BdSt informiert über Altersteilzeit und Steuerfreiheit

Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz ist steuerfrei, wenn …

win­ter­berg-total­lo­kal : Ein Auf­sto­ckungs­be­trag nach dem Alters­teil­zeit­ge­setz ist steu­er­frei, wenn der Arbeit­neh­mer das 55. Lebens­jahr voll­endet, sei­ne wöchent­li­che Arbeits­zeit auf die Hälf­te redu­ziert und der Arbeit­ge­ber auf Grund einer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung das Arbeits­ent­gelt der Alters­teil­zeit um min­des­tens 20 Pro­zent auf­ge­stockt hat.

Das Alters­teil­zeit­ge­setz soll älte­ren Arbeit­neh­mern einen lang­sa­men Über­gang vom Erwerbs­le­ben in die Alters­ren­te ermög­li­chen, ihre Ver­sor­gung sicher­stel­len und gleich­zei­tig für mehr Wachs­tum und Beschäf­ti­gung sor­gen. Wer in Alters­teil­zeit ist und sein Ein­kom­men auf­stockt, muss auf den Auf­sto­ckungs­bei­trag kei­ne Ein­kom­men­steu­er zah­len, unter­liegt aber dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Der Bund der Steu­er­zah­ler erklärt ein ent­spre­chen­des Urteil des Finanz­ge­richts Köln.

Das Finanz­ge­richt Köln hat am 22. Novem­ber 2021 in einem kon­kre­ten Fall (6 K 1902/19) zu die­sem Pro­blem geur­teilt. Ein Arbeit­neh­mer war für vier Jah­re in Alters­teil­zeit tätig und nahm dabei an einem Pro­gramm eines Kon­zerns teil. Des­sen Ver­ein­ba­rung leg­te fest, wie das Ein­kom­men berech­net wird und dass zusätz­lich eine Auf­sto­ckung in Höhe von 40 Pro­zent des antei­li­gen Ziel­be­tra­ges wäh­rend der Alters­teil­zeit erfolgt. Der Aus­zah­lungs­be­trag rich­te­te sich nach der Ent­wick­lung des Akti­en­kur­ses. Nach einer vier­jäh­ri­gen Ent­wick­lungs­zeit erhielt der Arbeit­neh­mer einen Betrag aus­ge­zahlt, hin­zu kam ein Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag.

Das Finanz­amt behan­del­te den Auf­sto­ckungs­be­trag als steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Dies sieht das Finanz­ge­richt Köln anders : Der Auf­sto­ckungs­be­trag ist steu­er­frei, da der Arbeit­neh­mer den Auf­sto­ckungs­be­trag zusätz­lich zu sei­nem redu­zier­ten Alters­teil­zeit­ar­beits­lohn für sei­ne Arbeits­leis­tung wäh­rend sei­ner Alters­teil­zeit erhal­ten hat. Die Vor­aus­set­zun­gen müs­sen nicht im Zeit­punkt des Zuflus­ses vor­lie­gen, son­dern in dem Zeit­raum, für den die frag­li­chen Ein­nah­men geleis­tet werden.

Das Finanz­ge­richt Köln hat die Revi­si­on zuge­las­sen, somit bleibt die Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs abzu­war­ten (Az. beim BFH VI R 4/22). Wer einen ver­gleich­ba­ren Fall erlebt, soll­te prü­fen, ob er Ein­spruch ein­le­gen kann und das Ruhen des Ver­fah­rens bean­tra­gen, rät der Bund der Steuerzahler.

Bild : Wer in der Alters­teil­zeit sein Gehalt auf­stockt, pro­fi­tiert bei der Einkommensteuer.

Foto­credits : Gina San­ders / fotolia

Quel­le : Bund der Steu­er­zah­ler NRW

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