Energiepreispauschale von 300 Euro: Wer bekommt sie und wie wird sie versteuert?

Wegen der stark gestiegenen Energiepreise hat die Regierung mit dem Entlastungspaket 2 eine Energiepreispauschale von 300 Euro beschlossen

Wegen der stark gestie­ge­nen Ener­gie­prei­se hat die Regie­rung mit dem Ent­las­tungs­pa­ket 2 eine Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro beschlos­sen. Sie ist steu­er­pflich­tig und wird grund­sätz­lich an ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Erwerbs­tä­ti­ge ein­ma­lig mit dem Gehalt aus­ge­zahlt. Auch gering­fü­gig Beschäf­tig­ten steht sie zu. Was Rent­ne­rin­nen und Rent­ner sowie Stu­die­ren­de zu erwar­ten haben und die wich­tigs­ten Fak­ten im Über­blick prä­sen­tiert der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

Der Krieg in der Ukrai­ne hat die Ener­gie­prei­se in die Höhe getrie­ben: Ben­zin und Die­sel, Hei­zung und Strom – alles ist deut­lich teu­rer gewor­den. Um die gestie­ge­nen Kos­ten der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger etwas abzu­mil­dern, hat die Bun­des­re­gie­rung unter ande­rem eine Ener­gie­preis­pau­scha­le beschlos­sen. Sie wird ein­ma­lig aus­ge­zahlt und beläuft sich auf 300 Euro. Sie gehört zum Ent­las­tungs­pa­ket 2, das die Regie­rung auf den Weg gebracht hat. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier: Bun­des­re­gie­rung zum Ent­las­tungs­pa­ket 2 Wei­te­re Ent­las­tun­gen beschlos­sen | Bundesregierung

Ener­gie­preis­pau­scha­le für alle Erwerbstätigen

Die Ener­gie­preis­pau­scha­le in Höhe von 300 Euro wird an ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Erwerbs­tä­ti­ge der Steu­er­klas­sen 1 bis 5 aus­ge­zahlt. Das gilt sowohl für Voll­zeit­be­schäf­tig­te als auch für Teil­zeit­kräf­te. Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer erhal­ten das Geld in der Regel auto­ma­tisch mit ihrem Lohn bezie­hungs­wei­se Gehalt. Geplant ist die Aus­zah­lung im Sep­tem­ber 2022.

Ener­gie­preis­pau­scha­le auch für gering­fü­gig Beschäftigte

Auch bei gering­fü­gig Beschäf­tig­ten kann die Aus­zah­lung über die Arbeit­ge­be­rin bzw. den Arbeit­ge­ber erfol­gen. Vor­aus­set­zung: Sie oder er gibt eine Lohn­steu­er-Anmel­dung ab. Ist das nicht der Fall – was ins­be­son­de­re bei kurz­fris­ti­gen oder gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gun­gen im Pri­vat­haus­halt zutrifft, bei denen die Lohn­steu­er nach § 40a EStG pau­schal erho­ben wird -, muss sich der Arbeit­neh­mer bezie­hungs­wei­se die Arbeit­neh­me­rin die Ener­gie­preis­pau­scha­le über die Steu­er­erklä­rung holen.

Übri­gens: Auch wer meh­re­re Dienst­ver­hält­nis­se hat, erhält die Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro nur ein­mal. Aus­ge­zahlt wird sie dann mit dem Gehalt von der­je­ni­gen Arbeit­ge­be­rin bzw. dem­je­ni­gen Arbeit­ge­ber, bei der oder dem das ers­te Dienst­ver­hält­nis besteht.

Wie die Ener­gie­preis­pau­scha­le ver­steu­ert wird

Bei der Ener­gie­preis­pau­scha­le (EPP) han­delt es sich um eine ein­ma­li­ge Zah­lung, die der Ein­kom­men­steu­er unter­liegt. Das heißt: Die 300 Euro wer­den auf das Brut­to­ge­halt im Monat der EPP-Aus­zah­lung hin­zu­ge­rech­net und anschlie­ßend mit ver­steu­ert. Es han­delt sich also um einen steu­er­pflich­ti­gen Zuschlag.

Was von der Ener­gie­preis­pau­scha­le übrig bleibt

Da die Ener­gie­preis­pau­scha­le steu­er­pflich­tig ist, erhöht sie im Monat der Aus­zah­lung das Brut­to­ge­halt um 300 Euro. Der Gesamt­be­trag wird dann ver­steu­ert, so dass nicht bei jeder Arbeit­neh­me­rin bezie­hungs­wei­se jedem Arbeit­neh­mer der glei­che Betrag ankommt. Heißt: Bei Beschäf­tig­ten mit einem hohen Steu­er­satz bleibt von den 300 Euro EPP weni­ger übrig als bei Erwerbs­tä­ti­gen mit einem gerin­ge­ren Einkommen.

Übri­gens: Die Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro erhal­ten alle Erwerbs­tä­ti­gen. Auch bei Ver­hei­ra­te­ten erhält jeder Ehe­part­ner bezie­hungs­wei­se jede Ehe­part­ne­rin jeweils 300 Euro, sofern er oder sie erwerbs­tä­tig ist. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob man eine Zusam­men­ver­an­la­gung oder eine Ein­zel­ver­an­la­gung gewählt hat.

Auch Gering­ver­die­nen­de erhal­ten die Energiepreispauschale

Zunächst hat­te der Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­se­hen, Gering­ver­die­ner kei­ne Ener­gie­preis­pau­scha­le erhal­ten. Die dar­auf­fol­gen­de laut­star­ke Kri­tik von ver­schie­de­nen Sei­ten führ­te aller­dings zu einem Umden­ken: Auch gering­fü­gig Beschäf­tig­te sowie Mini­job­be­rin­nen und Mini­job­ber erhal­ten die EPP in Höhe von 300 Euro.

Übri­gens: Auch Selbst­stän­di­ge kön­nen von der Ener­gie­preis­pau­scha­le pro­fi­tie­ren. Ihre Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lung wird bei einer der nächs­ten Zah­lun­gen um 300 Euro gekürzt.

Rent­ner und Stu­die­ren­de sol­len die Ener­gie­preis­pau­scha­le noch bekommen

Laut zwei­tem Ent­las­tungs­pa­ket erhal­ten aus­schließ­lich Erwerbs­tä­ti­ge die EEP. Rent­ne­rin­nen und Rent­ner sowie Stu­die­ren­de sol­len sie dem­zu­fol­ge nur erhal­ten, wenn sie einer Erwerbs­tä­tig­keit – zum Bei­spiel einem Mini- oder Neben­job – nachgehen.

Mit dem kürz­lich auf den Weg gebrach­ten drit­ten Ent­las­tungs­pa­ket will die Bun­des­re­gie­rung nach­bes­sern: Auch Rent­ne­rin­nen und Rent­ner sol­len eine Ein­mal­zah­lung von 300 Euro erhal­ten – ob mit oder ohne Neben­job. Glei­ches soll für Stu­die­ren­de gel­ten, sobald das drit­te Ent­las­tungs­pa­ket den Bun­des­tag und Bun­des­rat pas­siert haben wird: Sie sol­len ein­ma­lig 200 Euro bekom­men. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier: Bun­des­re­gie­rung zum Ent­las­tungs­pa­ket 3 Drit­tes Ent­las­tungs­pa­ket über 65 Mil­li­ar­den Euro | Bundesregierung

 

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Mil­lio­nen Mit­glie­der und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro: Wer bekommt sie und wie wird sie ver­steu­ert? / Bild­rech­te: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH / Foto­graf: VLH