Jobben in den Ferien – Änderungen in der Corona-Pandemie

Worauf Arbeitgeber und Studenten achten müssen

win­ter­berg-total­lo­kal : Hoch­sauer­land­kreis : Für vie­le Stu­den­ten sind Semes­ter­fe­ri­en eine will­kom­me­ne Gele­gen­heit zum Geld­ver­die­nen. Auch Stu­den­ten im Hoch­sauer­land­kreis job­ben, um ihr Ein­kom­men auf­zu­bes­sern. Hier­bei gilt : Wenn der Job nicht län­ger als drei Mona­te bezie­hungs­wei­se 70 Arbeits­ta­ge im Kalen­der­jahr dau­ert, blei­ben Stu­die­ren­de in der Kranken‑, Pflege‑, Arbeits­lo­sen- und Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­frei. In der noch andau­ern­den Coro­na-Pan­de­mie wur­de die­se Regel auf höchs­tens vier Mona­te und 102 Arbeits­ta­ge erhöht, wenn die Beschäf­ti­gung frü­hes­tens am 01. Juni begann. „Die coro­nabe­ding­te Erhö­hung der Gren­zen gilt bis zum 31. Okto­ber 2021. Es wer­den alle Beschäf­ti­gun­gen des lau­fen­den Kalen­der­jah­res berück­sich­tigt und das unab­hän­gig davon, wie viel Geld Stu­den­ten dabei ver­die­nen und wie vie­le Stun­den sie in der Woche arbei­ten“, sagt AOK-Ser­vice­re­gi­ons­lei­ter Dirk Schneider.

Sobald sich die Beschäf­ti­gung aber ver­län­gert und die bis­her kurz­fris­ti­ge Tätig­keit jetzt mehr als drei Mona­te oder 70 Arbeits­ta­ge (bis zum 31.10.2021 vier Mona­te und 102 Arbeits­ta­ge) im Kalen­der­jahr andau­ert, müs­sen ab dem Zeit­punkt des Bekannt­wer­dens der Über­schrei­tung Bei­trä­ge in die Ren­ten­kas­se gezahlt werden.

Bei­trä­ge zur Kranken‑, Pfle­ge- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wer­den dann fäl­lig, wenn der Job nicht aus­schließ­lich in den Semes­ter­fe­ri­en aus­ge­übt wird und die Wochen­ar­beits­zeit der Beschäf­ti­gung mehr als 20 Stun­den beträgt. Dage­gen sind kei­ne Bei­trä­ge zur Kranken‑, Pfle­ge- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung zu zah­len, wenn alle befris­te­ten Beschäf­ti­gun­gen ins­ge­samt nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalen­der­ta­ge im Jahr aus­ge­übt wer­den. Dabei wer­den alle befris­te­ten Jobs im Lau­fe eines Jah­res, zurück­ge­rech­net vom vor­aus­sicht­li­chen Ende der zu beur­tei­len­den Beschäf­ti­gung, mit einer Wochen­ar­beits­zeit von jeweils mehr als 20 Stun­den berück­sich­tigt. Fol­ge : Die Beschäf­ti­gung, mit der die Gren­ze über­schrit­ten wird, ist dann kom­plett sozialversicherungspflichtig.

„Ist ein Stu­dent über sei­ne Eltern oder den Ehe­part­ner fami­li­en­ver­si­chert und übt er eine Beschäf­ti­gung aus­schließ­lich in sei­nen Semes­ter­fe­ri­en aus, bleibt die kos­ten­freie Fami­li­en­ver­si­che­rung bestehen“, so Schneider.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen rund ums Stu­di­um und zur Kran­ken­ver­si­che­rung wäh­rend der Semes­ter­fe­ri­en gibt es in jedem AOK-Kun­den­cen­ter oder online unter aok​.de/nw Stich­wort ‚Kran­ken­ver­si­che­rung für Studierende‘.

Bild : Auch im Hoch­sauer­land­kreis wol­len vie­le Stu­die­ren­de in den Semes­ter­fe­ri­en Geld verdienen.

Foto­credits : AOK/​hfr.

Quel­le : AOK NordWest

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