Steuerliche Behandlung von Dienst- und Betriebsrädern – Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030

Der Bund der Steuerzahler stellt zwei mögliche Varianten vor

 

bri­lon-total­lo­kal : Düs­sel­dorf : Arbeit­ge­ber stel­len ihren Mit­ar­bei­tern immer öfter ein Dienst­fahr­rad anstel­le eines Fir­men­wa­gens zur Ver­fü­gung. Das wird steu­er­lich geför­dert. Arbeit­neh­mer, die zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn ein Dienst­rad erhal­ten, brau­chen die pri­va­te Nut­zung nicht zu ver­steu­ern. Die Steu­er­be­frei­ung gilt bis Ende 2030, wenn das Rad erst­mals ab 1. Janu­ar 2019 zur Ver­fü­gung gestellt wurde.

 

Zwei Vari­an­ten sind zu unter­schei­den : Wenn das Dienst­rad ein Extra zum Gehalt ist, muss die pri­va­te Nut­zung nicht als Arbeits­lohn ver­steu­ert wer­den. Die Über­las­sung des Dienst­ra­des soll­te in einem eigen­stän­di­gen Ver­trag oder zumin­dest im Arbeits­ver­trag geson­dert ver­ein­bart wer­den. Auch E‑Bikes fal­len unter die­se Rege­lung, aus­ge­nom­men sol­che, die schnel­ler als 25 Kilo­me­ter pro Stun­de fah­ren kön­nen und die damit ver­si­che­rungs­pflich­tig sind. Sie unter­lie­gen der Ver­steue­rung von E‑Fahrzeugen.

 

Übli­cher ist die Vari­an­te einer Ent­gelt­um­wand­lung : Der Arbeit­ge­ber least Dienst­rä­der. Die Mit­ar­bei­ter, die ein Rad in Anspruch neh­men und auch pri­vat nut­zen wol­len, ver­zich­ten für die Dau­er der Rad-Über­las­sung auf Brut­to­lohn in Höhe der Lea­sing­ra­te. Hier gilt kei­ne Steu­er­be­frei­ung, aber es gibt eine steu­er­li­che Begüns­ti­gung. In die­sem Fall muss seit 2020 nur noch ein Vier­tel des Brut­to­lis­ten­prei­ses des Rads mit­tels der sog. 1‑Pro­zent-Rege­lung als geld­wer­ter Vor­teil ver­steu­ert wer­den. Hat der Mit­ar­bei­ter das Rad vor 2019 über­nom­men, gilt wei­ter­hin die 1‑Pro­zent-Regel vom vol­len Preis.

 

Einen aus­führ­li­chen Über­blick über die Rege­lun­gen erhal­ten Sie in unse­rem INFO-Ser­vice Nr. 10 Steu­er­li­che För­de­rung von Dienst – Betriebs­rad. Er kann kos­ten­los bestellt wer­den per Mail an bestellung@​steuerzahler-​nrw.​de oder tele­fo­nisch unter 0211 99175–13.

 

Bild : Wer ein Dienst­fahr­rad nutzt, tut der Umwelt etwas Gutes und wird steu­er­lich belohnt.

 

Bild : Ado­be­Stock 118050374

Quel­le : Bund der Steu­er­zah­ler NRW

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