR 158/19). Durch das Ver­schwei­gen sei ein wich­ti­ger Sach­man­gel des Objekts nicht zur Spra­che gekommen.

Eigen­tü­mer von denk­mal­ge­schütz­ten Gebäu­den müs­sen man­che Erschwer­nis hin­neh­men. So kön­nen die Heiz­kos­ten auf Grund des bau­li­chen Zustan­des deut­lich höher aus­fal­len als bei Neu­bau­ten. Trotz­dem stel­len solch beträcht­li­che Aus­ga­ben für die Hei­zung nach Ansicht des Finanz­ge­richts Müns­ter (Akten­zei­chen 8 K 1089/06) kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung im Sin­ne des Steu­er­rechts dar.

Wenn Behör­den lang­sam arbei­ten, dann darf dies einem Steu­er­pflich­ti­gen nicht zur Last gelegt wer­den. Hier hat­te der Denk­mal­schutz sei­ne Beschei­de mit gewis­sen Ver­zö­ge­run­gen erlas­sen. Der betrof­fe­ne Steu­er­zah­ler durf­te die Doku­men­te beim Fis­kus noch nach­träg­lich ein­rei­chen, beschied das Finanz­ge­richt Köln (Akten­zei­chen 6 K 726/16). Das Finanz­amt müs­se dies akzeptieren.

Bei einem denk­mal­ge­schütz­ten Gebäu­de, das für den Eigen­tü­mer völ­lig unren­ta­bel ist, kann ein Grund­steu­er­erlass gewährt wer­den. Doch die­se Unren­ta­bi­li­tät muss dem hes­si­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof zu Fol­ge (Akten­zei­chen 5 A 705/12.Z) kau­sal auf den aus dem öffent­li­chen Erhal­tungs­in­ter­es­se fol­gen­den Anfor­de­run­gen des Denk­mal­schut­zes beruhen.

Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen

Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

 

Bild­un­ter­schrift : Wenn sich die Jus­tiz mit dem The­ma Denk­mal­schutz aus­ein­an­der­set­zen muss.  Das Inter­es­se am Denk­mal­schutz ist in den zurück­lie­gen­den Jahr­zehn­ten bestän­dig gewach­sen. Des­we­gen konn­te es nicht aus­blei­ben, dass sich auch die Jus­tiz ver­stärkt mit dem The­ma aus­ein­an­der­set­zen muss­te. Der Info­dienst Recht und Steu­ern der LBS stellt in sei­ner Extra-Aus­ga­be eini­ge Urtei­le vor, die Fra­gen des Denk­mal­schut­zes behan­deln. Dabei geht es um Heiz­kos­ten, lang­sa­me Behör­den und zeit­ge­nös­si­sche Archi­tek­tur. Denk­mal­schutz­be­hör­den kön­nen ihre Arbeit nur sinn­voll erle­di­gen, wenn ihnen die dafür nöti­gen Rech­te zuge­stan­den werden.

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (Akten­zei­chen 1 CS 12.2638) bestä­tig­te in einem Urteil, dass es den Fach­leu­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen erlaubt sein müs­se, ein ent­spre­chen­des Gebäu­de außen und innen zu besich­ti­gen und für den Amts­ge­brauch Fotos davon zu fer­ti­gen. Ange­sichts des „deso­la­ten äuße­ren Ein­drucks“ des Objekts hat­te die Behör­de drin­gend eine Begut­ach­tung begehrt. Denk­mal­recht­li­che Geneh­mi­gun­gen zum Abbruch eines Gebäu­des kön­nen juris­tisch ange­foch­ten wer­den, aller­dings nicht von jeder­mann. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Sach­sen-Anhalt (Akten­zei­chen 2 L 136/19) ent­schied, Drit­te sei­en grund­sätz­lich nicht dazu berechtigt.

Kon­kret ging es um ein ehe­ma­li­ges Bet- und Back­haus, das ein Ein­woh­ner der Stadt mit sei­ner letzt­lich nicht zuläs­si­gen Anfech­tung ret­ten wollte.

Bild­rech­te : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS) / Foto­graf : Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS
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