Bund der Steuerzahler NRW erklärt, wie man Tierschäden richtig bei der Steuer absetzt
winterberg-totallokal: Wildtiere können Schäden an Haus und Garten verursachen, deren Beseitigung teuer ist. Die Kosten lassen sich steuermindernd geltend machen – jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung. Der Bund der Steuerzahler NRW erklärt den Sachverhalt.
Ausgaben für die Beseitigung von Tierschäden am Eigentum können in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer abgesetzt werden, entschied der Bundesfinanzhof. Die Ausgaben können aber an anderer Stelle berücksichtigt werden und so die Steuerlast mindern, erklärt der Bund der Steuerzahler NRW.
Im konkreten Fall verlangte ein Ehepaar die Anerkennung der Kosten für einen Biberschaden bei der Steuererklärung. Auf den Ärger mit dem Wildtier folgte der Streit mit dem Finanzamt. Bei den Hauseigentümern, deren Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, siedelte sich der in Deutschland fast ausgestorbene Biber an. Die Tiere untergruben eine Böschung, worauf diese samt der Terrasse absackte. Die Terrasse und der abgesackte Weg wurden durch eine Fachfirma erneuert. Außerdem ließen die Eheleute eine „Bibersperre“ mit Wackergeröll zum Schutz vor weiteren Schäden errichten. Die Aufwendungen von ca. 4.000 Euro setzten sie als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung an. Finanzgericht und Bundesfinanzhof erkannten den Wildtierschaden nicht als außergewöhnliche Belastung an. Solche Schäden seien keine seltene Erscheinung und nicht mit anderen ungewöhnlichen Ereignissen zu vergleichen, wie bspw. einem Brand oder einem Hochwasser. Es sei nicht die Aufgabe des Steuerrechts, Wildtierschäden auszugleichen, heißt es im Urteil (Az.: VI R 42⁄18).
Die Ausgaben sollten dennoch nicht bei der Steuererklärung vergessen werden, rät der Bund der Steuerzahler. Denn die Arbeitskosten, die durch Beauftragung einer Firma bzw. eines Handwerkers entstehen, können als Handwerkerleistungen steuerlich abgesetzt werden. 20 Prozent der Arbeitskosten sind dabei direkt von der Steuerlast abziehbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr. So können bis zu 1.200 Euro Steuern gespart werden.
Quelle: Bund der Steuerzahler NRW