Lebenslänglich im Objekt Werbungskosten bei Nutzungsrecht eines Dritten

Ein Geschwisterpaar hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück erworben

win­ter­berg-total­lo­kal : Hoch­sauer­land­kreis : Ein Eigen­tü­mer kann Auf­wen­dun­gen für ein Grund­stück, das mit einem lebens­läng­li­chen Nut­zungs­recht eines Drit­ten belas­tet ist, nicht als vor­ab ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten abzie­hen. Das gilt nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS zumin­dest, solan­ge ein Ende der Nut­zung durch den Drit­ten nicht abseh­bar ist. (Bun­des­fi­nanz­hof, Akten­zei­chen IX R 20/17)

Der Fall : Ein Geschwis­ter­paar hat­te im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge ein bebau­tes Grund­stück erwor­ben und im Gegen­zug drei Per­so­nen (den Eltern und einer Tan­te) einen lebens­läng­li­chen Nieß­brauch zuge­stan­den. Einer der Erwer­ber mach­te für sei­nen Teil des Objekts Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Finanz­ge­richt woll­te dies nicht aner­ken­nen, weil es kei­ne Indi­zi­en oder objek­ti­ve Umstän­de fest­stel­len konn­te, die einen Abzug rechtfertigten.

Das Urteil : Vor­aus­set­zung für die Berück­sich­ti­gung von Wer­bungs­kos­ten ist nach Ein­schät­zung des Gerichts, dass ein aus­rei­chend bestimm­ter wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen den Auf­wen­dun­gen und der Ein­kunfts­art besteht, in deren Rah­men der Abzug begehrt wird. Das sei hier – da ein Ende der Nut­zung durch die Nieß­braucher nicht abseh­bar war – nicht erfolgt.

Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

 

Bild : Wer­bungs­kos­ten bei Nut­zungs­recht eines Drit­ten Ein Eigen­tü­mer kann Auf­wen­dun­gen für ein Grund­stück, das mit einem lebens­läng­li­chen Nut­zungs­recht eines Drit­ten belas­tet ist, nicht als vor­ab ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten abziehen.

Foto­credits : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)

Foto­graf : Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS

Quel­le : Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS

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