Ein Biberschaden ist keine außergewöhnliche Belastung

Bund der Steuerzahler NRW erklärt, wie man Tierschäden richtig bei der Steuer absetzt

win­ter­berg-total­lo­kal: Wild­tie­re kön­nen Schä­den an Haus und Gar­ten ver­ur­sa­chen, deren Besei­ti­gung teu­er ist. Die Kos­ten las­sen sich steu­er­min­dernd gel­tend machen – jedoch nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Der Bund der Steu­er­zah­ler NRW erklärt den Sachverhalt.

Aus­ga­ben für die Besei­ti­gung von Tier­schä­den am Eigen­tum kön­nen in der Regel nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung bei der Steu­er abge­setzt wer­den, ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof. Die Aus­ga­ben kön­nen aber an ande­rer Stel­le berück­sich­tigt wer­den und so die Steu­er­last min­dern, erklärt der Bund der Steu­er­zah­ler NRW.

Im kon­kre­ten Fall ver­lang­te ein Ehe­paar die Aner­ken­nung der Kos­ten für einen Biber­scha­den bei der Steu­er­erklä­rung. Auf den Ärger mit dem Wild­tier folg­te der Streit mit dem Finanz­amt. Bei den Haus­ei­gen­tü­mern, deren Gar­ten an ein natür­li­ches Gewäs­ser angrenzt, sie­del­te sich der in Deutsch­land fast aus­ge­stor­be­ne Biber an. Die Tie­re unter­gru­ben eine Böschung, wor­auf die­se samt der Ter­ras­se absack­te. Die Ter­ras­se und der abge­sack­te Weg wur­den durch eine Fach­fir­ma erneu­ert. Außer­dem lie­ßen die Ehe­leu­te eine „Biber­sper­re“ mit Wacker­ge­röll zum Schutz vor wei­te­ren Schä­den errich­ten. Die Auf­wen­dun­gen von ca. 4.000 Euro setz­ten sie als außer­gewöhnliche Belas­tung bei der Steu­er­erklä­rung an. Finanz­ge­richt und Bun­des­fi­nanz­hof erkann­ten den Wild­tier­scha­den nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung an. Sol­che Schä­den sei­en kei­ne sel­te­ne Erschei­nung und nicht mit ande­ren unge­wöhn­li­chen Ereig­nis­sen zu ver­glei­chen, wie bspw. einem Brand oder einem Hoch­was­ser. Es sei nicht die Auf­ga­be des Steu­er­rechts, Wild­tier­schä­den aus­zu­glei­chen, heißt es im Urteil (Az.: VI R 4218).

Die Aus­ga­ben soll­ten den­noch nicht bei der Steu­er­erklä­rung ver­ges­sen wer­den, rät der Bund der Steu­er­zah­ler. Denn die Arbeits­kos­ten, die durch Beauf­tra­gung einer Fir­ma bzw. eines Hand­wer­kers ent­ste­hen, kön­nen als Hand­wer­kerleis­tun­gen steu­er­lich abge­setzt wer­den. 20 Pro­zent der Arbeits­kos­ten sind dabei direkt von der Steu­er­last abzieh­bar. Das gilt für Arbeits­kos­ten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr. So kön­nen bis zu 1.200 Euro Steu­ern gespart werden.

Quel­le: Bund der Steu­er­zah­ler NRW