Versicherungspflichtgrenzen bleiben in 2022 unverändert

Das sollten viele Arbeitnehmer aus dem Hochsauerlandkreis jetzt beachten

win­ter­berg-total­lo­kal : Hoch­sauer­land­kreis : Für alle höher ver­die­nen­den Arbeit­neh­mer im Hoch­sauer­land­kreis ist der 1. Janu­ar 2022 ein wich­ti­ges Datum :

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, auch Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze (JAE-Gren­ze) genannt, beträgt zu Beginn des neu­en Jah­res unver­än­dert wie in 2021 64.350 Euro. Die Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht endet für die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer, wenn das Jah­res­ge­halt die JAE-Gren­ze über­steigt. Bei einer „Punkt­lan­dung“ auf den Betrag ver­bleibt es bei der Ver­si­che­rungs­pflicht. „Wir emp­feh­len in die­sen Fäl­len eine frei­wil­li­ge Wei­ter­ver­si­che­rung bei der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung“, sagt AOK-Ser­vice­re­gi­ons­lei­ter Dirk Schnei­der. Aller­dings sind nur jene Arbeit­neh­mer gefor­dert zu han­deln, deren regel­mä­ßi­ges Jah­res­ar­beits­ent­gelt die jeweils gül­ti­ge JAE-Gren­ze im noch lau­fen­den Jahr 2021 und die des nächs­ten Jah­res über­schrei­tet. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen dazu gibt es bei AOK-Mit­ar­bei­ter Ste­fan Bie­der unter der Tele­fon­num­mer 0800 2655 500175.

Umge­kehrt gilt : „Arbeit­neh­mer, deren regel­mä­ßi­ges Jah­res­ar­beits­ent­gelt die Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze nicht mehr über­schrei­tet, wer­den grund­sätz­lich wie­der ver­si­che­rungs­pflich­tig“, erklärt Schnei­der. Bis­her pri­vat Kran­ken­ver­si­cher­te haben dann ein Kran­ken­kas­sen­wahl­recht und kön­nen Mit­glied in einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se wer­den. Sofern sie von die­sem Wahl­recht nicht Gebrauch machen, wer­den Sie von ihrem Arbeit­ge­ber bei der Kran­ken­kas­se ange­mel­det, bei der sie zuletzt gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert waren.

Neben der all­ge­mei­nen gibt es auch eine beson­de­re Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze. Sie beträgt im nächs­ten Jahr eben­falls wie in 2021 unver­än­dert 58.050 Euro. Die­se Beson­der­heit gilt für Arbeit­neh­mer, die am Stich­tag 31. Dezem­ber 2002 kran­ken­ver­si­che­rungs­frei und pri­vat kran­ken­voll­ver­si­chert waren, weil ihr regel­mä­ßi­ges Jah­res­ar­beits­ent­gelt die zu die­sem Zeit­punkt gel­ten­de JAE-Gren­ze über­schrit­ten hat­te. Auch hier gilt : Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht tritt ein, wenn das regel­mä­ßi­ge Jah­res­ar­beits­ent­gelt die­se beson­de­re JAE-Gren­ze nicht überschreitet.

„Ein wich­ti­ger Hin­weis für pri­vat ver­si­cher­te Arbeit­neh­mer, die das 55. Lebens­jahr voll­endet haben : sie wer­den grund­sätz­lich nicht mehr kran­ken­ver­si­che­rungs­pflich­tig, wenn ihr regel­mä­ßi­ges Jah­res­ar­beits­ent­gelt die all­ge­mei­ne bzw. die beson­de­re JAE-Gren­ze nicht mehr über­schrei­tet“, sagt Schnei­der. So ist der Wech­sel in die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung ab die­sem Alter nahe­zu aus­ge­schlos­sen. Infor­ma­tio­nen zu allen Ände­run­gen bei den Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­zen in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung sowie ein prak­ti­scher Gehalts­rech­ner sind im Inter­net unter aok​.de/​f​k​/nw abruf­bar. Wer sich tele­fo­nisch dazu infor­mie­ren möch­te, kann sich unter 0800 2655 500175 an Ste­fan Bie­der von der AOK Nord­West wenden.

Bild : Die JAE Gren­ze bleibt über den Jah­res­wech­sel 2021/2022 unverändert.

Foto­credits : AOK/​hfr.

Quel­le : AOK NordWest

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