Steuerbefreiung versagt – Hausverkäufer machte Depressionserkrankung geltend

Zehn Jahren selbst nutzen ! – Verkaufen sie vor Ablauf dieser Zeit, entfällt die Befreiung.

Erben einer Immo­bi­lie sind unter bestimm­ten Bedin­gun­gen von der Erb­schafts­steu­er befreit. Dazu gehört es, dass sie das Fami­li­en­heim über einen Zeit­raum von zehn Jah­ren selbst nut­zen. Ver­kau­fen sie vor Ablauf die­ser Zeit, ent­fällt die Befrei­ung. Auch eine Krank­heit reich­te in einem kon­kre­ten Fall nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS nicht aus, um eine Aus­nah­me zu begründen.

(Finanz­ge­richt Müns­ter, Akten­zei­chen 3 K 420/20 Erb ; Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof, Akten­zei­chen II R 1/21)

Der Fall : Eine Erbin ver­äu­ßer­te auf ärzt­li­chen Rat hin das Fami­li­en­heim vor Ablauf der Zehn-Jah­res-Frist. Das Objekt hat­te zuvor jeweils zur Hälf­te ihr und ihrem ver­stor­be­nen Ehe­mann gehört. Ursa­che für die Auf­ga­be der Immo­bi­lie waren eine Depres­si­ons­er­kran­kung und Angst­zu­stän­de – unter ande­rem des­we­gen, weil der Ehe­gat­te in die­sem Haus gestor­ben sei. Der Fis­kus ver­sag­te dar­auf­hin die zuge­spro­che­ne Steu­er­be­frei­ung und ließ sich auch durch die genann­ten medi­zi­ni­schen Grün­de für den Ver­kauf nicht überzeugen.

Das Urteil : Von zwin­gen­den Grün­den für die Auf­ga­be des Objekts kön­ne man hier nicht spre­chen. Zwar sei die psy­chi­sche Belas­tung ernst zu neh­men, doch das Gesetz sehe eine stren­ge Aus­le­gung vor. Dem­nach kom­me eine wei­te­re Gewäh­rung der Steu­er­be­frei­ung nur in Fra­ge, wenn das Füh­ren eines Haus­halts in dem Objekt schlecht­hin unmög­lich sei, zum Bei­spiel wegen eige­ner Pflegebedürftigkeit.

 

Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Presse,Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

 

Bild­un­ter­schrift : Haus­ver­käu­fer mach­te Depres­si­ons­er­kran­kung gel­tend Erben einer Immo­bi­lie sind unter bestimm­ten Bedin­gun­gen von der Erb­schafts­steu­er befreit.

Bild­rech­te : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Foto­graf : Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS

 

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