Dirk Wiese informiert über Entlastungsmaßnahmen für WfbM

Auch Werkstätten für behinderte Menschen profitieren von der Energiepreispauschale (EPP)

win­ter­berg-total­lo­kal : Hoch­sauer­land­kreis / Ber­lin : Auch Beschäf­tig­te in Werk­stät­ten für behin­der­te Men­schen (WfbM) pro­fi­tie­ren von der Ener­gie­preis­pau­scha­le (EPP) in Höhe von 300 Euro zur Bekämp­fung der gestie­ge­nen Energiekosten.

Die Ener­gie­preis­pau­scha­le wird im Regel­fall im Sep­tem­ber durch die WfbM an die Werk­statt­be­schäf­tig­ten ausgezahlt.
Men­schen mit Behin­de­run­gen, die sich im Ein­gangs­ver­fah­ren und im Berufs­bil­dungs­be­reich der WfbM befin­den, erhal­ten kei­ne Energiepreispauschale.

Der Anspruch auf die EPP für Werk­statt­be­schäf­tig­te im Arbeits­be­reich ent­steht, weil das von ihnen erwirt­schaf­te­te Werk­statt­ent­gelt steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darstellt.

Men­schen mit Behin­de­run­gen im Ein­gangs­ver­fah­ren und im Berufs­bil­dungs­be­reich erhal­ten jedoch kei­ne steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit, son­dern ent­we­der Aus­bil­dungs­geld von der Agen­tur für Arbeit oder Über­gangs­geld vom Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger. Die­se Leis­tun­gen sind jedoch nicht anspruchs­be­grün­dend für die EPP.

Werk­statt­be­schäf­tig­te, die Anspruch auf Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen haben, erhal­ten die Ein­mal­zah­lung in Höhe von 200 Euro für Leis­tungs­be­zie­hen­de in den sozia­len Siche­rungs­sys­te­men, die im Juli aus­be­zahlt wird. Werk­statt­be­schäf­tig­te in der EM-Ren­te, die kei­nen ergän­zen­den Grund­si­che­rungs­be­darf haben, erhal­ten (ledig­lich) die EPP.

 

Foto­credits : @ Mar­co Urban

Quel­le : Dirk Wie­se, MdB

 

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